Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 25. Mai 2011

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Bundesregierung, Effektivität und Effizienz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zu erhöhen. Dazu sollen die Qualität der Angebote gesichert und die dezentralen Entscheidungsspielräume vergrößert werden, um eine passgenaue, an individuellen Bedürfnissen der Arbeitsuchenden ausgerichtete Unterstützung und Förderung zu ermöglichen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Bundesregierung, Effektivität und Effizienz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zu erhöhen. Dazu sollen die Qualität der Angebote gesichert und die dezentralen Entscheidungsspielräume vergrößert werden, um eine passgenaue, an individuellen Bedürfnissen der Arbeitsuchenden ausgerichtete Unterstützung und Förderung zu ermöglichen.

Vorbemerkung

Die Zielsetzungen des Gesetzesvorhabens sind aus Sicht der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen Verbände im Prinzip sinnvoll. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird die Zielstellung eines „flexiblen Rechtsrahmens“ für die aktive Arbeitsmarktpolitik und einer passgenauen Förderung allerdings nicht erreicht. Die notwendige Öffnung und Individualisierung der Eingliederungsinstrumente wird durch die vorgeschlagenen Regelungen nicht ermöglicht.

Die Erfahrungen der wohlfahrtsverbandlichen Träger und Einrichtungen, die in der Förderung Arbeitsuchender zahlreich engagiert sind, zeigen, dass die Zielrichtung größerer Entscheidungsspielräume vor Ort in der Arbeitsförderung essenziell sind. Arbeitsuchende können nur dann bedarfsgerecht effektiv unterstützt und gefördert werden, wenn dabei die örtlichen Arbeitsmärkte und die personenbezogenen Bedarfe berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht greifen die vorgelegten gesetzlichen Änderungspläne zu kurz.

Aus Sicht der BAGFW kann die proklamierte Ausrichtung aller arbeitsmarktpolitischen Instrumente auf die Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt für einen Teil der Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht unmittelbar gelten. Für die Gruppe der arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen muss vielmehr eine schrittweise, längerfristige soziale und arbeitsmarktliche Integrationsstrategie verfolgt werden. In Zusammenhang mit den massiven Kürzungen der Mittel zur Eingliederung besteht die Gefahr, dass die verbleibenden Mittel und Kräfte der Arbeitsförderung insbesondere auf so genannte marktnahe Kundinnen und Kunden konzentriert werden. Auch die beabsichtigte Umwandlung von arbeitsmarktpolitischen Pflicht- in Ermessensleistungen ist aus Sicht der BAGFW rein fiskalisch begründet. Arbeitsuchenden werden dadurch Fördermöglichkeiten und Rechte beschnitten. Die BAGFW wendet sich entschieden gegen diese politische Ausrichtung.

Der Gesetzentwurf beinhaltet massive Einschnitte und Qualitätsverluste bei den Förderangeboten der öffentlich geförderten Beschäftigung. Die Förderung wird so beschnitten, dass qualitativ hochwertige Konzepte etwa zur Qualifizierung und sozial-pädagogischen Betreuung von arbeitsmarktfernen Personen in Arbeitsgelegenheiten nicht mehr möglich sind. Die weitergehende Begrenzung der Arbeitsgelegenheiten durch das Erfordernis der Wettbewerbsneutralität reduziert Handlungsspielräume der gegenwärtigen Förderpraxis. Bestehende Möglichkeiten, sinnvolle und qualifizierende Tätigkeitsfelder anzubieten, werden ohne Not beschnitten. Die Heranführung arbeitsmarktferner Personen an den Arbeitsmarkt wird dadurch erschwert.

Für arbeitsmarktferne Personengruppen müssen auch zukünftig längerfristige Beschäftigungsangebote, wie sie bislang auf Grundlage des Beschäftigungszuschusses gem. § 16 e SGB II („Jobperspektive“) möglich waren, erhalten bleiben. Die BAGFW begrüßt daher, dass das Instrument beibehalten werden soll, kritisiert aber den Wegfall des Qualifizierungszuschusses sowie die Beschränkung der Fördermittel auf 5 Prozent des Eingliederungstitels. Teilhabe an Arbeit durch Beschäftigungsangebote für ansonsten vom Arbeitsmarkt ausgegrenzte Personen zu schaffen, muss Auftrag und Aufgabe des SGB II bleiben. Die Einschnitte bei Arbeitsgelegenheiten und öffentlich geförderter Beschäftigung können auch durch die weitere Flexibilisierung der Freien Förderung nach § 16 f SGB II nicht aufgewogen werden.

Die BAGFW bewertet sehr kritisch, dass die Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Konsolidierung der Förderinstrumente für Jugendliche am Übergang Schule-Beruf nicht abgewartet werden, sondern die Instrumentenreform schon auf den Weg gebracht wird, bevor diese vorliegen. Angesichts der kaum mehr zu überschauenden Vielfalt von rund 230 Förderinstrumenten für Jugendliche der unterschiedlichen Bundesministerien, der Bundesländer, der Jobcenter, Agenturen für Arbeit und Jugendämter muss ein Beitrag zur Qualitätssteigerung bei der beruflichen Förderung Jugendlicher daran ansetzen, diese Fördermaßnahmen besser aufeinander abzustimmen.

Arbeitsmarktförderung muss nicht zuletzt durch eine stärkere Beteiligung der Arbeitslosen selbst verbessert werden. Arbeitslose dürfen sich nicht länger als unbeteiligte Zuschauer oder gar als Objekt im Hilfeprozess fühlen, sondern sollen als maßgebliche Akteure selbst an der Analyse von Möglichkeiten und den Schritten zur Integration beteiligt sein. Die Förderung muss dafür individueller und partizipativer ausgestaltet sein, wenn sie Arbeitslose erreichen und zur Eigenaktivität ermutigen will. Gutscheine können dazu beitragen, die Wunsch- und Wahlrechte von Arbeitslosen zu stärken. Dann müssen jedoch insbesondere für benachteiligte Personenkreise dazu entsprechende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote greifen. Weil die Förderangebote im SGB II auf den individuellen Hilfebedarf zugeschnitten sein müssen, ist die öffentliche Ausschreibung mit ihrem Zwang zur Standardisierung nicht sachgerecht. Sie muss deshalb auf solche Fälle begrenzt werden, in denen standardisierbare Maßnahmen eine adäquate Förderung sein können.

 

Die BAGFW nimmt im Einzelnen zu folgenden Regelungen Stellung:

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 45 SGB III                Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Neuregelung

Die Bestimmungen über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederungen werden flexibilisiert:

Der neue § 45 greift Ansätze der derzeit geltenden Gutscheinregelungen in § 421g SGB III auf und ermöglicht es, alternativ zur Zuweisung zu Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen auch Gutscheine über entsprechende Leistungen auszustellen. Mit diesen Gutscheinen können Arbeitsuchende im SGB II und SGB III  eigenständig einen Leistungserbringer aufsuchen. Diese Regelung schafft damit vor allem Spielraum bei der Auswahl von Leistungserbringern, ohne die Leistung ihrem Umfang nach zu ändern. Maßgeblich für die Erteilung ist eine am Einzelfall ausgerichtete Förderentscheidung, die auf die Eignung, die persönlichen Verhältnisse beim Förderberechtigten und die örtliche Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abstellen soll. Während z. B. das Fehlen adäquater Angebote für den individuellen Förderbedarf gegen die Ausgabe eines Gutscheins sprechen kann, verlangt der Entwurf zugleich eine Einschätzung darüber, ob der Förderberechtigte im Stande ist, die mit dem Gutschein einhergehende eigenständigen Auswahlentscheidungen zu treffen.

Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 12 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten noch nicht vermittelt sind, haben nach § 45 Abs. 7-neu Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.

Beim Zuschnitt der Leistungen bleibt der zeitliche Rahmen von betrieblichen Trainingsmaßnahmen und Qualifizierungszeiten von bis zu vier bzw. acht Wochen erhalten.

Absatz 3 hält an der in § 46 Abs. 4 SGB III geltenden Regelung fest, dass bei der Beauftragung von Trägern mit der Durchführung der Maßnahmen Vergaberecht anzuwenden ist .

Bewertung

Leistungsberechtigte sollen mit dem Gutschein-Modell die Freiheit erhalten, die für ihren Unterstützungsbedarf am besten geeignete Maßnahme und Maßnahmeträger selbst zu suchen. Als Instrument, um einer größeren Orientierung an den individuellen Bedürfnissen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen, ist der Gutschein jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll.

Die in Abs. 5 genannten Kriterien für die Gestaltung nach dem Gutschein- oder Zuweisungsmodell lassen Klarheit vermissen. Gerade weil das Gutschein-Modell grundsätzlich die Eigenverantwortung der Förderungsberechtigten anerkennt, läge ein Anspruch auf einen Gutschein für alle Arbeitslosen und nicht nur unter den Voraussetzungen des neuen Abs. 7 nahe. Allerdings wird der gewährenden Behörde ein Ermessensspielraum zuerkannt, bei dem folgende Kriterien berücksichtigt werden sollen: Eignung des Förderberechtigten, persönliche Lebensverhältnisse, örtliche Verfügbarkeit. Das Gutscheinmodell muss aus Sicht der BAGFW aber so ausgestaltet sein, das alle, auch benachteiligte Personen, diese Gutscheine in Anspruch nehmen können. Dafür ist es notwendig, die Ausgabe von Gutscheinen mit intensiver Information, Begleitung und Beratung zu verbinden. Leistungsberechtigte sollten von den Arbeitsvermittlern und Integrationsfachkräften darüber informiert und beraten werden, dass sie an der Entscheidung über die Auswahl einer bestimmten Fördermaßnahme mitwirken können. So sollten beispielsweise Jugendliche die Möglichkeit haben, sich an „Schnuppertagen“ bzw. Informationsveranstaltungen der Träger von Fördermaßnahmen informieren zu können. Nicht eine festzustellende Eignung der Person muss für die Gutscheinausgabe ausschlaggebend sein, sondern die Leistung muss so ausgestaltet werden, dass sie die Ressourcen der Leistungsberechtigten berücksichtigt und so die Inanspruchnahme ermöglicht.

Neben der Entwicklung des Gutscheinmodells hält der Gesetzentwurf am unflexiblen und in der Praxis wenig bewährten Vergabemodell fest. Das Verfahren mit seinen starren Leistungsbeschreibungen lässt individualisierte Leistungsangebote nicht zu, die aber gerade den Ansprüchen dieses Gesetzgebungsvorhaben entsprächen. Zugleich stehen Vergabeverfahren unter den Gegebenheiten des sozialen „Marktes“ dem Ausbau einer pluralen Trägerstruktur  entgegen. Einer solchen bedarf es aber, um vor Ort insgesamt ein qualifiziertes Leistungsangebot bereitzustellen. Schließlich erweisen sich die bei Vergabeverfahren zum Tragen kommenden Steuerungsinstrumente mit ihren starren und frühzeitigen Festlegungen als wenig geeignet, um flexibel und kurzfristig auf örtliche Gegebenheiten einzugehen.

Vergabeverfahren erschweren die Entwicklung niedrigschwelliger Angebote im Sinne der Leistungsberechtigten und verhindern die Einbeziehung der umfassenden fachlichen und inhaltlichen Kompetenz der Träger bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung arbeitsmarktpolitischer Angebote. Allein bei standardisierten Leistungsangeboten wäre das Vergabeverfahren denkbar. Wo Leistungsberechtigte individuell konzipierte Angebote brauchen, konterkariert das Vergabeverfahren eine passgenaue Förderung.

Für die Erbringung sozialer Dienstleistungen auf der Grundlage des deutschen Sozialrechtes sind das Subsidiaritätsprinzip und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten maßgeblich. Bei der Umsetzung dieser Grundprinzipien entsteht ein Dreiecksverhältnis, bei dem sich die staatlichen, so genannten Leistungsträger, nichtstaatlichen Leistungserbringer (Dienstleister) und Leistungsberechtigte (Nutzer der Dienstleistung) in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen gegenüberstehen. Leistungserbringer und Leistungsträger schließen Vereinbarungen, wobei bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt werden müssen (vgl. auch SGB VIII und SGB XI). Alle Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, können Leistungsvereinbarungen schließen und werden damit auf dem Markt zugelassen.

In diesem Dreiecksverhältnis entsteht hierdurch ein Wettbewerb. Im Rahmen dieser Anbietervielfalt sind es die Leistungsberechtigten, die die Auswahl auf der Grundlage des Wunsch- und Wahlrechtes unter den zugelassenen Konkurrenten treffen und so den Wettbewerb entscheiden.

Dementsprechend betont die BAGFW, dass die vorrangige Anwendung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB II eine wesentlich größere Zielgenauigkeit und inhaltliche Verhältnismäßigkeit ermöglicht. Sie stellt eine sachgerechtere Alternative zum Gutscheinmodell dar.

Die BAGFW kritisiert darüber hinaus den Wegfall des Rechtsanspruchs für Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld auf die Zuweisung zu einer Maßnahme, sobald die Arbeitslosigkeit seit sechs Monaten besteht und damit die Dringlichkeit der Unterstützungsbedarfe deutlicher wird.

Forderung

Gutscheine stellen grundsätzlich eine Chance dar, um die Wunsch- und Wahlrechte Arbeitslosen zu stärken und die Förderung partizipativer auszugestalten. Das Gutscheinmodell muss aus Sicht der BAGFW aber so ausgestaltet sein, dass alle, auch benachteiligte Personen, diese Gutscheine in Anspruch nehmen können. Hierfür muss die Bundesagentur für Arbeit adäquate Informationen über verschiedene Fördermaßnahmen bereitstellen. Damit auch arbeitsmarktferne Personen Gutscheine sinnvoll nutzen können, sollte ein flankierendes Informations- und Beratungsangebot geschaffen werden. Arbeitsagenturen und Jobcenter sollten außerdem mit Arbeitslosenberatungsstellen und Jugendberatungsstellen kooperieren, um Gutscheine für Jugendliche gut zugänglich zu machen. Während die örtliche Verfügbarkeit ein sachgerechtes Kriterium für die Gutscheinausgabe darstellt, sollten die Kriterien „Eignung der Person“ und „persönliche Lebensverhältnisse“ entfallen.

Die Höhe des Gutscheins muss sich an den tatsächlich anfallenden Kosten orientieren.

Neben dem Gutscheinmodell sollte anstelle von öffentlichen Ausschreibungen nach dem Vergaberecht das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis eine tatsächliche Gültigkeit im SGB II erhalten.

Im Sinne der angestrebten höheren Flexibilität und größeren Individualität in der Ausbildungs- und Arbeitsförderung sind aus Sicht der BAGFW die Qualifizierungszeiten und Praktika in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für eine bessere Förderung von gering qualifizierten Arbeitslosen zu flexibilisieren, sie müssen insbesondere zeitlich ausgedehnt werden können.

Die Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III sollte im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung der Erhöhung dezentraler Handlungsspielräume und Flexibilität entfallen.

Der Rechtsanspruch auf Zuweisung zu einer Maßnahme nach einer sechsmonatigen Arbeitslosigkeit muss auch für Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen, beibehalten werden.

§ 48 in Verbindung mit 130 SGB III       Berufsorientierungsmaßnahmen

Neuregelung

Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, damit Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler mittelfristig ein breites Angebot der Berufsorientierungsmaßnahmen erhalten. In Übereinstimmung mit den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention sollen Zugänge zu Werkstätten für Menschen mit Behinderungen begrenzt und offene und inklusive Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Die befristete Möglichkeit zur so genannten erweiterten Berufsorientierung (bislang § 421 q a.F.) bleibt gem. § 130 SGB III-neu bis 2013 erhalten.

Die Berufsorientierung soll nur noch von den Agenturen für Arbeit und nicht mehr von Jobcentern finanziert werden. Hierdurch sollen Doppelzuständigkeiten beim Übergang von der Schule in den Beruf sowie eine unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern vermieden werden. Neu ist die Möglichkeit, dass sich die Arbeitsagentur mit bis zu 50 Prozent der Kosten an Maßnahmen beteiligen kann, die von Dritten eingerichtet werden.

Bewertung

Die BAGFW begrüßt die Neuregelungen und die damit einhergehenden Ansätze zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein zwischen Schulen, Wirtschaft und unterschiedlichen Akteuren in der Berufsorientierung abgestimmtes und qualitativ hochwertiges Berufsorientierungsangebot an allen allgemeinbildenden Schulen aufgebaut wird.

Die Anordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der Fördervoraussetzungen gem. § 50 SGB III n.F. sollte nur in Abstimmung mit den Bundesländern greifen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt und mitfinanziert werden. Deshalb ist die Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.

Die Befristung der Regelung zur erweiterten Berufsorientierung ist nicht begründbar und nicht notwendig. Der Zeitraum von 1,5 Jahren ist nicht zweckmäßig, um in der Praxis feststellbare Erfolge bei den Teilnehmenden erreichen zu können, noch ist er ausreichend für eine fachlich fundierte Evaluation.

Forderung

Die Befristung der Regelung zur erweiterten Berufsorientierung ist nicht sachgerecht und sollte daher entfallen.

Die Kofinanzierungsregelung für Maßnahmen, an denen sich die Arbeitsagentur beteiligt, sollten flexibilisiert werden. Auch ein geringerer Finanzierungsteil Dritter sollte die Möglichkeit zur Beteiligung der Arbeitsagentur eröffnen.

Es muss sichergestellt werden, dass sich die Bundesagentur für Arbeit nicht finanziell aus der Förderung zurückzieht, damit ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges Angebot der Berufsorientierung bereitgestellt werden kann.

Öffentliche Ausschreibungen der Berufsorientierungsmaßnahmen an Schulen darf es nicht geben. Die neuen Finanzierungsgrundlagen müssen Gewähr dafür bieten, dass anstelle der öffentlichen Ausschreibungen alternative Vergabeformen wie zum Beispiel die beschränkte Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb bzw. die freihändige  Vergabe realisiert werden können.

Die Anordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der Fördervoraussetzungen gem. § 50 SGB III n.F. sollte nur in Abstimmung mit den Bundesländern greifen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt und mitfinanziert werden. Deshalb ist eine Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.

 

§ 49 SGB III                Berufseinstiegsbegleitung

Neuregelung

Die bestehende modellhafte Regelung wird nunmehr unbefristet in das SGB III übernommen.

Allerdings entsteht mit der neu gefassten Regelung des § 49 SGB III (vgl. mit § 421 s SGB III a.F.) nun ein Kofinanzierungserfordernis, d. h. es ist vorgesehen, dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Finanzierung beteiligen. In der Begründung wird auf die gemeinsame Verantwortung von Ländern und Bundesagentur für Arbeit beim Übergang Schule-Beruf hingewiesen. Die qualitativen Anforderungen an die Ausgestaltung der Maßnahmen gemäß § 421 s Abs. 4 a. F. sind entfallen. Das Sonderprogramm im Rahmen der so genannten „Bildungsketten“ soll nicht mehr gesondert fortgeführt, sondern in das Regelinstrument überführt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung werden derzeit rund 22.000 Schülerinnen und Schüler an 1.000 allgemeinbildenden Schulen erreicht.

Bewertung

Die BAGFW begrüßt die Entfristung der Förderung, weil sich die Berufseinstiegsbegleitung im Grundsatz sehr bewährt hat.

Auch das Ansinnen, die beiden Maßnahmen – Berufseinstiegsbegleitung als Regelinstrument im SGB III und Teil des Sonderprogramms Bildungsketten – zusammenzuführen, findet die Unterstützung der BAGFW.

Ebenso sinnvoll ist die neu geschaffene Möglichkeit, bei Bedarf die Begleitung über das erste Halbjahr der Ausbildungsjahres hinaus anzubieten.

Forderung

Das Kofinanzierungserfordernis ist im Hinblick auf die Verantwortung der Länder und eine abgestimmte Umsetzung mit den Schulen eine begründete Regelung. Allerdings darf sich die Bundesagentur für Arbeit nicht aus der Finanzierung zurückziehen. Das derzeitige Finanzierungsvolumen der Berufseinstiegsbegleitung (§ 421 s SGB III und BerEb BK) sollte mindestens aufrecht erhalten werden, damit ein ausreichendes Angebot an Schulen erhalten und ausgebaut werden kann.

Die neuen Finanzierungsgrundlagen müssen Gewähr dafür bieten, dass anstelle der öffentlichen Ausschreibungen alternative Vergabeformen wie die beschränkte Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb bzw. Vergabe an ein bestimmtes Unternehmen (sog. vorteilhafte Gelegenheit) realisiert werden kann. In der Praxis mussten infolge der öffentlichen Ausschreibungen der Berufseinstiegsbegleitung massive Qualitätsprobleme bei der Umsetzung dieses Instrumentes festgestellt werden; Mitarbeiterinnen konnten nicht aufgabenadäquat vergütet werden und es kam zu einer hohen Personalfluktuation.

Die Anordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der Fördervoraussetzungen gem. § 50 SGB III n.F. sollte nur in Abstimmung mit den Bundesländern greifen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt und mitfinanziert werden. Deshalb ist eine Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.

 

§ 51ff. SGB III             Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Neuregelung

Der Rechtsanspruch für junge Menschen, sich innerhalb einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) auf einen nachträglich zu erwerbenden Hauptschulabschluss vorzubereiten, bleibt erhalten. Es wird klargestellt, dass eine BvB förderungsbedürftige Jugendliche vorrangig auf eine Berufsausbildung vorbereiten und erst nachrangig in Arbeit vermitteln helfen soll.

Bewertung

Die Zielsetzung, die Förderung stärker auf förderungsbedürftige Jugendliche innerhalb von BvB zu konzentrieren ist grundsätzlich zu begrüßen. Dazu muss das Förderinstrument aber stärker an die Bedürfnisse von förderungsbedürftigen Jugendlichen angepasst werden als bisher. Die Evaluationsforschung hat gezeigt, dass  in BvB ein hoher Prozentsatz lediglich marktbenachteiligter Jugendlicher einbezogen ist. Zwar bietet das Fachkonzept BvB nach Einschätzung der BAGFW eine gute inhaltliche Grundlage für die Integration von Jugendlichen in Ausbildung und Beruf. Um die darin formulierten Ziele aber für alle Jugendlichen erreichen zu können, bedarf es einiger Veränderungen. Die Vorgaben für den Inhalt und der Zeitrahmen, in dem die Ziele erreicht werden müssen, werden den Kompetenzen der Zielgruppen zum Teil nicht gerecht. So brauchen Jugendliche mit multiplen Problemlagen die Möglichkeit, mit einer herabgesetzten Tagesarbeitszeit regelmäßig und kontinuierlich teilzunehmen, um ihr Maßnahmeziel erreichen zu können. Um die Anforderungen des Konzeptes auch wirklich für alle Jugendlichen bedarfsgerecht umsetzen zu können, müssen die personellen Ressourcen aufgestockt werden. Bestimmte Zielgruppen brauchen eine intensive Betreuung, die auch das Umfeld mit einbezieht, z.B. die Eltern.

Forderung

Die BAGFW fordert, die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in den Katalog der Eingliederungsleistungen gemäß §16 SGB II aufzunehmen, um Schnittstellenprobleme zwischen den Rechtskreisen zu verringern und die Förderung zugunsten der Jugendlichen zu optimieren. Für die Umsetzung der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist alleine die Arbeitsagentur gemäß SGB III zuständig, selbst wenn es um die Förderung von Jugendlichen aus dem Rechtskreis SGB II geht. Gerade besonders förderbedürftige Jugendliche aus dem Rechtskreis SGB II werden durch diese zusätzlichen Schnittstellen benachteiligt, da sich Rechtskreis- und Maßnahmenwechsel, verbunden mit Wechseln bei den Ansprechpartnern, auf ihre Förderung besonders nachteilig auswirkt.

Erfolgsbezogene Prämien sollten nicht länger gesetzlich vorgeschrieben werden. Im Sinne der gewünschten dezentralen Entscheidungsspielräume sollte den Arbeitsagenturen (und Grundsicherungsstellen, die nach Auffassung der BAGFW ebenfalls für die Umsetzung von BvB verantwortlich sein sollen) Handhabe belassen werden, um diese einzuführen. Die Erfahrungen und Einschätzungen der Praxis, sowohl auf Seiten der Leistungserbringer wie auch Leistungsträger, sind sehr heterogen. Positive Effekte, wie verstärkte Integrationsbemühungen der Träger werden ebenso gesehen wie negative Effekte, z. B. reine Kostensenkungseffekte, oder keine Effekte auf die Integrationswirkung, z. B. angesichts lokaler Arbeitsmarktbedingungen.

In der Praxis sind außerdem dezentrale Handlungsspielräume sehr wichtig, sie sollten bei einer Anpassung des Fachkonzepts auch zukünftig verankert werden. Denkbar wäre, den Arbeitsagenturen wieder die Möglichkeit einzuräumen, ein bestimmtes Auftragsvolumen (z. B. bis zu 25 Prozent des Auftragsvolumens) außerhalb des Fachkonzeptes zu vergeben.

Aus Sicht der Wohlfahrtsverbände sollte der Hauptschulabschluss nicht nur im Rahmen von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nachgeholt werden können. Wie auch der Evaluationsbericht von INBAS zum Nachholen von Schulabschlüssen gezeigt hat, sind für arbeitsmarktfernste Jugendliche mit komplexen Problemlagen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen als alleinige Möglichkeit häufig ungeeignet. Diese Jugendlichen benötigen niederschwelligere Förderangebote, in denen z. B. eine feste Ansprechperson für sie kontinuierlich verfügbar ist und die sozialpädagogische Betreuung so umfassend angelegt ist, dass komplexe Problemlagen, z. B. Probleme im Bereich des Wohnens oder in der Familie, bearbeitet werden können. Alternative Fördermöglichkeiten, etwa einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer Produktionsschule oder einer Arbeitsgelegenheit nachzuholen, sollten vor diesem Hintergrund wieder eröffnet werden.

§ 81 ff. SGB III            Berufliche Weiterbildung

Neuregelung

Der notwendige Vierjahreszeitraum einer „beruflichen Entfremdung“ als Voraussetzung der Förderung wird erweitert um Tatbestände wie Familienphase, Arbeitslosigkeit und Pflegezeiten.

Die Weiterbildungsförderung für ältere Beschäftigte wird in das Regelinstrumentarium übernommen.

Bewertung

Angesichts des demographischen Wandels und des Fachkräftemangels sollten sich die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter stärker an der Fort- und Weiterbildung gering qualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligen.

Die Einschränkung der Fördermöglichkeiten für die Ausbildung bzw. Umschulung zum/zur Altenpfleger/in bzw. Krankenpfleger/in, sollte rückgängig gemacht werden.

Forderung

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung sollte ausgeweitet werden. Eine Verkürzung des Vierjahreszeitraums ist daher geboten.

Die im Rahmen des Konjunkturpaktes II mit § 421t Abs. 6 SGB III eröffnete Möglichkeit zur vollständigen Finanzierung der dreijährigen Ausbildung bzw. Umschulung zum Alten- bzw. Krankenpfleger/in hat der Gesetzgeber zum Jahresende 2010 entfallen lassen. Die Fördermöglichkeit sollte mit der aktuellen Instrumentenreform wieder eröffnet werden. Die nach § 85 Abs. 2 SGB III erforderliche Sicherstellung der Finanzierung des letzten Ausbildungsjahres durch Bund oder Länder ist jetzt wieder notwendig. Mit der Aufhebung der Regelung liegt die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres wieder in der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Der bereits jetzt herrschende Mangel an ausgebildeten Fachkräften in diesem Bereich wird durch diesen Schritt unnötig verstärkt, was einen Rückschritt für die Sicherstellung der qualifizierten professionellen Pflege von pflegebedürftigen Menschen in unserer Gesellschaft in den nächsten Jahren bedeutet. Eine bundeseinheitliche Lösung ist auch für die Länder von großem Interesse, da andernfalls ein Ungleichgewicht in der Versorgung von alten und kranken Menschen droht (Stichwort Landarztdiskussion).

Die Notwendigkeit einer Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollte auch für diejenigen anerkannt werden, die das Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse durchlaufen haben, und bei denen die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen anerkannt wurde.

Hinsichtlich einer stärkeren Einbeziehung von gering qualifizierten Arbeitslosen in Angebote der beruflichen Weiterbildung stellen sich für die Fortsetzung des Gutscheinverfahrens besondere Herausforderungen. Die Betroffenen müssen gezielt informiert und begleitet werden, damit das Angebot besser in Anspruch genommen werden kann.

§§ 93f. SGB III            Gründungszuschuss

Neuregelung

Der Gründungszuschuss wird in eine Ermessensleistung umgewandelt. Zugleich verkürzt sich der Zeitraum, in dem der Versicherte die selbstständige Tätigkeit aufnehmen muss. Während er die selbstständige Tätigkeit bislang spätestens zu einem Zeitpunkt aufnehmen musste, zu dem er noch 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, verlangt der Entwurf, dass dieser Schritt bereits erfolgt, wenn er noch 150 Tage Anspruch hat. Ebenfalls ändert sich die Aufteilung der Förderphasen. Die Zeit, innerhalb der die Versicherten die Gründungsunterstützung des um 300 Euro aufgestockten Arbeitslosengeldes erhalten, verkürzt sich von neun auf sechs Monate, die darauf folgende Absicherungsphase, in der sie dann nur noch 300 Euro pro Monat erhalten, verlängert sich von sechs auf neun Monate.

Bewertung

Nicht allein der Wegfall des Rechtsanspruchs auf den neuen Gründungszuschuss, sondern insbesondere der Gesamtzuschnitt der Neuregelung bestätigt den Eindruck, dass die Umgestaltung in erster Linie Einsparzwecken dient. Hinzu kommt, dass nach dem „Sachstandsbericht der Evaluation der Instrumente“ (Seite 22) noch keine Wirkungsergebnisse zum Gründungszuschuss vorliegen. Sowohl die vorgesehenen verschärften Voraussetzungen als auch die Rahmenbedingungen für die Leistung selbst tragen dazu bei, die Anreize für den Schritt in die Selbstständigkeit zu verringern. Unklar ist, welche Kriterien für die Nutzung der Entscheidungsspielräume gelten sollen, die das Gesetz der Bundesagentur für Arbeit einräumt. Insbesondere gilt dies für die Bewilligung der Zuschüsse. Dass finanzielle Einsparpotenziale bei der Ausübung der Entscheidungsbefugnisse zum Tragen kommen werden, legt schon die Begründung nahe, die die Neuregelung auch als Beitrag zur Haushaltsentlastung der Bundesagentur für Arbeit erläutert.

 

 

 

Forderung

Die BAGFW fordert dazu auf, den Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss beizubehalten und das Förderinstrument nicht in der geplanten Weise einzuschränken.

§ 131 SGB III            Einstiegsqualifizierung

Neuregelung

Die Einstiegsqualifizierung nach § 131 SGB III-neu wird befristet bis Ende 2014 und soll nach der Gesetzesbegründung verstärkt für noch nicht ausbildungsreife junge Menschen genutzt werden. 

Bewertung

Die BAG FW begrüßt den Willen, die Einstiegsqualifizierung in Zukunft verstärkt für noch nicht ausbildungsreife junge Menschen zu nutzen. Rückmeldungen aus der Praxis der Wohlfahrtsverbände haben gezeigt, dass nicht immer gewährleistet ist, dass die jungen Menschen tatsächlich die Berufsschule besuchen. Oft tauchen auch bei der Anrechenbarkeit der Förderzeiten auf eine spätere Berufsausbildung Probleme auf.

Forderung

Zukünftig ist sicherzustellen, dass Jugendliche tatsächlich die Berufsschule besuchen und dass verbindliche Regularien zur Anrechenbarkeit auf eine spätere Berufsausbildung greifen.

§ 135 SGB III              Erprobung innovativer Ansätze

Neuregelung

Die bestehende Vorschrift bleibt unverändert.

Bewertung

Das Instrument ist in der Praxis fehlgeschlagen, weil die Bundesagentur für Arbeit den Innovationsgehalt einer beantragten Maßnahme nur äußerst selten anerkennt. Aus Sicht der BAGFW muss die Regelung daher dringend reformiert werden.

Forderung

Das Instrument sollte analog der Regelungen im SGB II als „Freie Förderung“ ausgestaltet werden. Eine Maßnahme muss dann nicht explizit „innovativ“ sein.

§§ 176 ff. SGB III     Trägerzulassung und Maßnahmezulassung

Neuregelung

Der Entwurf verlangt von Trägern (sofern sie sich nicht als Arbeitgeber ausschließlich auf betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen beschränken) eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Dabei hat der Träger Anspruch auf die Zulassung wenn er die Voraussetzungen aus § 178 SGB III-E erfüllt.

Einrichtungen, die bereits eine Zulassung nach § 84 SGB III aufweisen, können diese beibehalten. Die erreichte Zulassung kommt dem Bieter insbesondere in Vergabeverfahren zugute, denn dort vermag sie die Eignungsprüfung zu ersetzen.

Gemäß § 176 Abs. 2 müssen auch Maßnahmen nach § 45 SGB III zertifiziert werden, die mit Hilfe eines Gutscheins in Anspruch genommen werden. Wie bei § 178 SGB III haben die Träger gem. § 179 SGB III-E Anspruch auf die Zulassung der Maßnahme, wenn diese alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Bewertung

Die Zertifizierung erspart insbesondere Bietern, die sich regelmäßig für bestimmte Leistungen bewerben, den Formalismus, als verwaltungsbekannter Bieter immer wieder bereits bekannte Fakten vortragen zu müssen. Ein Zulassungsverfahren im Sinne eines Zertifizierungsverfahrens ist zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts prinzipiell geeignet. Solange in der Arbeitsmarktförderung jedoch zentral gesteuerte, öffentliche Ausschreibungen überwiegen, greift es zum Zweck der Qualitätssicherung zu kurz. Diese gehen an den lokalen Bedarfen der Jobcenter und Arbeitsagenturen häufig vorbei. Bei den Trägern von Maßnahmen führen diese Bedingungen bekanntlich zu äußerst schwierigen Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel vielen befristeten Arbeitsverhältnissen, die es kaum erlauben, längerfristig tätige und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten.

Die Teilnahme an diesem Zulassungsverfahren muss allen Interessierten offenstehen und möglich sein. Ein Problem für die Träger können die hohen Zertifizierungskosten sein.

Aus wettbewerblicher Sicht ist ein Verfahren, in dem mehrere Anbieter zugelassen werden und in dem Arbeitsuchende sich mit einem Gutschein die für sie passende Leistung aussuchen können, ein geeignetes Verfahren zur Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten.  Auch im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses, in dem Leistungsvereinbarungen mit verschiedenen Anbietern getroffen werden, ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gesichert.

Forderung

Aus Sicht der BAGFW ist die öffentliche Ausschreibung sozialer und arbeitsmarktlicher Dienstleistungen nicht sachgerecht. Auch in der Arbeitsförderung nach SGB II sollte das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis gelten (siehe hierzu die Ausführungen zu § 45 SGB III). Leistungsvereinbarungen ermöglichen die Einbindung der hohen Trägerkompetenzen bei der Maßnahmenkonzeption, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten sorgt für den Wettbewerb unter den Leistungsanbietern. Bleibt die Vergabe dennoch Verfahren der Wahl, können Träger- und Maßnahmezulassungsverfahren den Bietern unnötige Formalitäten ersparen. Alternativ zu öffentlichen Ausschreibungen sollten vermehrt Verfahren mit Teilnehmerwettbewerb und die freihändige Vergabe greifen.

Werden Träger- und Maßnahmezulassungen zwingend, fordert die BAGFW eine Beteiligung im Anerkennungsbeirat, da ansonsten das Trägerspektrum nicht repräsentativ vertreten ist. Mit der Erweiterung der einbezogenen Arbeitsmarktdienstleistungen ergibt sich die Notwendigkeit, auch freie Träger zu berücksichtigen, die nicht durch die Bildungsverbände und Verbände privater Arbeitsvermittler vertreten werden.

Die Kosten des Zertifizierungsverfahrens müssen gering gehalten und gegebenenfalls bezuschusst werden. Bis zum Inkrafttreten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind längere Übergangsfristen vorzusehen, damit insbesondere kleinere Träger ausreichend Vorbereitungszeit haben.

§§ 260 bis 271 SGB III       Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Neuregelung

Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) soll nun auch im SGB III entfallen. Zur Begründung verweist der Entwurf auf die stark gesunkene Relevanz des Instruments und die gesunkene Teilnehmendenzahl (rund 1.000 im Jahr 2010). Zudem beruft sich der Entwurf auf Ergebnisse der Arbeitsmarktforschung, die festgestellt habe, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung verzögern. Eine solche Wirkung stehe aber der Ausrichtung der Arbeitsförderung auf die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen.

Bewertung

Die Begründung des Gesetzentwurfs, die das Streichen der Förderung nach den §§ 260 ff SGB III mit deren fehlender Relevanz begründet, überzeugt nicht. Dass die Förderung nicht in Anspruch genommen wurde, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bedingungen zur Bereitstellung von ABM kontinuierlich verschlechtert wurden. Insofern stellt der Wegfall der Regelungen nunmehr den Abschluss dieser Entwicklung dar, mit der der Gesetzgeber nachvollzieht, was die Verwaltungspraxis in die Wege geleitet hat.

Aus Sicht der BAGFW ist auch im Rechtskreis SGB III ein Instrument zur öffentlich geförderten Beschäftigung notwendig. Insbesondere in strukturschwachen Regionen und für (ältere) Langzeitarbeitslose im SGB III müssen Möglichkeiten zur öffentlich geförderten Beschäftigung offenstehen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und das Anwachsen der Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern. Die Wirksamkeit öffentlich geförderter Beschäftigung für arbeitsmarktferne Personengruppen wird auch durch den „Sachstandsbericht der Evaluation der Instrumente“ (Seite 25 f.) bestätigt, der feststellt, dass sich die Eingliederungschancen von Langzeitarbeitslosen und Personen mit Vermittlungshemmnissen durch eine ABM-Teilnahme mittelfristig verbessern.

Forderung

Die BAGFW fordert, die §§ 260 ff. SGB III beizubehalten und die Förderkonditionen so zu verbessern, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ihre Bedeutung als arbeitsmarkt- und strukturpolitisches Gestaltungsinstrument wiedererlangen. ABM sollte nach dem Vorbild der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante weiterentwickelt werden, um eine sinnvolle Beschäftigungs- und Qualifizierungsmöglichkeit für Langzeitarbeitslose zu eröffnen, die auch im Rechtskreis SGB III zu fördern sind.

 

 

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

 

§ 3 SGB II                    Leistungsgrundsätze

Neuregelung

Jugendliche sollen nach Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung nunmehr unverzüglich in Ausbildung oder Arbeit statt in Arbeit, eine Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit vermittelt werden.

Bewertung

Die Neuregelung betont die nachrangige Funktion von Arbeitsgelegenheiten. Die BAGFW begrüßt diese Änderung, denn sie entspricht einer langjährigen Forderung der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der Jugendsozialarbeit.

Forderung

Ergänzend hierzu sollten diejenigen Jugendlichen, die nach neuer Gesetzeslage nicht in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können, in eine geeignete Fördermaßnahme vermittelt werden. Durch eine solche Regelung wäre das gesamte Spektrum geeigneter Eingliederungsleistungen eröffnet und zugleich  Sorge dafür getragen, dass Jugendliche verbindlich und zeitnah gefördert werden.

§ 16d SGB II               Arbeitsgelegenheiten

Neuregelung

Arbeitsgelegenheiten (AGH) soll es künftig nur noch in der Mehraufwandsvariante geben. Neben den Kriterien „Zusätzlichkeit“ und „öffentliches Interesse“ wird nun auch die „Wettbewerbsneutralität“ im Gesetz festgeschrieben, um die Bedeutung dieser Fördervoraussetzung zu unterstreichen. Die Entgeltvariante nach §16d entfällt, sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung wird künftig ausschließlich in §16e geregelt. Für die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten wird künftig der Verwaltungsaufwand pauschal mit 30 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Fördermonat erstattet. Für Personal- und Betreuungsaufwand wird dem Maßnahmeträger bis zu 120 Euro je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Fördermonat gewährt.

Bewertung

Die Neuregelungen deckeln und vereinheitlichen die Finanzierungszuschüsse für Arbeitsgelegenheiten. Eine flexible, individuelle Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheiten wird deshalb kaum mehr möglich sein. Zugleich wird der Handlungsspielraum des örtlichen Trägers eingeengt, so dass die Gesetzesziele, die dezentrale Entscheidungskompetenz und -verantwortung zu stärken, „das Instrumentarium flexibel und auf den individuellen Handlungsbedarf ausgerichtet einsetzen“ zu können, konterkariert werden. Eine Steigerung der Effektivität wie der Effizienz der eingesetzten Mittel ist durch die Neuregelungen ebenso wenig zu erwarten.

Eine qualitätsgerechte Umsetzung des Integrationsinstruments AGH ist unter diesen Förderkonditionen nicht mehr möglich. Die Pauschalförderung ist zu niedrig, um eine ausreichende fachliche Anleitung und sozialpädagogische Begleitung bereitstellen zu können, die zur Erreichung der Zielsetzung („(Wieder-) Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit“) und angesichts der Zielgruppe („arbeitsmarktferner Personenkreis“) von Arbeitsgelegenheiten erforderlich ist, sollen die Maßnahmen nicht lediglich der Verwahrung dienen. Die Bundesregierung zielt auf einen Funktionswandel der AGH: das Förderinstrument soll von seinem massenhaften Einsatz, der oftmals ohne Zielorientierung erfolgte, weggeführt werden und als Integrationsinstrument auf die eigentliche Zielgruppe der arbeitsmarktfernen Arbeitsuchenden konzentriert werden. Mit der vorgesehenen Förderbegrenzung wird das Instrument allerdings im Gegenteil entwertet, denn mit der gedeckelten Maßnahmepauschale können allenfalls marktnähere Personengruppen adäquat gefördert werden.

Forderung

Die Zuschusshöhe für den Anbieter von Arbeitsgelegenheiten sollte sich nach den konkret anfallenden Kosten für die Betreuung, die pädagogische, fachpraktische bzw. technische Anleitung und Qualifizierung richten und von Jobcentern vor Ort festgelegt werden können.

Die Fördervoraussetzungen „Zusätzlichkeit“, „öffentliches Interesse“ und „Wettbewerbsneutralität“ sind nicht geeignet, um zentral definiert zu werden. Im Sinne der Nutzung dezentraler Entscheidungskompetenzen sollte die Festlegung der Tätigkeitsfelder von Arbeitsgelegenheiten den örtlichen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsakteuren vorbehalten sein.

§ 16e SGB II               Förderung von Arbeitsverhältnissen

Neuregelung

Öffentlich geförderte Arbeitsverhältnisse sollen im Rechtskreis SGB II künftig sehr eingeschränkt werden. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante entfallen gänzlich als Förderinstrument, der Beschäftigungszuschuss wird seiner Kernelemente beraubt.

Die Höhe des Förderzuschusses bleibt auf bis zu 75 Prozent der Lohnkosten beschränkt. Die Möglichkeit begleitender Qualifizierungsförderung und die Einzelfallförderung notwendiger Kosten des Arbeitgebers beim Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten sollen entfallen.

Arbeitsuchende können künftig maximal 24 Monate innerhalb von fünf Jahren an Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung teilnehmen.

Bewertung

Mit den Neuregelungen wird die Idee des Sozialen Arbeitsmarktes weitgehend aufgegeben. Angesichts der Beschränkung der Förderung auf bis zu 24 Monate wird § 16 e zukünftig kaum geeignet sein, die Ansprüche auf Teilhabechancen von Langzeitarbeitslosen ohne Marktaussichten – auch dauerhaft – zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist auch die Streichung der Arbeitsgelegenheit in Entgeltvariante zu kritisieren.

Aufgrund der Finanzierungsproblematik der Beschäftigungsverhältnisse nach § 16e SGB II ist der Beschäftigungszuschuss bereits de facto außer Kraft gesetzt. Mit der nun geplanten gesetzlichen Begrenzung des Fördervolumens auf 5 Prozent der Eingliederungsmittel wird öffentlich geförderte Beschäftigung zu einer arbeitsmarktpolitischen Restgröße. Die schon jetzt niedrige Zahl der Teilnehmenden wird damit nochmals um etwa die Hälfte reduziert. Die Streichung jeglicher Qualifizierungsförderung weist gleichfalls in die falsche Richtung.

Die Einführung des Beschäftigungszuschusses im Jahr 2007 war der übergreifenden fachpolitischen Erkenntnis gefolgt, dass für Langzeitarbeitslose mit weiteren Vermittlungshemmnissen durch Lohnkostenzuschüsse auch längerfristig geförderte Beschäftigung angeboten werden muss, um ihnen Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe zu eröffnen. Der momentane Arbeitsmarktaufschwung kommt dieser Gruppe Langzeitarbeitsloser nicht zugute. Mit dem weitergehenden Abbau öffentlich geförderter Beschäftigung wird diese Personengruppe nunmehr auf Vermittlungs- und Aktivierungsinstrumente verwiesen, die sie aufgrund ihrer qualifikatorischen und persönlichen Schwierigkeiten nicht hinreichend fördern.

Die maximale Förderung in Höhe von 75 Prozent der Lohnkosten reicht nicht aus, um die Einrichtung und Durchführung von Maßnahmen mit Personengruppen zu gewährleisten, die neben der Arbeitsanleitung einer persönlichen Begleitung bedürfen.

Die umfassende Veränderung des Beschäftigungszuschusses erfolgt darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, an dem noch keine abschließenden Evaluationsergebnisse vorliegen. Die Zwischenergebnisse im „Sachstandsbericht zur Evaluation der Instrumente“ machen deutlich, dass es „darauf ankommt, durch eine sorgfältige Teilnehmerauswahl die richtigen – in diesem Fall die arbeitsmarktfernen – Personen in die Förderung zu bekommen“ (Seite 29).

Forderung

Die BAGFW fordert den Erhalt unbefristeter Förderungsmöglichkeiten von Beschäftigungsverhältnissen, wie sie mit dem Beschäftigungszuschuss nach § 16e in das SGB II eingeführt wurde. Langfristige öffentlich geförderte Beschäftigung ist für die arbeitsmarktpolitische Zielgruppe der Langzeitarbeitslosen mit weiteren Vermittlungshemmnissen erforderlich. Die Förderbedingungen öffentlich geförderter Beschäftigung müssen der Zielgruppe und dem Auftrag des Instrumentes adäquat sein. Anstatt das Fördervolumen willkürlich auf 5 Prozent der verfügbaren Eingliederungsmittel zu begrenzen, könnte die regionale Langzeitarbeitslosigkeitsquote als Indikator angewendet werden. Regionale bzw. örtliche arbeitsmarktpolitische Gremien, wie beispielsweise die Beiräte der Jobcenter, sollten bei der Entscheidung über Anzahl, Dauer und Tätigkeitsbereiche öffentlich geförderter Beschäftigungsmaßnahmen beteiligt werden.

Höhe und Art der Lohnkostenzuschüsse sollten dem Einzelfall angepasst werden können. Dies bedeutet ausdrücklich auch die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses von bis zu 100 Prozent der Kosten. Begleitende Qualifizierungsmaßnahmen und Kosten der sozialpädagogischen Begleitung müssen ebenfalls generell förderungsfähig sein. Für schwer behinderte Arbeitnehmer sollten die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz und die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes übernommen werden, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war.

Um die Finanzierungsgrundlage längerfristiger öffentlich geförderter Beschäftigungsmaßnahmen sicherzustellen, sollten aus Sicht der BAG FW die Fördermittel für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Eingliederungstitel sichergestellt werden. Hierzu ist unabdingbar, die so genannten passiven Leistungen der Grundsicherung für die aktive Arbeitsförderung nutzbar zu machen. Angesichts der drastischen Kürzungen der Eingliederungsmittel ist die Umsetzung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Schaffung gesellschaftlicher Teilhabechancen für Personen in verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit notwendiger denn je.

§ 16f SGB II                Freie Förderung

Neuregelung

Die Regelungen der Freien Förderung sollen weiter flexibilisiert werden, um die individuelle Förderung Langzeitarbeitsloser zu verbessern. Hierzu soll das Umgehungs- und Aufstockungsverbot für Langzeitarbeitslose aufgehoben werden. Trotz der Kürzung des Eingliederungstitels im SGB II bleibt das einsetzbare Fördervolumen auf 10 Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt.

Bewertung

Die tatsächliche Aufhebung des Aufstockungs- und Umgehungsverbotes bei Maßnahmen der Freien Förderung wäre ein Schritt in die richtige Richtung, um die Maßnahmegestaltung stärker an die individuellen Bedarfslagen der Arbeitsuchenden anzupassen. Die vorgesehene Regelung bleibt jedoch auf halbem Wege stehen

Alle Arbeitslose haben Anspruch auf Förderung durch die arbeitsmarktpolitischen Instrumente des SGB III. Auch für die Arbeitsuchenden in der Grundsicherung ist das SGB III das Referenzsystem. Allerdings verhindern die starren Vorgaben der Instrumente des SGB III oftmals einen sinnvollen Einsatz für große Gruppen Leistungsberechtigter in der Grundsicherung. Deren Problemlagen sind häufig weitaus vielschichtiger als diejenigen der Arbeitslosen im SGB III. Die Aufhebung des Aufstockungs- und Umgehungsverbots wäre daher sinnvoll, um Maßnahmen aus dem SGB III und SGB VIII um spezifische Elemente ergänzen zu können. Auf diese Weise könnten die spezifischen Förderbedarfe der SGB-II-Leistungsberechtigten effektiver erfüllt werden. Der vorliegende Gesetzestext ermöglicht dies aber nicht.

Forderung

Die BAGFW fordert deshalb, innerhalb der Freien Förderung das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für alle Leistungsberechtigte konsequent aufzuheben und damit den Weg für den wirksamen Einsatz der Freien Förderung freizumachen. Außerdem sollten die Jobcenter nicht nur 10 Prozent ihrer Eingliederungsmittel sondern mindestens 20 Prozent für die Freie Förderung einsetzen dürfen.