Stellungnahme der BAGFW zur Anpassung der Betreuungskräfte-Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Anpassung der Betreuungskräfte-RL und nehmen dieses Recht gemeinsam wahr.

Vorbemerkung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Anpassung der Betreuungskräfte-RL und nehmen dieses Recht gemeinsam wahr.


A) Redaktionelle Anpassung

Entwurf

Die Anpassung beruht auf der Grundlage des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG), in dem der Geltungsbereich der bisherigen Regelungen auf alle Pflegebedürftigen und Versicherten ausgeweitet wurde. Die Änderungen im Entwurf zur Anpassung der Richtlinien beziehen sich an verschiedenen Stellen auf entsprechende redaktionelle Anpassungen der Terminologie sowie die Erweiterung um die Zielgruppe der körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen.


Bewertung


Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen die Klarstellung des Verordnungstextes hinsichtlich der Erweiterung des Geltungsbereichs.

Allerdings weisen wir darauf hin, dass die Anpassung nicht konsequent an allen Stellen erfolgt ist und insbesondere in § 4 in den Beschreibungen der Module die Anpassung nicht erfolgt ist. 


Änderungsvorschlag

In § 4 Abs. 3 Modul 2 sollte es analog zu § 6 Abs. 1 wie folgt heißen:

Das Praktikum erfolgt in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung erfahrenen Pflegefachkraft, um praktische Erfahrungen in der Betreuung von Menschen auch mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz zu sammeln. …


B) Kurzzeit- und teilstationäre Pflege

Bewertung

Da die Regelungen des § 87b SGB XI auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt wurden, sollte klargestellt werden, dass die Leistungen in der Kurzzeit- und teilstationären Pflege künftig grundsätzlich gelten unabhängig von der Organisationsform als solitäre Einrichtungen oder integrierte Plätze in der vollstationären Pflege.


Änderungsvorschlag


Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen vor, die Fußnote 3 zur Präambel wie folgt zu ergänzen:

Hierzu gehören vollstationäre Einrichtungen (Pflegeheime, Einrichtungen der Kurzzeitpflege) sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege), unabhängig von ihrer Organisationsform.

 
C) § 4 Abs. 2: Umfang des Praktikums

Entwurf

Die Dauer des Orientierungspraktikums wird nun in Stunden (40) statt bisher in Tagen (5) angegeben.


Bewertung


Die Angabe der Praktikumsdauer in Stunden entspricht den Richtlinien bei anderen Zeitangaben und ist daher im Sinne eines einheitlichen Vorgehens grundsätzlich zu begrüßen. Gleichzeitig wird mit der Stundenangabe eine Klarstellung erreicht sowie mehr Flexibilität in der Durchführung des Praktikums möglich.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelung aber ggf. nicht mit den verschiedenen tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeiten kompatibel ist, was im Zweifelsfall nicht zu Lasten tarifgebundener Träger ausgelegt werden darf.


D) § 4 Abs. 3: Qualifizierungsmaßnahme

Bewertung

Angesichts des ab 2015 zu deckenden Neubedarfs sowie der bisherigen Erfahrungen der Träger fehlt in den Richtlinien die Eröffnung der Möglichkeit, die Qualifizierungsmaßnahme auch berufsbegleitend durchzuführen.


Änderungsvorschlag


Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen folgende Ergänzung in § 4 Abs. 3 vor:

Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden. Hinzu kommt das zweiwöchige Betreuungspraktikum, das auch berufsbegleitend durchgeführt werden kann.


E) § 4 Abs. 4: Umfang der jährlichen Fortbildung

Entwurf

Die Vorgabe der verpflichtenden, jährlichen zwei Fortbildungstage wird ergänzt um eine Stundenangabe (16 Std.).

 

Bewertung

Die Angabe eines Stundenumfangs ist grundsätzlich zu begrüßen, s. a. Bewertung zu B). Allerdings ist hier die Stundenangabe als zusätzliches Merkmal zu der Angabe von Tagen dazu gekommen und hat die Tageangabe nicht ersetzt wie in B).

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege halten das für nicht zielführend, da auf Landesebene z. T. bereits Probleme mit unterschiedlichen Interpretationen diesbezüglich existieren, ob z. B. die zwei Tage Fortbildung am Stück stattfinden müssen oder innerhalb eines Jahres insgesamt zwei Tage Fortbildung erfolgen müssen. Wünschenswert wäre hier im Sinne der individuellen Gestaltung entsprechend der Gegebenheiten vor Ort sowie der Bedarfe der Betreuungskräfte nur eine Stundenanzahl pro Jahr festzulegen, die flexibel über das Jahr verteilt erfolgen kann.

Da vor Ort bei der Anerkennung immer wieder die Frage eine Rolle spielt, ob die Fortbildung nach Zeitstunden (60 Min.) oder Unterrichtsstunden (45 Min.) erfolgen muss, wäre diesbezüglich ebenfalls eine Klarstellung in den Richtlinien hilfreich.

Darüber hinaus geht es um die Aktualisierung von Wissen.


Änderungsvorschlag


Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen folgende Neufassung von § 4 Abs. 4 analog der Formulierung bei der Qualifizierungsmaßnahme in § 4 Abs. 3 vor:

Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das <s>vermittelte</s> Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis eingeschlossen ist.


F) § 5 Abs. 2: Anerkennung erworbener Qualifikationen

Entwurf

Qualifizierungen auf der Grundlage früherer RL-Fassungen sollen im Sinne eines Bestandsschutzes weiterhin anerkannt bleiben. Unerwähnt bleibt dagegen der Umgang mit Personen, die eine Ausbildung als Pflegefach- oder -hilfskraft absolviert haben.

 

Bewertung

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen diese Anerkennung der bisherigen Qualifizierungen auch nach der neuen RL. Hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen als Pflegefach- oder -hilfskraft sowie von Ergotherapeut/-innen sollte zwecks bundeseinheitlichem Vorgehen und Bürokratieabbau vor Ort klargestellt werden, dass diese automatisch und in vollem Umfang anerkannt werden.


Änderungsvorschlag


Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen folgende Ergänzung in § 5 Abs. 1 vor:

Soweit die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese soweit als erfüllt. Als grundsätzlich erfüllt gelten die Anforderungen bei Personen, die eine Ausbildung als Pflegefachkraft, (Alten-) Pflegehelfer/-in, Ergotherapeut/-in oder vergleichbaren Gesundheits- und Sozialberufen abgeschlossen haben.

 

G) § 6 Übergangsregelung  

Entwurf

 

Die Änderung sieht eine Übergangszeit vor, nach der die Qualifikationen nach den Modulen 1 bis 3 bis zum 30. Juni 2015 abgeschlossen sein müssen.

 

Bewertung

 

Aus Sicht der Pflegeeinrichtungen ist diese Frist zu kurz gegriffen, um den Bedarf an neuen Betreuungskräften zu realisieren. Die Frist ist daher bis zum Jahresende zu verlängern.

 

Änderungsvorschlag

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege schlagen folgende Neufassung von § 6 vor:

... die im § 4 Abs. 3 in den Modulen 1 und 3 beschriebenen Qualifikationen bis 31.12.2015 abschließen werden und …