Stellungnahme der BAGFW zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch das PSG II zum 01. Januar 2017 wir ebenfall die Anpassung in der Pflege-Buchführungs-verordnung erforderlich. Die BAGFW begrüßt diese Anpassung grundsätzlich. Im Detail sieht die Stellungnahme so aus.

Die BAGFW bedankt sich für die Möglichkeit, zum o.g. Verordnungsentwurf zur Anpassung der Pflege-Buchführungsverordnung Stellung nehmen zu können.

 

Einleitung

Die in dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung beabsichtigten Anpassungen der Pflege-Buchführungsverordnung an das Pflegestärkungsgesetz II waren bereits Inhalt des Referentenentwurfes des Bundesministeriums für Gesundheit für das Pflegestärkungsgesetz III. Im Zuge der Überarbeitung des Referentenentwurfes wurden diese Anpassungen jedoch in den oben genannten Verordnungsentwurf übertragen.

 

In der Begründung zu dieser Rechtsverordnung wurde als Zielsetzung dargelegt, das mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes durch das PSG II zum 01. Januar 2017, ebenfalls konsequente Anpassungen in der Pflege-Buchführungs-verordnung, die zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten müssen, erforderlich sind.

 

Die BAGFW begrüßt die Anpassungen der PBV im Kontext der PSG II–Umsetzung sowie die hiermit verbundenen, überwiegend redaktionellen Adaptionen. Aufgrund der Erfordernisse der Pflegestärkungsgesetze in Hinblick auf die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV), bittet die BAGFW jedoch um eine zügige Anpassung der PBV, da die Träger von Pflegeeinrichtungen alle Buchhaltungs-, Kostenrechnungs- und Abrechnungssysteme umstellen müssen und damit sie, ab dem 01.01.2017 zeitnah, anhand der gültigen Rechtsgrundlagen, arbeiten können.

 

In der Begründung zu Artikel 1 (Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung – PBV) im Verordnungsentwurf, weist der Verordnungsgeber noch einmal auf den unveränderten Regelungsauftrag für die Pflegeselbstverwaltung nach § 75 Absatz 7 SGB XI hin. Grundsätzlich sieht die BAGFW den in § 75 Absatz 7 SGB XI geregelten Auftrag für die Pflegeselbstverwaltung, gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zu vereinbaren, um dadurch die PBV abzulösen, kritisch, da sich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung nicht auf dem Vereinbarungswege erzielen lassen.

Es gilt zu hinterfragen, ob die Vereinbarung gemeinsamer und einheitlicher Grund-sätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung und damit Vorschriften zur Rechnungslegung auf der Basis handelsrechtlicher Bestimmungen überhaupt notwendig ist, gibt es doch bereits an anderer Stelle gesetzliche Vorgaben zu Buchführung, Bilanzierung etc. Die Pflegebuchführungsverordnung kann in keinem Fall per Selbstverwaltungsbeschluss hinter diese gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zurück fallen. Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, warum ggf. zusätzliche Auflagen für Pflegebetriebe gelten sollen, die für andere Wirtschaftsbetriebe nicht gelten. Im Sinne der Entbürokratisierung in der Pflege können solche Zusatzauflagen nicht verpflichtend werden, da es in Deutschland gute Standards (HGB) gibt. Diese müssen auch für die Pflegeeinrichtungen ausreichend sein.

 

Die im Artikel 1 des Verordnungsentwurfes - Änderung der Pflege-Buchführungs-verordnung -, erfolgten redaktionellen Anpassungen sind notwendige Folge des mit dem Pflegestärkungsgesetz II einhergehenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, den Änderungen des SGB XII sowie der Verordnungsermächtigung gemäß § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des SGB XI.

 

Hinsichtlich dieser überwiegend redaktionellen und zu begrüßenden Anpassungen der PBV an die Änderungen im SGB XI im Zuge der PSG II-Umsetzung weist die BAGFW weiterhin auf eindeutig zu benennende, einzelne Kontengruppen sowie auf Umsetzungs- und Datenkonsistenzprobleme in der Praxis hin, die aus den Kontenverschiebungen und -umbenennungen sowie aus Abweichungen vom HGB resultieren. Deshalb empfiehlt die BAGFW dem Gesetzgeber, die erforderliche Änderung der PBV insgesamt zu nutzen, um die Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV an den Standard des HGB anzupassen.

 

Zu Artikel 1 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung

 

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Der Verordnungsgeber fügt dem § 11 PBV die Absätze 4 und 5 zu, in welchen die erstmalige Anwendung der Änderungen vorgegeben werden, vgl. auch Begründungstext zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 11 Absatz 4 und 5 PBV).

 

Bewertung

Die BAGFW begrüßt diese Klarstellung und Vorgabe. Gleichfalls möchte sie redaktionell darauf hinweisen, dass im Verordnungsentwurf der Klammerzusatz für § 11 Absatz 4 korrekt mit (4), jedoch der Klammerzusatz zu Absatz 5 mit (6) nicht korrekt beschrieben ist und demzufolge angepasst werden müsste.

 

Zusätzlich erfolgen weitere Ergänzungen insbesondere in der Anlage 2 zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Anlage 4 beim Kontenrahmen für die Buchführung.

 

Hierzu im Einzelnen:

Anlage 2 zur PBV (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung)

 

Neufassung Ziffer 1

„1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43).“

 

Bewertung

Die BAGFW begrüßt diese Neuregelung und Differenzierung der Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Auch durch den Wegfall des in der alten Formulierung vorhandenen Zusatzes „gemäß PflegeVG“ wird deutlich, dass nun die Umsatzerlöse aus Pflegeleistungen darzulegen sind, unabhängig davon, welche Leistungsgesetze den Erlösen zugrunde liegen.

 

 

Neufassung Ziffer 2

„2. Erträge aus Unterkunft und Verpflegung (KUGr. 416, 426, 436).“

 

Bewertung

Die hiermit verbundene Belegung der bisher in Anlage 4 zugeordneten Kontengruppen mit neuen Inhalten, wirft grundlegende Probleme auf und es stellt sich die Frage, ob eine Umbenennung bestehender Konten überhaupt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere dem Grundsatz der Klarheit, entspricht.

 

Die betreffenden Kontenuntergruppen (KUGr.) 416, 426 und 436 in Anlage 4 für Erträge aus Unterkunft und Verpflegung aus teilstationärer Pflege (Kontengruppe (KGr. 41), vollstationärer Pflege (KGr. 42) und Kurzzeitpflege (KGr. 43), waren bislang durch Erträge aus Transportleistungen (KUGr. 416), Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung (KUGr. 426) sowie Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel (KUGr. 436) belegt.

 

Hier weisen die Fachexperten vor Ort auf eine ernstzunehmende, potentielle Problematik hin, welche mit dieser Neubelegung bislang verwendeter KUGr. verbunden sein könnte. Da für viele EDV-Programme für die Finanzbuchhaltung, der Kontenrahmen für mehrere Geschäftsjahre hinterlegt ist, würden gegebenenfalls, ab dem 01.01.2017 bei den Pflegeeinrichtungen nun erforderliche, neue Buchungskreise die Datenkonsistenz zu den Vorjahren gefährden.


Neufassung Ziffer 3

„3. Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417, 419, 427, 437)“

 

Bewertung

Aufgrund der inhaltlichen Neubelegung der KUGr. wird auch hier auf die oben geschilderte Problematik der Datenkonsistenz verwiesen. Die mit der Umbenennung einhergehende Korrektur der KUGr 416 in 417 ist zu begrüßen.

 

Neueinfügung Ziffer 4a

„4a. Umsatzerlöse einer Pflegeeinrichtung nach § 277 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Ertragsposten Nummer 1 bis 4 enthalten.“

 

Bewertung

Die BAGFW begrüßt diese neu eingefügte Position. Hierdurch werden ebenso die durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz BilRUG verursachten Änderungen, insbesondere beim Umsatzbegriff des § 277 Absatz 1 HGB berücksichtigt.

 

Jedoch möchten wir explizit auf die Bezifferung der Positionsnummer 4a hinweisen, welche gegebenenfalls irrtümlich als Unterposten zu Position 4 gesehen werden könnte.

 

Aufgrund der aktuellen, fachlichen Bewertung durch ein Wirtschaftsprüfungsinstitut, empfiehlt die BAGFW weiterhin, die in der PBV vorgesehenen Positionen 1 – 4a als Umsatzerlöse gesamt zusammenzufassen. Zum einen wird hier mehr dem HGB -Standard nach § 275 Absatz 1 Rechnung getragen, zum anderen erfolgt eine eindeutigere Abgrenzung zu den nachfolgenden Positionen 5 bis 8 in der GuV-Gliederung, welche nicht mehr die Umsatzerlöse umfassen.

 

Neufassung Ziffer 8

In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53“

 

Bewertung

Die BAGFW begrüßt diese sachgerechte Änderung und die auf diese Weise durchgeführte Anpassung an das BilRUG.

 

 

Gesamtbewertung zu Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung)

Die BAGFW empfiehlt dem Gesetzgeber, die erforderliche Änderung der PBV insgesamt zu nutzen, die Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV an den Standard des HGB anzupassen. Die rechtlichen Bestimmungen der PBV gelten für alle stationären Pflegeheime und ambulante Pflegedienste. Bis auf Ausnahmen für die Aufstellung der Bilanz und GuV, gelten jedoch für alle Fragen des Ansatzes und der Bewertung die handelsrechtlichen Vorgaben. Die aktuelle Anpassung der PBV sollte deshalb auch als Initiative zu einer Entbürokratisierung der PBV genutzt werden.

 

Die PBV wird mit ihrer Gliederung in Anlage 2 hinsichtlich der Umsatzerlöse den Anforderungen des PSG II sowie des BilRUG nicht gerecht, hier ist eine Anpassung an das HGB dringend erforderlich.

 

Weiterhin bemerken Fachexperten seit langem auch, dass bestimmte Aufwandsarten in der Anlage 2 zur PBV nicht dem handelsrechtlichen Aufwandsartenprinzip folgen, zum Beispiel die Position 10b Aufwendungen für Zusatzleistungen, Position 11 Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen sowie Position 13 Sachaufwendungen für Hilfs- und Nebenbetriebe, und somit nur mit den Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung sachgerecht dem Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung der Anlage 2 zur PBV zuzuordnen sind. Demzufolge gehören diese Positionen sachlich nicht in die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern in den Aufgabenbereich der Kosten- und Leistungsrechnung.

 

Ebenso wird auch von Experten kritisiert, dass in der Gliederung der Aufwandsarten nach Anlage 2 zur PBV eine Position zum Ausweis der Sachaufwendungen für Pflege und Betreuung seit Beginn der PBV fehlt. Entsprechende Konten fehlen auch im Kontenrahmen nach Anlage 4 zur PBV.

 

Weitere Anpassungen der Anlage 2 zur PBV an das Gliederungsschema für die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 Abs. 2 HGB

Für die Aufwendungen gemäß der Anlage 4 zur PBV gilt gleichfalls die Empfehlung an den Gesetzgeber, die im Zusammenhang mit dem PSG III erforderliche Änderung der PBV insgesamt zu nutzen, um auch bei den Aufwandskonten eine Angleichung an die Gliederung der GuV nach § 275 Absatz 1 HGB zu erreichen.

 

So gehört zum Beispiel bei der Gliederung der Aufwendungen nach Anlage 4 und Anlage 2 der PBV, der Wirtschaftsbedarf gemäß Ziffer 10d aus Sicht des HGB § 275 Absatz 1, zum Materialaufwand und der Verwaltungsbedarf gemäß Ziffer 10d zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen.

 

Anlage 4 zur PBV - Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklassen 0-8) -

Kontenklasse 4 Betriebliche Erträge

In Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge) werden die Kontengruppen 40 bis 43 neu gefasst.

 

Bewertung

Die Anpassungen in den Kontengruppen 40 bis 43 sind vor dem Hintergrund des Perspektivwechsels in der Pflegeversorgung sowie der gewachsenen Bedeutung der Betreuungsleistungen folgerichtig und werden von der BAGFW begrüßt.

 

Die Eingliederung der Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung aus § 43b SGB XI in der KUGr. 425 (KGr. 42) sowie auch in der KUGr. 435 (KGr. 43) entsprechen dieser wachsenden Entwicklung und Gleichstellung der Betreuungsleistungen in der Pflege.

 

In den Begründungen zum Verordnungsentwurf wird zu Nummer 4 (Anlage 4 zur PBV) auf Seite 15 ausgeführt: „…Weiterhin werden bei den Kontengruppen der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege die Erträge aus Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausdrücklich bei den sonstigen Erträgen aufgenommen.“

 

Nach der Neudefinition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB gehören auch bei ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie bei Leistungen der Kurzzeitpflege die Erlöse aus Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a ff. SGB XI zu den Umsatzerlösen. Eine Zuordnung zu den sonstigen betrieblichen Erträgen ist sachlich falsch. Es handelt sich aufgrund der ausdrücklichen Regelungsinhalte dieser Leistungen im SGB XI um Erlöse „…aus der Erbringung von typischen Dienstleistungen..:“ der Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 277 Abs. 1 HGB, die damit verbindlich unter den Umsatzerlösen auszuweisen sind. Hier sind entsprechende Ergänzungen in den Kontengruppen 40 – 43 erforderlich.
Es zeichnet sich auch bereits jetzt ab, dass ambulante Pflegedienste Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a ff. SGB XI entwickeln und anbieten werden.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass in den Kontengruppen, die den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet werden, aktuell keine entsprechenden Ergänzungen vorgesehen sind. Im Ergebnis besteht hier Ergänzungsbedarf in den Kontengruppen 40 bis 43.

 

Lösungsvorschlag

Die BAGFW empfiehlt eine dementsprechende Anpassung der Begründung zur Verordnung.

 

 

Kontenklasse 6 Aufwendungen

Personalaufwendungen (Kontengruppen 60 – 64)

 

In der Kontenklasse 6 (Aufwendungen) wird bei den Personalaufwendungen der Kontengruppen 60 – 64 nach der Kontenuntergruppe „601 Pflegedienst“ die Kontenuntergruppe „602 Betreuungsdienst“ eingefügt.

 

Die bisherigen Kontenuntergruppen 602 bis 605 werden die Kontenuntergruppen 603 bis 606.

 

In den Kontengruppen 61 bis 64 wird jeweils die Angabe „600 bis 605“ durch die Angabe „600 bis 606“ ersetzt.

 

Bewertung

Die Ergänzung der Dienstart „Betreuungsdienst“ bei den Personalaufwendungen im Rahmen der Kontengruppe 60 Löhne und Gehälter ist, angesichts der wachsenden Bedeutung dieses Leistungsbereiches, sachlich zu begrüßen. Jedoch lässt sich ohne eine genauere inhaltliche Beschreibung der für die KUGr. 602 neu verwendete Begriff „Betreuungsdienst“ nicht eindeutig zuzuordnen. Sind hier § 43b-Kräfte, der Sozial- und Betreuungsdienst eines Pflegeheimes, Präsenzkräfte und/oder Alltagsbegleiter u.a. gemeint? Auch für die neuverwendete Belegung der KUGr. 602 gilt das an anderer Stelle erläuterte Risiko bezüglich der Datenkonsistenz.

 

Die Ersetzung der Angabe „600 bis 605“ durch „600 bis 606“ in den KGr. 61-64 ist zu begrüßen und sachgerecht.

 

Sachaufwendungen (Kontengrupen 65 ff.)

Fachexperten weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass eine Kontengruppe bzw. Konten für die Erfassung der pflegerischen und betreuerischen Sachaufwendungen in der PBV vollständig fehlen. Sie waren und sind aber sachlich zwingend erforderlich.

 

Lösungsvorschlag

Eine inhaltliche Definition zur KUGr. 602 Betreuungsdienst wird in den Gesetzesbegründungstext mit aufgenommen. Die neue Dienstart „Betreuungsdienst“ wird in einer noch nicht belegten KUGr. zum Beispiel 606 ausgewiesen, um die Datenkonsistenz zu gewährleisten.

 

Die eindeutige Abgrenzung des Wirtschaftsbedarfs (Materialaufwand) vom Verwaltungsbedarf (sonstiger betrieblicher Aufwand), sollte in der PBV eine Berücksichtigung finden.

 

Die Gleichstellung der Betreuungsleistungen im Pflegeversicherungsrecht und der hiermit verbundene Ausbau dieser Betreuungsleistungen findet jetzt im Bereich der Personalaufwendungen nach Anlage 2 zur PBV durch die neue Dienstart „Betreuungsdienst“ eine Berücksichtigung. In diesem Kontext sollte bei der geplanten Änderung der PBV im Zuge des PSG III, auch für die Sachaufwendungen eine sachgerechte Zuordnung und Neugliederung in den Anlagen 2 und 4 zur PBV erfolgen.

 

Für die Erfassung der pflegerischen und betreuerischen Sachaufwendungen in der PBV, schlägt die BAGFW in Abstimmung mit Fachexperten vor, hierfür Konten in der Kontengruppe 66 vorzusehen.

 

Anlage 5 (Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung)

In der Anlage 5 werden die bislang nicht belegten Kostenstellen 970 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung sowie 971 Unterstützung im Alltag neu gefasst.

 

Bewertung

Die neuen Kostenstellen zeigen jedoch nicht eindeutig auf, ob es sich hierbei um Leistungen nach § 43b SGB XI im Rahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen oder Leistungen nach § 45b SGB XI im Rahmen von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen handelt, so dass eine Präzisierung erforderlich ist.

 

Lösungsvorschlag

Die hinzugefügte Kostenstellengruppe 97 sollte in zusätzliche Betreuungsleistungen umbenannt werden. Die Kostenstellen 970 und 971 sollten wie folgt ergänzt werden:

 

-       Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen nach
§ 43b SGB XI (Kostenstelle 970)

-       Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45b SGB XI (Kostenstelle 971)

 

 

Berlin, 06.09.2016