Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

Die BAGFW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum oben genannten und im Folgenden näher erörterten Referentenentwurf zur Rechtsvereinfachung im SGB II. Ziel aller Aktivitäten der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist die Verbesserung von Lebenslagen.

Vorbemerkung

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum oben genannten und im Folgenden näher erörterten Referentenentwurf zur Rechtsvereinfachung im SGB II. Ziel aller Aktivitäten der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege ist die Verbesserung von Lebenslagen. In ihrer sozialanwaltschaftlichen Funktion bringt die Freie Wohlfahrtspflege die Interessen von Benachteiligten in den gesellschaftlichen Dialog ein und ist bestrebt, mit engagiertem sozialpolitischem Handeln dazu beizutragen, dass unser Sozialstaat zukunftsfähig bleibt. Ausgehend von dieser Zielstellung hat die BAGFW bereits im Oktober 2014 eine Bewertung des veröffentlichten Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Passiven Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II (Rechtsvereinfachung im SGB II) vorgenommen. Sie macht nun von der Möglichkeit Gebrauch, den vorgelegten Referentenentwurf eines Neunten SGB II-Änderungsgesetzes zu kommentieren, der diese Vorschläge zur Weiterentwicklung des Leistungs- und Verfahrensrechts aufgreift.

 

Gesamtbewertung

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sehen in dem Gesetzentwurf positive Ansätze zur Entbürokratisierung der Verwaltungspraxis der Jobcenter, wozu z. B. die regelhafte Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate zählt. Der Gesetzentwurf lässt jedoch viele Chancen ungenutzt, seit längerem diskutierte, sinnvolle Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zu ergreifen, die Erleichterungen für die Betroffenen bringen würden. Die Wohlfahrtsverbände wenden sich entschieden gegen die Neuerungen, die eine Verwaltungsvereinfachung auf Kosten der Leistungsberechtigten erbringen sollen, so insbesondere die stark eingeschränkte rückwirkende Korrektur von fehlerhaften Verwaltungsakten. Der avisierten neuen gesetzlichen Möglichkeit eine Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung zu bilden und hierbei eine größere Flexibilität bei der Wohnungssuche und der Feststellung der Angemessenheit zu erreichen, stehen starke Bedenken aus der Beratungspraxis, dem Deutschen Verein und der Rechtsprechung hinsichtlich Praktikabilität und Bedarfsdeckung gegenüber, so dass sich weitere Klärungsbedarfe schon jetzt abzeichnen. Die sinnvollen Ansätze zur Weiterentwicklung der Eingliederungsvereinbarung werden durch den eher repressiven als fördernden Charakter der vorgeschlagenen Regelungen zur Beratung und sofortigen Eingliederung der Leistungsberechtigten nahezu wieder aufgehoben oder jedenfalls konterkariert. Auf scharfe Kritik der BAGFW stößt der Verzicht auf die Umsetzung der mehrheitlich von der Bund-Länder-AG vorgelegten Vorschläge zur Reform des Sanktionsrechts. Reformen im Sanktionsrecht, wie die Abschaffung der schärferen Sanktionsregelung für unter 25-Jährige sowie die Begrenzung der Sanktionshöhe auf nicht mehr als ein Drittel des Regelsatzes und der Verzicht auf Sanktionen bei den Kosten der Unterkunft entsprechen einer langjährigen Forderung der BAGFW und werden auch vom Deutschen Verein und der Bundes-agentur für Arbeit vorgetragen. Viel zu kurz greifen auch die vereinzelten Ansätze zur Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Um insbesondere Langzeitarbeitslosen eine bessere Förderung anbieten zu können, sind dringend Veränderungen v. a. bei den Arbeitsgelegenheiten, bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen und der Freien Förderung nötig.

 

Die BAGFW äußert sich zu den einzelnen Regelungen wie folgt:

 

Leistungen der Grundsicherung (§ 1 Abs. 3 SGB II-E)

 

Die Aufgaben der Grundsicherung werden im Hinblick auf die Beratung gestärkt.

 

Bewertung:

 

Die Intention, die Beratung der Leistungsberechtigten zu stärken, ist grundsätzlich positiv. Allerdings kommt in der Konkretisierung der Beratungsziele in § 14 Abs. 2 eher ein kontrollierender, restriktiver Beratungsansatz durch Betonung von Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten zum Tragen. Die Konkretisierung der Beratungsziele in § 14 SGB II wird dem umfassenden Beratungsbedarf im SGB II nicht gerecht. Die Beratung muss auch sicherstellen, dass die Leistungsberechtigten umfassend über Leistungsansprüche unterschiedlicher Hilfesysteme durch die Jobcenter informiert und so in ihren Möglichkeiten zur Selbsthilfe durch Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen gestärkt werden. Aus Sicht der Wohlfahrtsverbände muss es um eine wertschätzende Beratung auf Augenhöhe gehen. Angesichts des übergroßen Anteils an Personen, die jahrelang im verfestigten Leistungsbezug sind, sollte der Beratungsauftrag auch die soziale Teilhabe umfassen und in Kooperation mit der Sozialberatung freigemeinnütziger Träger realisiert werden. Beratungsziel sollte neben der Überwindung der Hilfebedürftigkeit auch die Verbesserung der individuellen Situation im Leistungsbezug sein. Insbesondere bei Langzeitleistungsbeziehenden, deren Arbeitsmarktintegration sehr schwer ist, muss die Verbesserung der persönlichen Situation als eigenständiger Beratungsgegenstand und Leistungsziel zur Geltung kommen.

 

Die Jobcenter sind personell unterbesetzt und müssten für einen intensivierten Beratungsauftrag personell verstärkt werden. Durch standardisierte Handlungsprogramme und kennzahlengesteuerte Zielsysteme sind die Handlungsspielräume der Mitarbeitenden stark eingeschränkt. Anstatt eine Beratung auf Augenhöhe anbieten zu können, müssen sie die Arbeitslosen in die „gesteuerte Integrationsarbeit“ einbeziehen. Für eine umfassende Unterstützung und Stärkung der Leistungsberechtigten in der Beratungsarbeit gilt es, die einengenden, steuernden Vorgaben zu lockern.

 

 

 

§ 3 Leistungsgrundsätze (§ 3 Abs. 2 SGB II-E)

 

Die Leistungsgrundsätze werden neu justiert, indem bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unverzüglich Eingliederungsleistungen erbracht werden sollen. Hervorgehoben wird der Anspruch, Personen ohne Berufsabschluss eine auf eine Ausbildung gerichtete Vermittlung anzubieten. Die Sonderregelungen gem. § 3 Abs. 2 und 2 a zur Sofortvermittlung junger Menschen unter 25 Jahren und für über 58-Jährige entfallen.

 

Bewertung:

 

Sehr positiv ist die Verankerung der Zielsetzung, Personen ohne Berufsabschluss vorrangig in eine Ausbildung und nicht in irgendeine Arbeit zu vermitteln.

 

Angesichts einer zunehmenden Verfestigung des Leistungsbezugs und der Ausgrenzung von Menschen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende plädiert die BAGFW dafür, neben der Zielsetzung Übergänge in Erwerbstätigkeit und den Austritt aus dem Leistungsbezug zu fördern, zusätzlich die soziale Teilhabe explizit als Ziel im SGB II zu verankern.

 

Die neue gesetzliche Verpflichtung zum sofortigen Beginn der Eingliederungsarbeit sehen die Wohlfahrtsverbände unter den gegebenen Verhältnissen mit Sorge. Langzeitleistungsbeziehende drohen noch weiter ins Hintertreffen zu geraten, wenn die unterfinanzierten Jobcenter nicht nur den zu erwartenden starken Anstieg der Leistungsberechtigten infolge der Flüchtlingsentwicklung zu bewältigen haben, sondern gesetzlich zur sofortigen Eingliederungsarbeit verpflichtet sind. Unter Neuzugängen bei Leistungen nach dem SGB II befindet sich regelmäßig auch ein sehr großer Teil von Personen, die man eher als Rückkehrende zu diesen Leistungen bezeichnen kann. Sie haben im Jahr zuvor bereits Leistungen der Grundsicherung erhalten und konnten in einer kurzen Phase der prekären Beschäftigung die Wartezeiten der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen. Sie unverzüglich in eine Sofortmaßnahme zu vermitteln, muss nicht in jedem Einzelfall sinnvoll sein; hilfreicher können z. B. Vermittlungsaktivitäten oder eine Phase der beruflichen Neuorientierung und Qualifizierung sein. Nach den Praxisrückmeldungen der Wohlfahrtsverbände haben die bisherigen „Sofortangebote“ den Anspruch an qualitativ hochwertige Maßnahmen mit der Perspektive einer nachhaltigen Integration in Erwerbsarbeit häufig vermissen lassen. Diese Praxis darf keinesfalls ausgeweitet werden. Außerdem muss dringend die Zuweisungspraxis der Jobcenter verbessert werden. Immer noch verbreitet ist eine Handhabe, vor allem in der zweiten Jahreshälfte nicht ausgelastete Maßnahmen aufzufüllen und dabei in Kauf zu nehmen, dass Teilnehmende zugewiesen werden, für die die Maßnahme nicht geeignet ist. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Leistungsberechtigten ein passgenaues Hilfeangebot erhalten.

 

Die BAGFW plädiert außerdem dafür, Wunsch- und Wahlrechte im SGB II zu stärken. Wenn Leistungsberechtigte sofort nach Antragstellung und ohne ein Gespräch mit ihrem persönlichen Ansprechpartner zu einer für sie angemessenen Integrationsstrategie geführt zu haben, in irgendeine kurzzeitige Maßnahme verpflichtend und gegen ihren Willen zugewiesen werden, erhöht sich lediglich der Druck auf sie, ohne dass die Eingliederungsarbeit erfolgversprechender gestaltet würde. Sie müssen daher ein Recht erhalten, ihre beruflichen Wünsche zu äußern, damit ihre persönlichen Fähigkeiten weiterentwickelt werden können und Besonderheiten Rechnung getragen werden kann (z. B. keine Schichtarbeit bei Kindererziehung). Deshalb ist es erforderlich, die Eingliederungsvereinbarung nicht nur als Werkzeug zur Festlegung von Pflichten, sondern in mindestens gleichem Maße von Rechten des Leistungsberechtigten zu verstehen. Des Weiteren sollte das Ziel betont werden, nach Antragstellung Maßnahmen zu ergreifen, die der direkten Verbesserung der Lebenssituation, der Bearbeitung von individuellen sozialen Problemen sowie der Verbesserung der Teilhabe dienen. Eine solche offenere Formulierung wäre sinnvoller als die einseitige Fokussierung auf Eingliederung, die zumal bei Personen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen ins Leere laufen muss.

 

Eingliederungsleistungen für Leistungsbeziehende des Arbeitslosengeldes I (§ 5 Abs. 4 SGB II-E)

 

Personen, die neben dem Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik seitens der Arbeitsagenturen gem. SGB III.

 

Bewertung:

 

Die Neuregelung entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III. Von ihr wird nur ein kleiner Personenkreis von ca. 70.000 Personen betroffen sein. Sie führt im entsprechenden Umfang zur Entlastung des Eingliederungstitels.

 

Sicherung des Existenzminimums bei Kindern von getrennt lebenden Eltern mit geteiltem Umgangsrecht (§ 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II-E)

 

Die bisherige Praxis der temporären Bedarfsgemeinschaft wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgegeben. Das betreffende Kind wird stattdessen einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet, wenn es sich überwiegend im Haushalt der umgangsberechtigten Person aufhält bzw. zu zwei Bedarfsgemeinschaften zugeordnet, wenn sich das Kind in zwei Haushalten ungefähr gleich lang aufhält.

 

Bewertung:

 

Die BAGFW unterstützt die Regelung, dass beim Elternteil, bei dem der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt, der volle Regelbedarf verbleibt, da etwa bei Besuchen des Kindes an einzelnen Tagen beim Umgangsberechtigten sich der Bedarf für Kleidung, Ausstattung etc. des Kindes in der Haupt-Bedarfsgemeinschaft kaum mindert. Die BAGFW schlägt allerdings vor, dem umgangsberechtigten Elternteil einen Mehrbedarf zuzubilligen. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Umgang nicht nur in einem geringen Umfang erfolgt. In dem Fall ginge es aber nicht um eine komplette Bedarfsermittlung beim Kind, sondern um eine Definition der Mindest-Mittel, die für die Bedarfsdeckung des Kindes bei der Wahrnehmung des Umgangsrechtes notwendig sind. Dabei müssen auch grundlegende Voraussetzungen für einen den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Aufenthalt wie etwa Möbel und Bettwäsche oder Kinderspielzeug Berücksichtigung finden. Die Feststellung eines solchen Mehrbedarfs wäre sachgerechter, weil sie berücksichtigt, dass zur Existenzsicherung von Kindern, die in zwei Haushalten leben, mehr Mittel benötigt werden.

 

Die BAGFW gibt zu bedenken, dass von einer Verwaltungsvereinfachung durch den vorliegenden Entwurf nicht gesprochen werden kann, da für jeden Anspruchsmonat über die Zuordnung des Kindes zu einer oder hälftig zu beiden Bedarfsgemeinschaften zu entscheiden ist. Insofern wäre eine sachgerechtere Lösung vorzuziehen, etwa, indem die Zuordnung einheitlich für den Bewilligungsabschnitt erfolgt.

 

Schnittstelle zwischen Grundsicherung für Arbeitsuchende und Ausbildungsförderung (§§ 7, 21 und 27 SGB II-E)

 

Die Schnittstellenprobleme zwischen Ausbildungsförderung und Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen gelöst werden.

 

Auszubildende bzw. junge Menschen, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist, können ALG II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

 

Durch die weiteren Änderungen in § 7 Abs. 6 SGB II werden auch Auszubildende, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und die Ausbildungsförderung nach dem BAföG tatsächlich erhalten, weitgehend in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen. Dabei handelt es sich um Auszubildende in schulischen Ausbildungen und Studierende, die im Haushalt der Eltern wohnen. Letztere hatten bislang Anspruch auf den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II. Damit der Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag gesichert ist, sieht die Neuregelung in Abs. 6 Nr. 2 b ein Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen zum Lebensunterhalt vor, wenn Ausbildungsförderung beantragt wurde und die Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung nachgewiesen wird.

 

Weiterhin ausgeschlossen von Leistungen zum Lebensunterhalt bleiben Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen - mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II. Für Auszubildende, die von den ergänzenden Leistungen der Grundsicherung weiterhin ausgeschlossen bleiben, wird in § 27 die Härtefallregelung erweitert, wonach auch der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe als Darlehen erbracht werden können. Die Möglichkeit, die Kosten der Unterkunft und Heizung als Zuschuss zu erhalten, entfällt für diesen Personenkreis. Weiterhin ist in diesen Fällen nur ein Darlehen für den Monat der Aufnahme der Ausbildung möglich.

 

Bewertung:

 

An der Schnittstelle zwischen SGB II und BAföG/BAB plädieren die Wohlfahrtsverbände grundsätzlich dafür, die vorgelagerten Sicherungssysteme zu stärken und bedarfsgerecht auszubauen. Um den Lebensunterhalt dieser Personengruppe ohne zeitliche Unterbrechungen darzustellen, erscheint neben einer bedarfssichernden Ausgestaltung der Ausbildungsförderungsleistungen auch eine bessere Kooperation der beteiligten Behörden untereinander unerlässlich.

 

Gleichwohl stellen die Neuregelungen deutliche Verbesserungen für einen weiten Personenkreis gegenüber dem Status quo dar, da sie nun Zugang zu den Leistungen des SGB II erhalten.

 

Allerdings stellen sie für Studierende an Hochschulen, die nicht bei den Eltern wohnen, eine Verschlechterung dar, da für sie die Möglichkeit entfällt, die Kosten für Unterkunft und Heizung als Zuschuss zu erhalten. Diese sind zukünftig nur als Darlehen und auch nur im Härtefall zu gewähren. Diese Problematik trifft v.a. diejenigen, die auf angespannten Wohnungsmärkten mit dem derzeitigen BAföG-Satz keinen bezahlbaren Wohnraum finden.

 

Die Wohlfahrtsverbände plädieren dafür, weiterhin bestehende Lücken zu schließen. So sind z. B. auch solche Auszubildenden von ergänzenden Leistungen des ALG II weiterhin ausgeschlossen, die keine Förderberechtigung gem. SGB III für eine Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen haben. Das trifft z. B. für eine große Gruppe von geduldeten Flüchtlingen zu.

 

Die Erweiterung der Härtefallregelung in § 27 Abs. 3 um den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe bewertet die BAGFW als positiv, denn sie greift einen langjährigen Regelungsvorschlag der BAGFW auf.

 

Die BAGFW hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es wegen längerer Bearbeitungszeiten der Anträge auf Ausbildungsförderung zu Bedarfsdeckungen über den Monat der Ausbildungsaufnahme hinaus kommen kann. Die Beschränkung in Satz 2 auf den Monat der Aufnahme der Ausbildung erscheint vor diesem Hintergrund zu eng gefasst. Sachgerechter wäre es zu formulieren, dass bis zur Entscheidung eines vorrangig zuständigen Leistungsträgers Leistungen entsprechend § 24 Abs. 4 SGB II-E erbracht werden.

 

Auch der oftmals erfolgende Leistungsausschluss von Auszubildenden mit Behinderungen führt in der Praxis zu zahlreichen Problemen. Oftmals sind sie in Internaten untergebracht, weil die Ausbildung nicht ortsnah durchgeführt werden kann. Die Arbeitsagentur übernimmt nur die Internatskosten und das Taschengeld. Es bleiben keine Mittel für den Erhalt der bisherigen Wohnung. Das gilt selbst dann, wenn die Betroffenen neben der Internatsunterbringung in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft am Wochenende und in den Ferien wohnen. Diese seit langem bestehende unbefriedigende Situation führt immer wieder zu Ausbildungsabbrüchen, Verschuldung oder gar Wohnungsverlust.

 

Keine Berücksichtigung von Einnahmen in Geldeswert als Einkommen (§ 11 SGB II-E)

 

Einnahmen in Geldeswert werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt und ausschließlich dem Vermögen des Leistungsberechtigten zugeordnet. Ausgenommen sind jedoch geldwerte Leistungen, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder eines Freiwilligendienstes zufließen und als Einkommen angerechnet werden.

 

 

 

Bewertung:

 

Die BAGFW begrüßt es, dass Einnahmen in Geldeswert bis auf die genannten Ausnahmen nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden. Damit lassen sich viele Unsicherheiten in der Praxis erledigen. Wertgutscheine oder Sachbezüge sind damit grundsätzlich anrechnungsfrei.

 

Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen (§ 11 Abs. 3-E)

 

Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen werden zukünftig wie einmalige Einnahmen behandelt und auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt.

 

Bewertung:

 

Die Neuregelung zur Behandlung von Nachzahlungen stellt gegenüber der Rechtsprechung des BSG in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) eine Verschlechterung für die Betroffenen dar. Darüber hinaus ist die Neuregelung überflüssig. Für verspätet ausgezahltes Arbeitsentgelt gibt es mit dem § 115 SGB X bereits eine ausreichende Regelung. Hiernach geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Gleiches gilt für die Erstattungsansprüche gem. §§ 102 ff. SGB X für andere Sozialleistungen. Die BAGFW plädiert dafür, einmalige Zuflüsse nur im Monat des Zuflusses als Einkommen anzurechnen und verbleibende Mittel danach entsprechend der Regelungen für Schonvermögen zu behandeln. Auf diesem Wege kann Schonvermögen angespart werden.

 

Darlehen beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Leistung

(§ 24 Abs. 4 S. 2 SGB II-E)

 

Bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen werden die Jobcenter in die Lage versetzt, ein Darlehen zu gewähren.

 

Bewertung:

 

Die Darlehensregelung stellt nur bedingt eine Verbesserung dar. Schon bisher mussten Leistungen gewährt werden, wenn keine verfügbaren Mittel vorhanden waren. Kostenersatz musste nur in Fällen sozialwidrigen Verhaltens geleistet werden.

Wenn Leistungsberechtigte diese einmalig zugeflossenen Mittel im Anrechnungszeitraum für sinnvolle oder gar notwendige Anschaffungen verbrauchen und deshalb mangels „Liquiditätsreserven“ dann leistungsberechtigt werden, kann nach der Neuregelung nur noch ein Darlehen gewährt werden; bisher konnten Zuschussleistungen bezogen werden. Die Beschränkung möglicher Unterstützung auf die Form des Darlehens verstärkt die Belastung der Leistungsberechtigten mit Darlehensverbindlichkeiten und entsprechenden Kürzungen der Grundsicherung durch Rückzahlungsraten. Damit verfestigt sich die Verschuldung und Abhängigkeit der Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsträger.

 

Vielmehr müsste im Gesetz klargestellt werden, dass die Leistungen nicht gekürzt werden dürfen, wenn die einmaligen Einnahmen bereits verbraucht sind. Denn das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass einmalige Einnahmen, die im Bedarfszeit-raum nicht mehr oder nur teilweise zur Verfügung stehen, keine „bereiten Mittel“ sind, die geeignet sind, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Überdies hat das Jobcenter die Möglichkeit, bei sozialwidrigem Verhalten, also z. B. bei schuldhafter Herbeiführung der Notlage, vom Leistungsempfänger Ersatz nach § 34 SGB II zu verlangen. Schließlich besteht bei unwirtschaftlichem Verhalten die Möglichkeit einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II.

 

Deshalb spricht sich die BAGFW im Falle der Hilfebedürftigkeit nach Verbrauchen einer einmaligen Einnahme für die Möglichkeit aus, nach wie vor SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss beantragen zu können.

 

Neuregelung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
(§ 26 SGB II-E)

 

Mit der Neuregelung wird höchstrichterliche Rechtsprechung zur Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung umgesetzt. Für privat krankenversicherte Leistungsberechtigte und für Sozialgeldbezieher/-innen, die aufgrund besonderer Fallgestaltungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, werden Zuschüsse gezahlt. Die direkte Zahlung der Zuschüsse an die Versicherungsunternehmen wird auf Sozialgeldbeziehende ausgeweitet.

 

Bewertung:

 

Die Neuregelungen sind positiv. Es werden Regelungslücken geschlossen, die sich insbesondere bei der Absicherung von Leistungsberechtigten in der privaten Krankenversicherung ergeben hatten.

 

Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden, Freibeträge
(§ 11a Abs. 3 SGB II-E)

 

Künftig sind grundsätzlich alle Leistungen der Ausbildungsförderung (Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Ausbildungsgeld, ergänzend geleistete Fahrtkosten) ungeachtet der Zweckbestimmung einzelner Teile der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Von den so erfassten Einnahmen sind künftig für alle Fallgestaltungen die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II abzuziehen. Der Grundabsetzbetrag (100 Euro monatlich) gilt damit auch für diese Arten von Einnahmen.

 

Bewertung:

 

Die Regelung ist durch die weitgehende Einbeziehung Auszubildender in die grundsätzliche Berechtigung zum ergänzenden Bezug von Arbeitslosengeld II notwendig. Nach bisherigem Recht wurden die einzelnen Gruppen von Auszubildenden je nach Art ihres Einkommens während der Ausbildung und der jeweiligen Zweckbestimmung unterschiedlich behandelt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Regelung sachgerecht. Die Höhe des Grundfreibetrags von 100 Euro bedeutet jedoch in vielen Fällen eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Praxis. Aktuell wird immer unabhängig von der individuell zustehenden BAföG-Förderleistung als Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen/Fahrkosten ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des für die jeweilige Art der Ausbildung maßgebenden bedarfsdeckenden Förderungssatzes nach dem BAföG – das ist der Bedarf für Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen inklusive Wohnpauschale - als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen berücksichtigt. Derzeit sind dies bei Schülern gem. § 12 Abs. 2 BAföG: 93 Euro bzw. 108 Euro; bei Studierenden gem. §13 BAföG: 114,40 Euro bzw. 119,40 Euro. Der Grundfreibetrag ist daher anzuheben. Bei Nachweis höherer Ausgaben sind diese zu berücksichtigen.

 

Anrechnung des Überbrückungsgeldes bei Haftentlassenen (§ 11 a SGB II-E)

 

Das Haftentlassenen ausgezahlte Überbrückungsgeld wird zukünftig nur noch in begrenzter Höhe berücksichtigt. Die Höhe des als Einkommen zu berücksichtigenden Überbrückungsgeldes wird entsprechend der in § 51 StVollzG vorgesehenen Zweckbestimmung künftig auf einen Betrag begrenzt, der dem Bedarf des Haftentlassenen in den 28 Tagen einschließlich des Tages der Haftentlassung entspricht. Der als Einkommen zu berücksichtigende Teil des Überbrückungsgelds ist wie eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 2 SGB II zu behandeln, d. h. ggf. auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen. Die Neuregelung erfolgt nach der Gesetzesbegründung mit der Intention, mehr Haftentlassene in die Grundsicherung für Arbeitsuchende einzubeziehen.

 

Bewertung:

 

Die Neuregelung stellt – unabhängig von der grundsätzlichen Bewertung des Ansparens von Überbrückungsgeld – eine Verbesserung für Haftentlassene dar und wird begrüßt. Die über einen Halbjahreszeitraum erfolgende Einkommensanrechnung des Überbrückungsgeldes lässt sich hier mit der besonderen Situation von Haftentlassenen begründen. So wird der sofortige Zugang zu Leistungen der Grundsicherung, inklusive der Eingliederungsleistungen und des Krankenversicherungsschutzes, gewährleistet.

 

Erwerbsfähige Haftentlassene mit Überbrückungsgeld haben auf jeden Fall (bei fehlendem oder nicht ausreichendem SGB III-Anspruch) Anspruch auf SGB II-Leistungen ab dem Tag der Haftentlassung. Die Anrechnung ist auf den Bedarf des Haftentlassenen für 28 Tage beschränkt. Hieraus ergibt sich ein Vorteil für Haftentlassene mit Familie.

 

Allerdings: Wenn der Bedarf für die ersten 28 Tage aufgrund der Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes angerechnet werden soll, so sollte sich diese Anrechnung auf die Leistungsanteile zur Deckung der laufenden Bedarfe nach dem 3. Kapitel, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 begrenzt sein. Nach der geplanten Regelung soll die Anrechnung sich auf alle Bestandteile der Grundsicherungsleistung als auch auf die Leistungen zum Decken des Bedarfs nach den Unterabschnitten 2 bis 4 beziehen, was also auch Kautionsdarlehen, Erstausstattungen und – sofern relevant – Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket einschlösse.

 

Neuregelung zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 11 Abs. 7 SGB II-E)

 

Es wird neu geregelt, dass das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden. Vielmehr wird fiktiv davon ausgegangen, dass das Einkommen aus Erwerbstätigkeit weiterhin zufließt.

 

Bewertung:

 

Die Neuregelung ist abzulehnen, da sie die Betroffenen durch die Fiktion schlechter stellt als die bisherige Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes als Sozialleistung im Zuflussmonat und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld als Einkommen. Bearbeitungsrückstände und damit verspätete Zahlungen dieser Leistung durch den Krankenversicherungsträger sind gerade in Ballungszentren mit hohem Bearbeitungsrückstand keine Seltenheit. Es besteht die Gefahr der Bedarfsunterdeckung. Die hilfsweise Überbrückung als Darlehen erscheint zu bürokratisch und unbefriedigend.

 

Absetzbeitrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II-E)

 

Ein höherer Absetzbetrag als der pauschalierte Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich wird bei einem Einkommen von über 400 Euro zukünftig nur noch in den Fällen gewährt, in denen das höhere Einkommen aus Erwerbstätigkeit resultiert.

 

Bewertung:

 

Eine solche Klarstellung entspricht dem Gesetzeszweck, da § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II-E eine Privilegierung lediglich von Erwerbseinkommen und nicht aller Einkommensarten vorsieht.

 

Begrenzung des Grundfreibetrags bei der Anrechnung von Einnahmen aus ehrenamtlichen und ähnlichen Tätigkeiten (§ 11b Abs. 2 S. 2 SGB II-E)

 

Durch die Veränderung wird der erhöhte Grundbetrag von 200 Euro nur gewährt, wenn auch die Einnahmen mindestens 200 Euro betragen.

 

Bewertung:

 

Die BAGFW ist der Ansicht, dass der Grundfreibetrag von 200 Euro maßgeblich sein sollte, sofern beim Zusammentreffen von Erwerbstätigkeit und Ehrenamt die Summe aus dem Grundfreibetrag für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und aus den Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit unter 200 Euro liegt. Diese Lösung entspricht der Intention des Ehrenamtsstärkungsgesetzes.

 

Die Ausführungen in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit haben bisher das BSG-Urteil vom 28.10.2014 nicht aufgenommen (B 14 AS 61/13 R). Sinnvoll wäre es, das Urteil des Bundessozialgerichts in eine gesetzliche Form zu bringen. Einfacher wäre es, diese steuerlich privilegierten Einnahmen nicht als Erwerbseinnahmen zu definieren und ihnen einen eigenständigen Freibetrag zuzubilligen.

 

 

 

Aufnahme der Beratung bei den Grundsätzen des Förderns (§ 14 SGB II-E)

 

In den Grundsätzen des Förderns wird die Beratung der Leistungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten, die Berechnung ihrer Leistungen und die Auswahl der Eingliederungsleistungen ergänzt.

 

Bewertung:

 

Zum Beratungsverständnis verweisen wir auf die obigen Ausführungen unter

§ 1 Abs. 3 SGB II-E. Für eine nachvollziehbarere Berechnung des Arbeitslosengeldes II plädieren die Wohlfahrtsverbände zusätzlich dafür, dass es regelmäßige schriftliche Mitteilungen einschließlich einer Auflistung noch offener Aufrechnungen und Forderungen gibt. Insbesondere bei der Rechtsfolgenbelehrung sollte jedoch entsprechend § 66 Abs. 3 SGB I trotz eines mündlichen Beratungsgespräches zwingend das Schriftformerfordernis eingehalten werden.

 

Neugestaltung der Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II-E)

 

Inhalte und Ablauf einer Eingliederungsvereinbarung werden weiterentwickelt, v. a. indem eine Potentialanalyse eingeführt wird. Das Jobcenter soll dafür sorgen, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger in die Eingliederungsvereinbarung einbezogen werden. In der Eingliederungsvereinbarung soll auch festgeschrieben werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.

 

Bewertung:

 

Beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung müssen zukünftig die Wünsche der Leistungsberechtigten stärker berücksichtigt (siehe auch oben) und der vertragliche statt hoheitliche Charakter gestärkt werden. Die Änderung birgt das Potenzial, die standardisierte Verwaltungspraxis hinsichtlich der individuellen Potenziale des Leistungsberechtigten zu verbessern. Findet diese im Einzelfall keine Anwendung, hat der Betroffene nach wie vor keine Einflussmöglichkeiten auf den Vertragsabschluss.

 

Die Stärkung der verzahnten Hilfeleistung im Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungsträgern wird ausdrücklich begrüßt.

 

Die BAGW lehnt weiterhin die aus § 15 Abs. 2 alt nun in Abs. 4 verschobene Regelung ab, die als Kann-Vorschrift ermöglicht, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen und ihre Leistungen in der Eingliederungsvereinbarung mit zu regeln bzw. diese zu beteiligen: Zielführender und geboten scheint eine individuelle Planung und Hilfeleistung für jeden einzelnen Leistungsberechtigten.

 

 

Wegfall der Darlehensregelung bei Fortführung einer Maßnahmenteilnahme trotz Beendigung der Hilfsbedürftigkeit (§ 16g Abs. 1 SGB II-E)

 

Die bestehende Darlehensregelung entfällt. Damit wird es den Teilnehmenden in Maßnahmen der Arbeitsförderung erleichtert, die Maßnahme abzuschließen, auch wenn ihre Hilfebedürftigkeit entfällt.

 

Bewertung:

 

Die Neuregelung ist positiv.

 

Neue Fördermöglichkeiten zur nachhaltigen Eingliederung

(§ 16g Abs. 2 SGB II-E) 

 

In den ersten sechs Monaten einer Beschäftigungsaufnahme können nach der Neuregelung unterschiedliche Leistungen, von der Beratung und Vermittlung bis hin zu Betreuung am Arbeitsplatz, erbracht werden, um das Beschäftigungsverhältnis zu stabilisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.

 

Bewertung:

 

Die gesetzliche Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt, weil sie eine Förderlücke schließt. Um Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse zu stabilisieren und die dauerhafte Überwindung der Hilfebedürftigkeit sichern zu können, ist manchmal eine nachgehende Unterstützung bzw. Begleitung nötig. Allerdings erscheint der Zeitrahmen von bis zu 6 Monaten zu kurz. Da persönliche Probleme und Krisen am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum auftreten und einen erneuten Arbeitsplatzverlust auslösen können, schlägt die BAGFW eine Verlängerung der Rahmenfrist auf bis zu 12 Monaten vor.

 

Insgesamt ist jedoch die Weiterentwicklung arbeitsmarktpolitischer Instrumente enttäuschend. Die BAGFW regt dringend eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitsgelegenheiten, der Förderung von Arbeitsverhältnissen und der Freien Förderung an.

 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II-E)

 

Zieht eine Person ohne vorherige Zusicherung in eine unangemessene teure Wohnung, sollen zukünftig nur noch die bisherigen Aufwendungen erstattet werden. Gleiches gilt bei einem Umzug in eine ebenfalls angemessene Wohnung.

 

Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, mindern zukünftig nicht die Bedarfe im aktuellen Monat.

 

Es wird neu geregelt, dass der am Ort einer neuen Unterkunft ansässige kommunale Träger zukünftig für die Zusicherung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zuständig ist.

 

Wie auch bei einer Mietkaution soll die Übernahme von Genossenschaftsanteilen durch die Gewährung eines Darlehens ermöglicht werden.

 

Es wird die rechtliche Grundlage für eine Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze geschaffen.

 

Bewertung:

 

Die BAGFW steht der Regelung zur begrenzten Übernahme der Unterkunftskosten kritisch gegenüber. Maßgeblich für die Übernahme der Unterkunftskosten muss allein die Angemessenheitsgrenze sein.

 

Das Zusicherungserfordernis stellt generell eine zusätzliche Hürde für Leistungsberechtigte dar, sich in einem ohnehin kleinen Marktsegment frei bewegen zu können. Das Genehmigungserfordernis sollte entfallen, wenn die Aufwendungen für die Wohnung, in die der bzw. die Leistungsberechtigte umziehen möchte, ebenfalls angemessen sind. Die derzeitige Regelung schränkt faktisch das Recht auf Freizügigkeit ein, das auch Menschen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuteil werden muss. Die bestehende Regelung hat zur Folge, dass ein Hilfebedürftiger gezwungen ist, eine von ihm zuvor – möglicherweise aus Not vorübergehend gewählte – nicht vollwertige Unterkunft weiter bewohnen muss.

 

Der Vorschlag zur örtlichen Zuständigkeit wird von der BAGFW begrüßt. Es ist sinnvoll, die Zusicherung vollständig dem künftigen Leistungsträger zu überlassen.

 

Die geplante Neuregelung, Genossenschaftsanteile wie Mietkautionen zu behandeln, kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Jedoch plädieren die Wohlfahrtsverbände dafür, die Rückzahlung der darlehensweise übernommenen Kautionen und Genossenschaftsanteile statt über die regelmäßigen Abzüge von der Regelsatzleistung über eine Abtretung der Rückzahlungsforderung für den Fall des Auszugs zu regeln. Die geltende Praxis, Kautionsdarlehen laufend in monatlichen Beträgen vom Regelsatz abzuziehen, führt laufend zu einer Unterschreitung des Existenzminimums und wird durch die Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt. Diese Regelung ist auch deswegen nicht sachgerecht. Hintergrund hierfür ist die durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz in § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II eingeführte Rückzahlungsregelung für Kautionen. Nach dieser erfolgt eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Eine Rückzahlung des Darlehens erst bei Auszug, in dem der Vermieter unmittelbar an den Grundsicherungsträger auszahlt, ist indes nicht vorgesehen. Verschiedene Landessozialgerichte haben deshalb bereits entschieden, dass diese Regelung nicht rechtmäßig ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Jedoch hat das BSG in seiner Kostenentscheidung vom 29.06.2015 (B 4 AS 11/14 R) Zweifel an der Zulässigkeit einer Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II-Bezug bekundet. Insofern sollte sie nicht auch auf Genossenschaftsanteile angewandt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei Genossenschaftsanteilen oft um hohe Beträge handelt.

 

Die BAGFW sieht die Neuregelung zur Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung kritisch. Es gibt nach wie vor ein ungelöstes Problem der Bestimmung des angemessenen Bedarfs für Heizung. Es zeigt sich kein Weg zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung, um einen solchen als abstrakt angemessen anzusehenden Heizkostenpreis pro Quadratmeter, der die Verhältnisse im einfachen Marktsegment widerspiegelt, realitätsnah abzubilden. Die Erfahrung mit der Ermittlung der Angemessenheit der Kaltmietgrenzen zeigt, wie stark diese der Marktentwicklung hinterherhinken und oft viel zu spät angepasst werden. Aufgrund der wachsenden Flüchtlingszahlen wird sich in einigen Regionen der Wohnungsmarkt sprunghaft und unabsehbar verändern. Ziel einer Neuregelung muss es sein, dass die betroffenen Leistungsbezieher nicht gezwungen werden, ihre Kosten für Unterkunft und Heizung aus dem Regelbedarf zu finanzieren oder umzuziehen. Die Bildung von Mietobergrenzen ist ein großes und noch ungelöstes Problem.

 

Die BAGFW bittet darum, zumindest eine Regelung aufzunehmen, nach der im Einzelfall höhere Bedarfe anerkannt werden können.

 

Verschärfung der Ersatzansprüche (§ 34 SGB II-E)

 

Die Fallkonstellationen, in denen das Jobcenter einen Ersatzanspruch gegenüber den Leistungsberechtigten geltend machen kann, wird ausgeweitet auf Konstellationen, in denen die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird.

 

Bewertung:

 

Es stellt sich somit die Frage, ob mit der angedachten Klarstellung durch die Wörter „Erhöhung“, „Aufrechterhalten“ und „nicht erfolgte Verringerung“ nicht neue unbestimmte Rechtsbegriffe und damit zusätzliche Unschärfen geschaffen werden. Im Einzelfall kann es bei dem Nachweis, ob z. B. die Erhöhung der Hilfebedürftigkeit kausal verursacht wurde, zu Schwierigkeiten kommen. So kommt es z. B. bei mit Mietrückständen aufgerechneten Guthaben aus der Jahresabrechnung entscheidend darauf an, wer das Guthaben aufgerechnet hat, da es sich um eine weit verbreitete Praxis von Vermietern handelt, auf die die Leistungsberechtigten oftmals keinen Einfluss haben. Zielführender wäre es, es bei dem allgemeineren Begriff „herbeiführen“ zu belassen und stattdessen sicherzustellen, dass die Jobcenter den Sachverhalt genau prüfen, bevor sie den Regressanspruch geltend machen.

 

Einführung eines Herausgabeanspruchs bei Doppelleistungen (§ 34b SGB II-E)

 

Wurden Leistungen anderer Sozialleistungsträger bezogen, die vorrangig gelten, ohne dass das Jobcenter in Kenntnis war, müssen die Leistungsberechtigten diese Beträge an das Jobcenter weiterleiten.

 

Bewertung:

 

Gerade im Sinne einer Rechtsvereinfachung erscheint es sinnvoller und zielführender, eine entsprechende Klärung und Verrechnung zwischen den Leistungsträgern herbeizuführen. Insbesondere gilt dies für Leistungen des SGB II-Leistungsträgers, die dieser trotz vorrangiger Leistungsverpflichtungen anderer Leistungsträger erbracht hat und für die der Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Leistungsträger hat. Anders als die Leistungsberechtigten treffen die Sozialleistungsträger Auskunfts- und Beratungspflichten und sie sollten auf eine unverzügliche, klare und vollständige Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger hinwirken. Für die Leistungsempfänger ist es ungleich schwieriger als für die Leistungsträger, Zahlungen, die aufgrund eines zuvor gestellten Antrages bei ihnen eingehen, als korrekt oder fehlerhaft zuzuordnen.

 

Sofern die Leistungsberechtigten den Bezug von weiteren Sozialleistungen nicht angeben, erscheint die Einführung eines Erstattungsanspruchs sinnvoll, wenn die doppelte Leistung weder über eine Einkommensanrechnung noch über die im SGB II bereits existierenden Erstattungsansprüche herausverlangt werden kann. Sicherzustellen bleibt, dass nicht Sachverhalte von der Regelung mit erfasst werden, in denen die Jobcenter rechtzeitig Kenntnis von dem Erhalt dieser Leistungen hatten, aber selber nicht rechtzeitig einen Erstattungsanspruch geltend gemacht haben. Der Umfang der Erstattung muss im Gleichklang zum geltenden § 105 Abs. 2 SGB XII stehen, der ebenfalls einen Kostenersatz bei Doppelleistungen vorsieht.

 

Erbenhaftung (§ 35 SGB II-E)

 

Die bestehende Regelung wird aufgehoben.

 

Bewertung:

 

Die Streichung ist sachgerecht und dient der Verwaltungsvereinfachung.

 

Korrektur der Verwaltungspraxis (§ 40 SGB II-E)

 

Werden Verwaltungsakte durch höchstrichterliche Rechtsprechung für nichtig erklärt, soll es im Bereich eines Jobcenters keine rückwirkende Korrektur dieses Fehlers durch Anspruch auf Erstattung von zuvor zu niedrig angesetzten Leistungen für die Zeit vor dieser Entscheidung geben, wenn z. B. dieses Jobcenter für die Vergangenheit eine einheitliche Verwaltungspraxis nachweisen kann.

 

Bewertung:

 

Die BAGFW lehnt die Neuregelung ab. Die bestehende und hier zugrundeliegende BSG-Rechtsprechung wird umgangen. Dass ein Verwaltungsakt künftig nur noch für die Zukunft (nach der Entscheidung des BVerfG oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung) zurückzunehmen ist, wenn allein der jeweilige Leistungsträger eine einheitliche Verwaltungspraxis für die Vergangenheit nachweisen kann, bedeutet eine deutliche Verschlechterung der Rechtsstellung der Leistungsberechtigten im SGB II gegenüber anderen Transferleistungsbeziehenden.

 

Diese Regelung steht auch der rechtsstaatlichen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht differenziert in seiner Rechtsprechung durchaus in der Frage, wie sich die Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Bestand auswirkt. Wird eine Norm für nichtig erklärt, muss sich das auch in der Rechtsanwendung der Behörde niederschlagen.

 

Das Sozialrecht hält wie auch das Verwaltungsrecht ein ausdifferenziertes Regelwerk für die Fehlerkorrektur bereit, das das Postulat des rechtmäßigen Verwaltungshandelns insbesondere mit dem ebenfalls rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz in einen einmal geschaffenen Status quo zum Ausgleich bringt. Ein weiteres hohes Rechtsgut im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsgrundsatz ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes, die gerade die erfolgreiche Anfechtung hoheitlichen Handelns mit der Erwartung einer entsprechenden Fehlerkorrektur verbindet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass rechtsstaatliche Garantien, die für die Akzeptanz belastender hoheitlicher Akte wesentlich sind, den Belangen der Verwaltungsvereinfachung untergeordnet werden sollen. Wenn rechtswidrige Formen der Leistungsgewährung bei gerichtlicher Klärung nicht ausgeglichen werden, hat die Rechtsprechung keine korrigierende Funktion für die rechtswidrige Praxis; in diesem Fall bleibt es für die Vergangenheit bei der Rüge und der Feststellung unrechtmäßigen Verwaltungshandelns. Eine rückwirkende Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands unterbleibt hingegen – ungeachtet der Folgen, die eine Unterdeckung des Existenzminiums für die betroffenen Leistungsberechtigten gehabt haben mag.

 

Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf i. d. R. 12 Monate (§ 41 SGB II-E)

 

Mit Absatz 3 wird geregelt, dass über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts künftig in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist. Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wurde (§ 41a) oder die Aufwendung für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.

 

Bewertung:

 

Die Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate wird begrüßt. In Fällen gleichbleibender Voraussetzungen für den Leistungsbezug stellt die Änderung eine Reduktion eines unnötigen Verwaltungsaufwandes dar, der für Träger der Grundsicherung wie für Leistungsberechtigte selbst negativ wirkt.

 

Sinnvoll ist es, den Bewilligungszeitraum i. d. R. bei sechs Monaten zu belassen, wenn über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wurde.

 

In der Praxis kann es vorkommen, dass Jobcenter bei ihren Berechnungen das Maximaleinkommen pro Monat als Regelfall zugrunde legen. Dadurch können große Unterdeckungen entstehen. Aber auch die Rückforderung von Überzahlungen können die Betroffenen belasten. Daher ist eine ergänzende Regelung sinnvoll, nach der die Betroffenen in dem Monat, in dem sie eine Unter- oder Überdeckung haben, eine Nachberechnung und Anpassung der Auszahlung beantragen können. Die BAGFW regt an, bei monatlich schwankenden Einkommen grundsätzlich von der Möglichkeit der vorläufigen Leistungsbewilligung unter Anrechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens (§ 2 Alg II-VO) Gebrauch zu machen.

 

Vorläufige Entscheidung (§ 41a SGB II-E)

 

Durch die Änderung soll ein eigener Tatbestand zur vorläufigen Entscheidung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt werden. Vorschuss und vorläufige Entscheidungen werden spezialgesetzlich in einer Vorschrift zusammengefasst. In Absatz 1 wird erläutert, in welchen Sachverhalten eine vorläufige Entscheidung zu erfolgen hat. Absatz 2 stellt klar, dass auch bei der vorläufigen Entscheidung die Bedarfsdeckung sicherzustellen ist, Absatzbeträge jedoch unberücksichtigt gelassen werden können und dass im Bewilligungszeitraum Anpassungen der vorläufigen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zwingend vorzunehmen sind. Absatz 3 regelt das Verfahren zur abschließenden Entscheidung nach Ende des Bewilligungszeitraums. Aus Absatz 4 ergeben sich die Fiktion der abschließenden Entscheidung und deren Ausnahmen. Absatz 5 stellt die Saldierung der Monatsergebnisse nach abschließender Entscheidung dar und regelt den Erstattungsanspruch, soweit nach Saldierung noch rechtswidrig erbrachte Leistungen verbleiben.

 

Bewertung:

 

Die BAGFW begrüßt, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Geldleistungen gem. Absatz 1 vorläufig zu entscheiden hat, wenn die leistungserheblichen Umstände im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden konnten.

 

Absatz 2 erscheint grundsätzlich sinnvoll. Er trägt der Notwendigkeit, eine Prognoseentscheidung treffen zu müssen, angemessen Rechnung. Reichen ALG II-Empfänger ihre Gehalts-/Lohnabrechnungen oder Einkommensbescheinigungen freiwillig sofort nach Erhalt ein, ist sicherzustellen, dass leistungserhebliche Änderungen während einer vorläufigen Leistungsgewährung berücksichtigt werden. So können Schulden beim Jobcenter oder eine Unterdeckung des Existenzminimums vermieden werden.

Die hier erforderliche Prognoseentscheidung birgt unvermeidlich das Risiko von Fehlschlüssen, die im Interesse eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns der Korrektur bedürfen. Dass für die Korrektur diese Prognoseentscheidungen nur für die Zukunft, nicht aber auch in die Vergangenheit wirksam und die Verweisung

§ 45 Abs. 1 SGB X entsprechend eingeschränkt wird, erscheint deshalb sinnvoll.

 

Absatz 3 regelt, wann und nach welchen Regelungen die abschließende Entscheidung zustande kommt. Sofern nicht der Antragsteller eine solche Regelung erbittet, ist sie nur dann erforderlich, wenn ein Korrekturbedarf offenbar wird. Auch in diesem Fall gelten nicht nur wegen § 40 Abs. 1 Satz 1 der in § 20 SGB I verankerte Untersuchungsgrundsatz, sondern auch die in §§ 60, 61, 65 und 65a verankerten Mitwirkungspflichten. Die Folgen fehlender Mitwirkung für die Leistungsberechtigten erscheinen angemessen und entsprechen der in § 66 SGB I vorgesehenen Regelung, die sich wegen der besonderen Konstellation im Rahmen der vorläufigen Leistungsbewilligung nicht ohne Weiteres übertragen lässt.

 

Nicht nachvollziehbar erscheint die Notwendigkeit eines Feststellungsbescheides, dass kein Leistungsanspruch bestanden hat. An sich dürfte hier der Erlass eines Rücknahmebescheides ausreichen, der die fehlerhafte Wertung im vorläufigen Verwaltungsakt kassiert und für die Zukunft die beantragte Leistung verweigert.

 

Vorzeitige Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen (§ 42 SGB II-E)

 

In § 42 Abs.1 wird geregelt, dass Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in aller Regel monatlich erbracht werden. In Abs. 2 wird die Möglichkeit eingeführt, eine teilweise vorzeitige Auszahlung des kommenden Leistungsanspruches in Höhe von bis zu 100 Euro zu erhalten. Der zusätzliche Leistungsbetrag wird sofort mit der nächsten Monatszahlung verrechnet. Die vorzeitige Auszahlung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person, die damit wählen kann, ob die vorzeitige Auszahlung oder ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II-E beantragt wird. Bei laufenden Aufrechnungen oder Minderungen des Leistungsanspruches im Folgemonat durch Sanktionen ist die vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen, weil in diesem Fall der Lebensunterhalt im Folgemonat nicht gesichert wäre. Erforderlichenfalls kann in diesen Fällen ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II-E erbracht werden.

Mit dem neuen Abs. 4 wird geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

 

Bewertung:

 

Die BAGFW begrüßt es, dass sich Leistungsberechtigte zukünftig auf Antrag einen Betrag von bis zu 100 Euro vorzeitig auszahlen lassen können. So können verwaltungsaufwändige Darlehen vermeiden werden. Sinnvoll ist das bestehende Wahlrecht zwischen vorzeitiger Auszahlung und Darlehensbeantragung.

 

Mit der Änderung in Abs. 4 wird die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe (§ 17 Abs. 1 SGB XII) entsprechend auf das SGB II übertragen. Wie die Sozialhilfe dienen die Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II - insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben. Für die Träger der Grundsicherung entfällt der Aufwand zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach den §§ 850 c ff ZPO. Dieser entsteht, auch wenn sich in aller Regel keine pfändbaren Beträge errechnen. Daher ist es sachgerecht, die Leistungen von vornherein als unpfändbar auszugestalten. Zusätzlich wird entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 1 SGB XII der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als nicht übertragbar oder pfändbar ausgestaltet.

 

Unklar bleibt, wie in diesem Zusammenhang mit der de facto Unterhaltsverpflichtung von Stiefvätern/-müttern umgegangen werden soll, die nach dem BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Es kann in solchen Fällen dazu kommen, dass zwar die ausbezahlte SGB II-Leistung zukünftig vor Pfändung schützt, nicht aber das Gehalt des Stiefvaters bzw. der Stiefmutter, das in die Bedarfsgemeinschaft eingebracht wird und zu einem ergänzenden Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft führt. Denn in diesen Fällen gibt es mangels einklagbaren Unterhaltsanspruchs keinen Pfändungsschutz, sondern nur die Unterhaltsvermutung des Jobcenters, die zum Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft führt. Hier gibt es einen Widerspruch zwischen zwei Rechtskreisen. Gleiches trifft auf Eltern nicht unterhaltsberechtigter Kinder zwischen 18 und 25 Jahren zu. Es bleibt offen, wie hier die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 (Bedürftigkeit) im Verhältnis zu den Regelungen des BGB und der ZPO angewandt werden soll.

 

Aufrechnung, Zusammentreffen mehrerer Aufrechnungen (§ 43 SGB II-E)

 

In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Forderungen der Jobcenter aus Ersatz- und Erstattungsansprüchen gegen die Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgerechnet werden können.

 

Abs. 2 regelt, dass künftig die laufenden, älteren Aufrechnungen immer fortzuführen sind, wenn eine neue Aufrechnungserklärung dazukommt. Eine neue Forderung kann jedoch zusätzlich aufgerechnet werden, wenn die Höhe aller Aufrechnungen einen Betrag von 30 Prozent nicht übersteigt. Kommt zu einer laufenden Aufrechnung von 10 Prozent eine Forderung, die mit 30 Prozent aufgerechnet werden könnte hinzu, so kann diese wegen der Höchstgrenze nur mit 20 Prozent aufgerechnet werden.

 

Das Verhältnis von Aufrechnungen der Jobcenter mit Erstattungsansprüchen nach Absatz 1 zu Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a Absatz 2 wird künftig auch in Absatz 2 geregelt. Es gilt - wie bisher - die Obergrenze von 30 Prozent. Auch durch eine zu einer laufenden Aufrechnung hinzukommenden Aufrechnung von Darlehen soll sich die laufende Aufrechnung nicht erledigen; vielmehr ist auch hier die laufende Aufrechnung fortzuführen. Da aber Darlehen nach § 42a Absatz 2 zwingend aufzurechnen sind, kann die Aufrechnung des Darlehens wegen der Höchstgrenze von 30 Prozent zu Änderungen in der Aufrechnungshöhe bei der laufenden Aufrechnung führen. Wird eine bestehende Forderung wegen Erstattungsansprüchen mit 30 Prozent aufgerechnet, so ist diese Aufrechnung entsprechend zu senken, wenn eine Aufrechnung von Darlehen hinzutritt. Eine Kumulation mehrerer Aufrechnungen ist stets nur bis zur Höchstgrenze von 30 Prozent zulässig.

 

Abs. 3 regelt das Zusammentreffen einer Minderung aufgrund von Pflichtverletzungen nach den §§ 31 bis 32 mit einer Aufrechnung. Danach soll eine Aufrechnung ausgeschlossen werden, sofern Aufrechnung und Minderung einen Betrag von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen.

 

Bewertung:

 

Nach Ansicht der BAGFW ist es sinnvoll, die Forderungen grundsätzlich zeitlich chronologisch nach ihrem Entstehen, beginnend mit der ältesten Forderung zu erledigen.

 

Die Aussetzung der Aufrechnung bei Sanktionen bei einer Minderung des Regelbedarfs um mehr als 30 Prozent stellt aus Sicht der BAGFW eine deutliche Verbesserung für die Leistungsbeziehenden dar, denn das Kumulieren von Sanktionstat-beständen und die Minderung des Regelbedarfs um Aufrechnungen oder Darlehensraten greifen andernfalls zu stark in das Existenzminimum ein.

 

Automatisierter Datenabgleich (§ 52 SGB II-E)

 

Nichtleistungsberechtigte Mitangehörige der Bedarfsgemeinschaft werden in den automatisierten Datenabgleich zwecks Eindämmens des Leistungsmissbrauchs einbezogen. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Frequenz der Datenabgleiche werden geschaffen.

 

Bewertung:

 

Selbst wenn in den Datenabgleich laut Referentenentwurf bereits nach bisherigem Recht durch Auslegung nichtleistungsbeziehende Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen wurden, ist der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Ergänzung mit Vorsicht gegenüber zu treten, da sie den Generalverdacht eines Leistungsmissbrauchs nahelegt. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung ist die mögliche Erhöhung der Frequenz des Datenabgleichs besonders fraglich. Die bisherige vierteljährliche Kontrolle scheint ausreichend, um relevante Leistungsmissbräuche festzustellen.

 

 

 

Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit (§ 56 SGB II-E)

 

Mit der Änderung in § 56 SGB II-E wird die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit flexibilisiert. Diese Pflicht gilt künftig nicht mehr kraft Gesetzes, sondern muss in der Eingliederungsvereinbarung individuell geregelt sein. Wer keinen Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt unterliegt, z. B. Erwerbsaufstockende, Maßnahmenteilnehmende, Schülerinnen und Schüler, muss bei Krankheit damit keine Arbeitsunfähigkeit mehr anzeigen.

 

Bewertung:

 

Die Einschränkung der Anzeige- und Nachweispflicht bestimmter Personengruppen bei eingetretener Arbeitsunfähigkeit wird von der BAGFW ausdrücklich begrüßt, denn es handelt sich um eine sinnvolle Vereinfachung nicht nur im Sinne der Betroffenen, sondern auch im Sinne einer Entlastung der Ärzteschaft. Dennoch wäre es im Sinne der Klarheit und Verständlichkeit wünschenswert, in der Norm deutlicher zu benennen, dass z. B. Schüler allgemeinbildender Schulen nach Vollendung des 15. Lebensjahres hiervon betroffen sind. Dies ergibt sich aktuell nur aus dem Zusammenspiel von Gesetzestext und Gesetzesbegründung.

 

Bagatellgrenze bei Einkommen; Einführung eines Freibetrags für geringfügige Kapitalerträge (§ 11a SGB II-E, § 1 Alg II V-E)

 

Die geltende Bagatellgrenze von 10 Euro monatlich (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Alg II-V) erfasst nicht Kapitalerträge, die nur einmal jährlich anfallen und ­ wenn auch nur geringfügig - darüber liegen. Da es sich um eine Bagatellgrenze handelt, sind Kapitalerträge, die höher als 10 Euro sind, in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Betroffen sind insbesondere Sparbücher von Kindern mit geringen Zinseinnahmen. Mit einem jährlichen Freibetrag von 100 Euro für Kapitalerträge sollen diese Kapitalerträge weitestgehend anrechnungsfrei werden.

 

Bewertung:

 

Der Vorschlag einer Ausweitung der Bagatellgrenze bei Einkommen und Einführung eines Freibetrages für geringfügige Kapitalerträge wird begrüßt. Jedoch ist die Festsetzung des jährlichen Freibetrags von 100 Euro nicht nachvollziehbar. Um eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die monatlich bis zu 10 Euro an anrechnungsfreiem Einkommen erhalten zu vermeiden, wäre ein Freibetrag von 120 Euro konsequent. Die BAGFW regt daher an, die Bagatellgrenze auf 120 Euro anzuheben.

 

Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 11b SGB II-E,

§ 6 Alg II V-E)


Zur Vereinfachung soll der "Riester-Renten"-Abzug pauschaliert werden: 3 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, mindestens aber 5 Euro. Dieser Betrag mindert sich um 0,5 Prozent für jedes zulagenberechtigte Kind, höchstens um 2 Prozentpunkte.

 

Der bisherige Pauschbetrag in Höhe von 15,33 Euro für allgemeine Werbungskosten wird gestrichen, um eine nicht näher benannte Gegenfinanzierung von Ausgaben an anderer Stelle zu erzielen.

 

Bewertung:

 

Der Wunsch nach einer Pauschalierung der in Absatz zu bringenden Aufwendungen für eine „Riester-Rente“ erscheint unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung für die Jobcenter nachvollziehbar. Dennoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass in den unteren Einkommensbereichen nur sehr wenige Personen überhaupt privat für ihr Alter vorsorgen können. Insoweit steht der Vorschlag, den „Riester-Renten“-Abzug zu pauschalieren, im Widerspruch zur politischen Forderung, mehr Menschen dazu zu bewegen, privat zusätzlich Altersvorsorge zu betreiben. Leistungsberechtigte sollten nach Ansicht der BAGFW deshalb eine andere Absetzung beantragen können, wenn sie mit der Pauschale ihren Riester-Mindestbeitrag nicht decken können.

 

Problematisch ist aus Sicht der BAGFW auch, die Pauschale an die Höhe des aktuellen monatlichen Bruttoeinkommens anzuknüpfen. Denn § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG sieht als Mindesteigenbetrag 4 Prozent der Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres vor. Dies berücksichtigt nicht die zum Teil erheblichen Einkommenseinbußen infolge einer länger anhaltenden Arbeitssuche. Hier kann insbesondere nach dem Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II der Vergleich mit dem Einkommen des vorvergangenen Jahres erhebliche Differenzen ergeben, die der vorgeschlagene pauschale Absetzbetrag in einer Vielzahl der Fälle nicht abdeckt und den die Leistungsberechtigten dann aus ihrem Regelbedarf finanzieren müssten. In den Fällen, in denen der Absetzbetrag nicht ausreicht, müsste dann der Riester-Vertrag ruhend gestellt werden. Kritisch wird auch die Möglichkeit der Minderung des Pauschalbetrages gesehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Pauschalbetrag für jedes zulagenberechtigte Kind um weitere 0,5 Prozentpunkte mindern soll.

Insgesamt kann damit ein zu niedrig angesetzter Pauschalbetrag für Beiträge zur geförderten Altersvorsorge Menschen davon abhalten, für ihr Alter vorzusorgen bzw. diese dazu zwingen, ihre Verträge ruhend zu stellen, was die Gefahr künftiger Altersarmut weiter erhöht.

 

Die Streichung des Pauschbetrags für Werbekosten aus Einspargründen lehnt die BAGFW ab.

 

Weitergehende Vorschläge:

 

Die BAGFW regt dringend an, insbesondere folgende Anliegen einer Verwaltungsvereinfachung zügig umzusetzen, die zudem geeignet sind, die Servicequalität der Jobcenter zu verbessern:

 

Die Methode der horizontalen Einkommensanrechnung hat sich in der Praxis der Jobcenter als extrem verwaltungsaufwändig, im Ergebnis aber wenig nutzbringend erwiesen. Sie ist zudem für die Leistungsberechtigten oft undurchschaubar und die Höhe des im Leistungsbescheid berechneten Anspruchs in der Regel nicht verständlich. Analog zum SGB XII sollte auf die vertikale Einkommensanrechnung umgestellt werden. Damit würde Einkommen bis zur Bedarfsdeckung bei der Person angerechnet werden, die das Einkommen erzielt hat. Allein der den individuellen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens würde im Verhältnis zum jeweiligen individuellen Bedarf auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.

 

Zur Verwaltungsvereinfachung und einfacheren Gewährleistung von Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) wäre es sehr sinnvoll, dass diese gleichzeitig mit der Beantragung von ALG II bundeseinheitlich durch einen sogenannten Globalantrag dem Grunde nach beantragt werden. Bisher werden nur die Leistungen für den Schulbedarf ohne gesonderten Antrag gewährt. Von der Möglichkeit, Globalanträge oder ähnliche Ansätze zu verfolgen, machen manche Kommunen Gebrauch, andere nicht. Die Einführung eines Globalantrags trägt nach Erfahrung aus Kommunen, die entsprechende Regelungen bereits getroffen haben, deutlich dazu bei, den ungleichen Nutzungsgrad bei den einzelnen BuT-Leistungen abzubauen und Bildung und Teilhabe aller Kinder sicherzustellen.

 

Zudem regt die BAGFW dringend an, die Übernahme der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen entstehen, gesetzlich klarzustellen.

 

Eingeführt werden sollte auch die von der Bund-Länder-AG Rechtsvereinfachung vorgeschlagene Bagatellgrenze bezüglich der Erstattung von durch das Jobcenter erfolgten Überzahlungen. Der Erlass eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ist für die Sachbearbeiter bei den Jobcentern sehr verwaltungsaufwändig. Wenn hiergegen Widerspruch und dann Klage erhoben wird, stehen die damit verursachten Kosten bei Kleinstbeträgen in keinem sinnvollen Verhältnis zum Ertrag.