Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst

Freiwillige in einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Freiwilligendienst in Teilzeit ableisten zu können. Die BAGFW begrüßt diese Vorhaben ausdrücklich.

Stellungnahme

der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf

eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den

Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst

für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres

(Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetz – FWDTeilzeitG) - Referentenentwurf Bearbeitungsstand 28.10.2018

Die BAGFW begrüßt das Vorhaben, Freiwilligen in einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Freiwilligendienst in Teilzeit ableisten zu können, ausdrücklich.

Die dazu im Referentenentwurf in den Artikeln 1 (Bundesfreiwilligendienstgesetz) und 2 (Jugendfreiwilligendienstegesetz) vorgelegten erforderlichen Änderungen sind nach Auffassung der BAGFW plausibel und sinnvoll. An einer Stelle regen wir allerdings eine Veränderung an:

Artikel 2 sieht u. a. vor, § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetz dahingehend zu ändern, dass das Taschengeld „bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung anteilig“ zu kürzen ist. Wir halten diese Regelung unter Hinweis auf die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, eine bessere Vereinbarkeit zwischen den individuellen Lebensbedingungen und der Ermöglichung eines Freiwilligendienstes zu erreichen, für kontraproduktiv. Wir sprechen uns dafür aus, dass die Entscheidung über die Taschengeldhöhe in Trägerverantwortung liegt.

In der Begründung zum FWDTeilzeitG werden unter II die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs dargelegt und gleichzeitig Hinweise bzw. Erläuterungen zur administrativen Umsetzung gegeben. In diesem Zusammenhang sind der BAGFW folgende Punkte wichtig:

Bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen gehen wir davon aus, dass die Entscheidung über ein „berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Reduzierung der täglichen/wöchentlichen Dienstzeit“ in Trägerverantwortung liegt. Die Bestimmung, dass das berechtigte Interesse durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen und in der Einsatzstelle bzw. beim Träger als Anlage der Freiwilligendienstvereinbarung zu dokumentieren ist und nicht der weiteren Mitwirkung einer Bundesbehörde bedarf, wird ausdrücklich begrüßt. Hilfreich wäre es, wenn letzteres in der Begründung noch einmal klar bestätigt würde.

Während im FSJ das erforderliche Einverständnis zwischen der Einsatzstelle, dem Träger und der/dem Freiwilligen hergestellt wird, ist dieses für den BFD lediglich zwischen der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen erforderlich. Auch wenn es im BFD eine solche gesetzlich verankerte Trägerstruktur nicht gibt, dies aber durch die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege so praktiziert wird, sprechen wir uns dafür aus, dass auch hier die Träger die Entscheidung über eine Teilzeittätigkeit eigenverantwortlich treffen. Dies könnte durch die Erteilung einer Auflage der Zentralstellen an die Einsatzstellen erfolgen.

Die BAGFW begrüßt, dass „die Anzahl der Seminartage derjenigen im Vollzeitdienst entsprechen“ soll und diese auch teiltägig gestaltet werden können. Wir wünschen uns allerdings, dass grundsätzlich von vollen Bildungstagen ausgegangen wird und die für die pädagogische Begleitung zuständigen Stellen, in aller Regel die Träger, Spielräume für notwendige individuelle Verabredungen mit dem/der Freiwilligen erhalten, die die konkrete Einschränkung (Teilzeitgrund) berücksichtigen.

Durch das Absolvieren von Seminartagen mit einem größeren Stundenumfang als es der vereinbarten reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, sollten zudem keine Mehrarbeits-/Überstunden entstehen. Ansonsten befürchten wir Akzeptanzprobleme bei allen Beteiligten.

Bei der Umsetzung des FWDTeilzeitG geht die BAGFW selbstverständlich davon aus, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bzw. des Einvernehmens der Beteiligten auch ein bereits begonnener Vollzeit-Freiwilligendienst in einen Teilzeitdienst umgewandelt werden kann. Das sollte gleichermaßen auch für den umgekehrten Fall gelten.

Ebenso geht die BAGFW davon aus, dass der Förderbetrag für die pädagogische Begleitung bei einem Teilzeit-Freiwilligendienst der Höhe bei einem Vollzeit-Freiwilligendienst entspricht, da sich der Aufwand für die Begleitung nicht verringert.

Da der Gesetzentwurf keine explizite Regelung vorsieht, gehen wir davon aus, dass Freiwillige, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst in Teilzeit absolvieren, zum Besuch eines Seminar zur politischen Bildung an einem Bildungszentrum des Bundes verpflichtet sind. Hier geben wir zu bedenken, dass es aufgrund der teilweise nicht unerheblichen Entfernungen vom Wohnort der/des Freiwilligen zu einem Bildungszentrum zu besonderen Belastungen kommen kann. Auch in diesen Fällen wünschen wir uns, dass die Beteiligten pragmatische, individuelle und sachgerechte Lösungen finden können.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass Freiwillige, die einen Teilzeitdienst absolvieren, keine Schlechterstellung bei der Anerkennung ihrer Dienstzeit erfahren dürfen, d. h. konkret, dass auch Teilzeit-Freiwillige die gleichen Vergünstigungen und Vorteile (z. B. bei der Vergabe von Credit Points, Anerkennung eines Freiwilligendienstes bei der Aufnahme eines Studiums) wie Vollzeitfreiwillige erhalten sollen.

Wir würden uns freuen, wenn unsere Hinweise und Anmerkungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt würden.

Berlin, 29.11.2018

 

Bundesarbeitsgemeinschaft

der Freien Wohlfahrtspflege e. V.

 

Dr. Gerhard Timm

Geschäftsführer

 

Kontakt:

Michael Bergmann (michael.bergmann@caritas.de)