Stellungnahme BAGFW zum Entwurf der Änderung der Musterbauordnung (MBO) und zur Änderung der Musterbeherbergungsstättenverordnung (MBeVO) mit Stand vom 01.06.2011

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den geplanten Änderungen der Musterbauordnung (MBO) und der Musterbeherbergungsstättenverordnung (MBeVO) und begrüßen grundsätzlich die Weiterentwicklungen bei einzelnen Regelungen in dem vorliegenden Entwurf der Änderung der MBO.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu den geplanten Änderungen der Musterbauordnung (MBO) und der Musterbeherbergungsstättenverordnung (MBeVO) und begrüßen grundsätzlich die Weiterentwicklungen bei einzelnen Regelungen in dem vorliegenden Entwurf der Änderung der MBO.

 

Die BAGFW sieht den Brandschutz grundsätzlich als wichtige, vorbeugende Maßnahme für Menschen mit Pflegebedarf und/oder Behinderung, die entsprechende Assistenz, Unterstützungs- und Pflegeleistungen in unterschiedlichen Wohnformen wahrnehmen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt setzen die der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Träger unter der Berücksichtigung der spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedarfen einschlägige Brandschutzmaßnahmen in Einrichtungen, Wohngemeinschaften etc. um.

 

Dennoch gibt es gerade beim Thema "Brandschutz" immer wieder die Konfliktlage zwischen der Orientierung am Normalitätsprinzip/Inklusionsprinzip und notwendigen Sicherheitsanforderungen in den verschiedenen Wohnformen der Alten- und Behindertenhilfe. Eine Überarbeitung der MBO darf nicht im Widerspruch zu den Prinzipien von sozialraumorientierter, wohnortnaher und auf Selbstbestimmung Wert legende Assistenz und Unterstützungsstrukturen von pflegebedürftigen Menschen genauso wie von behinderten Menschen stehen. Eine Weiterentwicklung der MBO muss auch zukünftig weiterhin die Heterogenität der Bedarfslagen verschiedener Zielegruppen berücksichtigen.

 

Gleichzeitig sollte die MBO mit ihrem empfehlenden Charakter auch dazu beitragen, in der konkreten Umsetzung der Länderhoheit den Ansatz gleichwertiger Lebensverhältnisse zu befördern.

 

Aus der Perspektive des betroffenen Menschen muss der Wohnraum, auch mit einem höheren Sicherheitsstandard, bezahlbar sein. Sofern die geplanten Änderungen der MBO umgesetzt werden sollten, ist mit einer Ausweitung des Anwendungsbereiches sowie entsprechenden, finanziellen Folgekosten zu rechnen. Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ein höherer Sicherheitsstandard sowohl im investiven Kostenbereich als auch in den laufenden finanziellen Folgekosten einer angemessenen Refinanzierung durch Länder und Kommunen sowie ggf. der Sozialversicherungen bedarf.

 

Aus Sicht der BAGFW darf die vorliegende MBO mit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs nicht dazu führen, dass für Menschen mit Behinderung und/oder mit pflegerischen Bedarfen die Hürden für das Leben in normalen Wohnquartieren unrealistisch erhöht werden und die Dienstleistungen durch die neuen Auflagen wirtschaftlich für die betroffenen Personen und/oder die Träger untragbar werden.

 

Speziellen Anforderungen an den Wohnraum für Menschen mit Behinderung und/oder Pflegebedarf wird schon heute weitestgehend entsprochen. So gelten z. B. im sozialen Wohnungsbau für den barrierefreien Ausbau die Bestimmungen der DIN 18025.

 

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege halten es für zwingend erforderlich, die geplanten Änderungsvorschläge mit den Inhalten der Behindertenrechtskonvention (BRK), insbesondere unter Hinweis auf Artikel 19 abzugleichen, um das Recht auf eine freie Auswahl und Ausgestaltung des Wohn- und Lebensortes der Menschen mit Behinderung und/ oder mit Pflegebedarf zu gewährleisten.

 

Bewertung zu den einzelnen Punkten

§ 2 Abs. 4 Nr. 9 MBO

 

Nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 haben bestimmte Gebäude mit Nutzungseinheiten Sonderbaueigenschaft, wenn sie dem Zweck dienen, dass in ihnen Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gepflegt oder betreut werden.

 

Aus der verfahrenssteuernden Wirkung des Sonderbaubegriffs folgt für diese  Nutzungseinheiten bzw. die Umnutzung im Gebäudebestand die Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 MBO. In der Begründung wird ausgeführt, dass bei bestehenden Nutzungseinheiten, die keine den besonderen Nutzungszweck umfassende Baugenehmigung haben, jedoch nach Nr. 9 Sonderbauten sind, ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 MBO nachzuholen ist. Aus Sicht der BAGFW besteht aber Regelungsbedarf im Sinne von Übergangsbestimmungen.

 

Nach Buchstabe a werden Nutzungseinheiten ab 7 Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu Sonderbauten, weil ab dieser Personenzahl ein Gefahrenpotential besteht, welches im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 MBO einer Einzelfallbeurteilung unterzogen werden muss. Bis zu sechs Personen ist weder die Einstufung in die Kategorie Sonderbau noch eine Nutzungsänderung anzunehmen.

 

Die BAGFW hält die Höchstzahl „sechs“ Personen unter der unter § 2 Abs.4 Ziffer 9a) im Bereich der Altenhilfe für sachlich und fachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere in diesem Bereich gibt es eine nicht unerhebliche Zahl an Wohngemeinschaften mit acht Mietern. Wenn in Wohnungen und Einrichtungen die Voraussetzungen nach der MBO nicht gegeben wären, würde dies ggf. bedeuten, dass ein nicht unerheblicher baulicher Eingriff vorgenommen werden müsste. Die BAGFW fordert deshalb die „Höchstzahl“ auf mehr als 8 Personen anzuheben.

 

 

 

§ 2 Abs. 9 neu MBO

 

Die BAGFW begrüßt auch den Hinweis auf die umzusetzende Barrierefreiheit gemäß Bundesgleichstellungsgesetz  in § 2 Abs. 9 neu MBO.  Gleichwohl empfiehlt sie eine Überprüfung zwecks Angleichung an Art. 9 BRK.

 

§ 50 Abs. 1 Satz 2

 

In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Satzteil „mit dem Rollstuhl zugänglich“ durch den Begriff „barrierefrei“ ersetzt. In der Begründung wird angeführt, dass diese Anforderung in der DIN 18040-2 durch den Begriff „barrierefrei nutzbare Wohnung (ohne die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“) konkretisiert werde. Mit der Bezugnahme auf diese DIN Norm würden gerade Rollstuhlfahrer nicht mehr unter den Regelungsbereich des Paragraphen fallen. Dies ist abzulehnen. Die BAGFW schlägt vor, in der Begründung auf die Definition des Begriffes Barrierefreiheit in § 2 Abs. 9 MBO zu verweisen.

 

Regelungsbedarf für Übergangsbestimmungen

 

Der vorliegende Entwurf enthält hierzu keine Aussagen. Aus Sicht der BAGFW gibt es hierzu Regelungsbedarf im Sinne von Übergangsbestimmungen.