Positionierung der BAGFW zu den Regelbedarfen SGB II

Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, den Leistungsberechtigten eine menschenwürdige Lebensführung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB I). Die Aufgabe des SGB II konkretisiert damit das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes.

Vorbemerkung

Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, den Leistungsberechtigten
eine menschenwürdige Lebensführung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB I). Die Aufgabe des SGB II konkretisiert damit das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, um das soziokulturelle Existenzminimum für die hilfebedürftigen Menschen zu gewährleisten und den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände bewerten die aktuelle Bemessung der Regelbedarfe im SGB II als nicht ausreichend. Zudem führen Leistungslücken an der Schnittstelle zu anderen Bereichen der sozialen Sicherung dazu, dass das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird. Die im Juli 2014 zuletzt vom Bundesverfassungsgericht getroffenen kritischen Bewertungen, etwa zu den expliziten Gefahren einer Unterdeckung der Regelbedarfe (siehe BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13), sollten zügig von der Politik in einem Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.

Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege halten eine Neubemessung der Regelbedarfe für dringend erforderlich, insbesondere um die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen sachgerecht zu ermitteln. Darüber hinaus ist es notwendig, verdeckt Arme – also an sich Leistungsberechtigte, die aber keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt haben – aus der Berechnung auszunehmen. Insgesamt ist eine bedarfsgerechte Erhöhung der Regelbedarfe nötig. Die tatsächliche Realisierung eines Rechtsanspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum darf nicht von fiskalischen Gründen abhängig gemacht werden. Die finanziellen Mittel die hierfür notwendig sind, müssen bereitgestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche bestehen insbesondere nach vielen Jahren im Leistungsbezug massive Benachteiligungen bei ihrer gesellschaftlichen Teilhabe und einer chancengerechten Bildung. Die Umsetzung der neu eingeführten Leistungen zur Bildung und Teilhabe hat diese Situation nicht grundlegend verbessert. Hier müssen die Erbringung der Leistungen weiter verbessert und die Antragswege weiter vereinfacht werden. Die Wohlfahrtsverbände fordern die Bundesregierung auf, zügig weitere Korrekturen bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen vorzunehmen.

Im Einzelnen sprechen sich die Wohlfahrtsverbände für diese Veränderungen aus:


Leistungslücken schließen


Offenkundige Leistungslücken sind zu schließen. Beispielsweise haben
ALG II-Empfänger/-innen erhebliche Schwierigkeiten, die Kosten für eine Brille aufzubringen. Von der Gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Sehhilfe nur bis zum 18. Lebensjahr und danach nur bei einer sehr schweren Sehbeeinträchtigung übernommen. Die Kosten der Brille werden auch vom Jobcenter grundsätzlich nicht als Zuschuss übernommen. ALG II-Empfänger/-innen können die Brille in der Regel nicht aus dem Regelbedarf bezahlen, der unter der Position „therapeutische Geräte und Mittel“ dafür monatlich einen Betrag in Höhe von 2,26 Euro vorsieht. Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung erkannt, dass es zu einer Unterdeckung kommen kann, „wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können, noch anderweitig gesichert sind“ und dem Gesetzgeber aufgetragen, darauf zu achten, dass der existenznotwendige Bedarf insgesamt gedeckt ist. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege plädiert dafür, dass die Kosten für notwendige Sehhilfen als einmalige Leistungen vom Jobcenter übernommen werden, soweit und solange sie nicht im Rahmen des SGB V als Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden.

Unterdeckungen beseitigen

Das Bundesverfassungsgericht hat auch auf die Gefahr einer Unterschreitung des Existenzminimums bei der Anschaffung von existenznotwendigen und zugleich langlebigen Konsumgütern, wie z. B. Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Waschmaschine, Herd) hingewiesen. Im aktuellen Regelbedarf werden solche Güter nur mit einem Betrag von unter 3 Euro berücksichtigt, für den zudem auch keine statistisch valide Herleitung vorliegt. Offenkundig können diese seltenen aber teuren Anschaffungen nicht gut in einem pauschalierten Regelsatz abgebildet werden. Die bestehende gesetzliche Möglichkeit, ein Darlehen zur Beschaffung aufzunehmen und dieses über den Regelsatz in den Folgemonaten bzw. Jahren wieder zurückzahlen, ist aus Sicht der Wohlfahrtsverbände problematisch. Die Rückzahlung von Darlehen kann dazu führen, dass das Existenzminimum für längere Zeit unterschritten wird. Darum schlägt die BAGFW vor, dass die Anschaffungskosten für solche Güter nicht mehr wie bisher im Regelbedarf enthalten sind und angespart werden müssen. Die Problematik kann entweder durch die Einführung einer gesonderten monatlichen Anschaffungspauschale in realistischer Höhe zusätzlich zum Regelbedarf gelöst werden (auf die dann bei tatsächlichen Anschaffungen ggf. auch Darlehensrückzahlungen zu begrenzen wären) oder durch einen Wechsel vom pauschalierten Modell zur Erstattung der tatsächlichen Kosten bei Neuanschaffung.

Nach Berechnungen in den Wohlfahrtsverbänden sind die Kosten für Mobilität im Regelbedarf nicht ausreichend gedeckt. Bei der Regelbedarfsermittlung werden die Ausgaben für Kraftstoffe und Kfz-Bedarf nicht berücksichtigt, weil ein eigener PKW vom Gesetzgeber als nicht existenznotwendig definiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Urteil darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für Mobilität so bemessen sein müssen, dass sie es auch Betroffenen außerhalb von Kernortschaften mit guter öffentlicher Infrastruktur erlauben, ihren täglichen Bedarf zu decken und am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Zur ausreichenden Deckung der Mobilitätskosten im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sind nach Auffassung der Wohlfahrtsverbände regionale Maßnahmen erforderlich. Zu denken ist an die Einführung von Sozialtarifen für den ÖPNV oder die Zahlung von Zuschüssen der Jobcenter zu den ÖPNV-Netzkarten. Darüber hinaus muss die Situation im ländlichen Raum besonders berücksichtigt werden, denn oft gibt es hier keinen öffentlichen Nahverkehr.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil auf die Gefahren einer Unterschreitung des Existenzminimums u. a. auch durch sprunghafte Preissteigerungen beim Haushaltsstrom hingewiesen. Tatsächlich sind die Kosten für Haushaltsstrom in den letzten Jahren eklatant – (nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle) zwischen Januar 2008 und Januar 2014 um rund 37 Prozent angestiegen, ohne dass dies zeitnah im Regelbedarf abgebildet wurde, der für einen Einpersonenhaushalt im gleichen Zeitraum um 8,7 Prozent erhöht wurde. Die Unterdeckung in anderer Weise auszugleichen, gelingt den Leistungsempfängern häufig nicht. Zunehmend mehr Menschen haben erhebliche Stromschulden angehäuft und sind mit Stromsperren konfrontiert. Die Wohlfahrtsverbände sehen es als erforderlich an, den Bedarf für Haushaltsstrom gesondert zu ermitteln und jeweils zeitnah anzupassen.

 

Härtefällen mit erweiterten Spielräumen der Jobcenter begegnen und für Rechtssicherheit sorgen

 

Die Leistungen des SGB II umfassen auch „Härtefälle“, bei denen besondere, fortlaufende Bedarfe, etwa für Pflegemittel oder Medikamente, gedeckt werden müssen (Mehrbedarfe gem. § 21 Abs. 6 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat für diese Konstellationen einen Härtefallkatalog aufgestellt, der nach Ansicht der BAGFW allerdings zu eng gefasst ist. Darüber hinaus gibt es eine weitergehende Rechtsprechung, die den Betroffenen Leistungen über diesen Katalog hinaus zugesteht. Die Verbände fordern mindestens eine zeitnahe Aktualisierung des Katalogs anhand der aktuellen Rechtsprechung.

 

Bildungs- und Teilhabepaket besser zugänglich machen

 

Knapp dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen liegen zahlreiche Befunde und Praxiserfahrungen zum Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
gem. § 28 SGB II vor. Diese zeigen, dass die Inanspruchnahme der BuT-Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen für den Schulbedarf, die automatisch ohne Antrag gewährt werden – nach wie vor verbesserungswürdig ist und mit dem BuT bei Weitem nicht alle Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Der relativ hohe bürokratische Aufwand hindert viele Familien an einer Nutzung der Leistungen. Die BAGFW ist der Auffassung, dass das Reformvorhaben zur „Rechtsvereinfachung im SGB II“ dazu genutzt werden sollte, Verbesserungen bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II auf den Weg zu bringen. Zum einen sollten die Anträge auf Leistungen des BuT grundsätzlich mit dem Antrag auf ALG II-Regelleistungen gestellt gelten (Globalantrag), sodass die jeweiligen Einzelleistungen bei Bedarf auch rückwirkend für den Bewilligungszeitraum des Antrags auf Regelleistungen gewährt werden können. Schon heute verfahren viele Träger der Grundsicherung mit gutem Erfolg bei der Inanspruchnahme von Leistungen so. Darum sollte dieses Verfahren verbindlich bundesweit festgelegt sein. Zum anderen sollte gesetzlich die Erstattung der Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der Leistungen zur Bildung und Teilhabe geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Urteil klargemacht, dass Bildungs- und Teilhabeangebote für die Bedürftigen tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein müssen und die bestehende gesetzliche Regelung zur Kostenerstattung gem. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II nach verfassungskonformer Auslegung auch die Fahrtkosten erfasst.

Ein besonderes Problem ist die freihändige Setzung der Förderbeträge nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. So folgen weder die 10 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Absatz 7 SGB II), noch die 100 Euro für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Absatz 3 SGB II) einer gesonderten Bedarfsermittlung. Nach Erhebungen der Diakonie Niedersachsen entstehen Bedarfsgemeinschaften pro Kind 200 – 400 Euro pro Schuljahr tatsächliche Kosten für den schulischen Bedarf. Zur Ermittlung einer angemessenen Pauschale würde sich eine jeweils landesweite Erhebung anbieten, um etwa Ungleichheiten bezüglich eventueller Lehrmittelfreiheit zwischen den Bundesländern abbilden zu können.

Neue Weichenstellungen bei der Regelbedarfsermittlung auf Basis der EVS 2013

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem aktuellen Urteil den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der methodischen Herangehensweise ausdrücklich gestärkt und es als politische Aufgabe angesehen, eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen.

Die Wohlfahrtsverbände adressieren angesichts der politischen Verantwortung ihre Anliegen zur Bemessung der Regelbedarfe auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichrobe (EVS) 2013 an den Bundestag und die Bundesregierung und setzten sich für grundlegende Weichenstellungen ein:

Die Verbände bekräftigen das Anliegen, das Bemessungsverfahren der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche zu korrigieren und sachgerechtere, aktuellere Berechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Viele der für Kinder und Jugendliche als relevant festgeschriebenen Verbrauchsausgaben sind aufgrund der geringen Stichprobenfälle der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe statistisch nicht hinreichend aussagefähig. Die Bemessung muss sich an kindgerechten Bedarfen orientieren und transparent ausgestaltet sein. Insbesondere sollte eine ausreichend große Stichprobe gewählt werden, um statistisch relevante Daten zu erhalten. Einzelpositionen wie Ernährung und Kleidung sollten auch im Sinne des Kindeswohls dahingehend überprüft werden, ob hier nicht schon in der statistischen Vergleichsgruppe ein so deutlicher Mangel abgebildet wird, dass etwa ausreichende Bekleidung oder gesunde Ernährung mit diesen Beträgen gar nicht gewährleistet werden kann.

Rund 40 Prozent der in Armut lebenden Menschen machen ihre Ansprüche auf Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen nicht geltend. Angesichts dieser hohen Quote hat das Thema erhebliche Relevanz. Bei der derzeitigen Regelbedarfsermittlung ist nicht sichergestellt, dass diese verdeckt Armen vollständig unberücksichtigt bleiben und „Zirkelschlüsse“ vermieden werden. Die Wohlfahrtsverbände regen an, die Möglichkeit eines sachgerechten Schätzverfahrens zu nutzen, um diese Gruppe aus der Bemessung auszunehmen.

Personen, die über ein Erwerbseinkommen von bis zu 100 Euro verfügen und ihren weiteren Lebensunterhalt durch den Regelbedarf decken, sollen ebenfalls aus der Referenzgruppe herausgenommen werden, da mit diesem Freibetrag nicht mehr als die Aufwendungen abgedeckt werden können, die mit der Erwerbstätigkeit einhergehen. Die Betroffenen überschreiten die Grundsicherungsschwelle damit nicht.

Bei der Wahl der Referenzgruppe bekräftigen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ihr Anliegen, zur früheren Praxis zurückzukehren und die unteren 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Ein-Personen-Haushalte statt der unteren 15 Prozent zu wählen. Es erschließt sich nicht, wieso für die Ermittlung der verschiedenen Regelbedarfsstufen unterschiedliche Referenzgruppen zugrunde gelegt werden, sodass für die Regelbedarfsstufen 1 bis 3 (Erwachsene) die untersten 15 Prozent den Ausschlag geben, während die untersten 20 Prozent für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 (Kinder und Jugendliche) relevant sind.