Förderung der Nutzung neuer Finanzinstrumente
Wie können die Strategie Europa 2020 und die Kohäsionspolitik auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene besser miteinander verknüpft werden?
Der in den Schlussfolgerungen zum 5. Kohäsionsbericht vorgeschlagene Ansatz durch eine Stärkung der strategischen Programmplanung und insbesondere die verbindliche Einbindung aller fünf Kernziele die Kohäsionspolitik stärker auf die Strategie Europa 2020 abzustimmen wird unterstützt.
Dabei muss die strategische Rahmenplanung die Ziele und Verpflichtungen für die Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und die operationellen Programme vorgeben. Hierbei muss sichergestellt sein, dass alle relevanten Akteure (neben den Sozialpartnern vor allem die im Rahmen der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung und im Hinblick auf die Leitinitiative für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten die Stärkung der gemeinwohlorientierten Sozialwirtschaft auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene tätigen Akteure), in alle Stufen der strategischen Programmplanung umfassend einbezogen sind.
Das Partnerschaftsprinzip sollte bereits in dieser Phase einsetzen, um zu gewährleisten, dass die strategische Programmplanung die Erfahrungen und Vorschläge der genanten Partner zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 umfassend berücksichtigt.
Bei der Umsetzung der strategischen Programmplanung in den Mitgliedstaaten durch Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften sowie operationelle Programme muss sichergestellt werden, dass Mechanismen und Verfahren bestehen, mit deren Hilfe eine Übereinstimmung der operativen Umsetzung mit den Grundsätzen der strategischen Programmplanung und der operationellen Programme geprüft und bewertet werden kann, etwa durch eine intensivierte Beteiligung der Partner am Monitoringprozess im Rahmen der nationalen Reformpläne, der strategischen Berichterstattung und der Nationalen Aktionspläne sowie durch eine entsprechende Weiterentwicklung der Aufgaben der Begleitausschüsse der Strukturfonds.
Gerade eine Umsetzung der Kohäsionspolitik im Rahmen eines Multi-Level- Governance-Ansatzes erfordert wirksame Verfahren, insbesondere eine intensivierte Einbeziehung der Partner, mit deren Hilfe diese Kongruenz zwischen strategischer Programmplanung, Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und operationeller Programme und deren konkreter Umsetzung unterstützt werden kann.
Sollte der Geltungsbereich der Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften über die Kohäsionspolitik hinausgehen? Wenn ja, worauf sollte er sich erstrecken?
Die Strategie Europa 2020 soll, wie die Kommission u. a. in den Schlussfolgerungen zum 5. Kohäsionsbericht betont, bei der Weiterentwicklung der Kohäsionspolitik und dem Einsatz der Strukturfonds eine zentrale Rolle spielen. Aus diesem Grund erscheint es zwingend, dass zentrale Elemente und Zielstellungen der Strategie Europa 2020, insbesondere die Kernziele und Leitinitiativen in die Ausgestaltung der Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften einbezogen werden.
Die Leitinitiativen sollten unter intensiver Anwendung des Partnerschaftsprinzips entsprechend den jeweiligen nationalen und regionalen Bedingungen konkretisiert und quantifiziert werden - insbesondere hinsichtlich des Ziels der Armutsreduzierung und der Stärkung der gemeinwohlorientierten Sozialwirtschaft zur Erhöhung der Beschäftigtenquote insbesondere bei Frauen.
Es muss gewährleistet sein, dass sich die Priorität des integrativen Wachstums, durch die alle Bürger, auch die von Armut und Ausgrenzung bedrohten, von einer dynamischen Wirtschaftsentwicklung profitieren sollen, in den Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und den operationellen Programmen wiederfindet.
Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass alle Strukturfonds einen Beitrag zu allen
Prioritäten und Zielen der Strategie Europa 2020 leisten.
Die nationalen Politiken müssen dahingehend überprüft werden, ob sie mit der Kohäsionspolitik in Einklang gebracht werden können, um eine Homogenität zwischen nationalen und europäischen Strategien zu erreichen.
Wie kann eine stärkere thematische Konzentration auf die Prioritäten von Europa
2020 erreicht werden?
Die Kohäsionspolitik ist der Politikansatz, mit dem die Ziele der Strategie Europa
2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die Ziele des Binnenmarktes für eine wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft in Einklang gebracht und umgesetzt werden können. Die vorgeschlagenen Instrumente, Festlegung eines gemeinsamen strategischen Rahmens, Konkretisierung durch Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und Operationelle Programme sind grundsätzlich geeignete Instrumente, um eine thematische Konzentration entsprechend den jeweils zu beachtenden Problemlagen und nationalen bzw. regionalen Besonderheiten zu ermöglichen und die erforderliche Flexibilität sicherzustellen.
Grundsätzlich sind die drei Prioritäten, fünf Kernziele und sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 zwingend in die Festlegung eines gemeinsamen strategischen Rahmens, die Implementierung von Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und die Erarbeitung operationeller Programme einzubinden.
Insofern darf eine thematische Konzentration nicht zulasten der Berücksichtigung aller Kernziele und aller Leitinitiativen der Strategie EUROPA 2020 gehen. Auch die Leitinitiativen dürfen nicht zur Auswahl stehen. Nur so kann der Gefahr begegnet
werden, dass Mitgliedstaaten sich auf wenige Themen und Prioritäten konzentrieren, vor allem solche, die schnell zu erreichen sind und Ziele, die – vor allem im Bereich der Armutsbekämpfung und der sozialen Ausgrenzung – eher mittel- und langfristig anzugehen sind und keine raschen Ergebnisse versprechen, unberücksichtigt
bleiben.
Es verbleiben auch unter der genannten Voraussetzung genügend Spielräume, um eine flexible Gestaltung und Schwerpunktsetzungen entsprechend der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten unter Einbeziehung der relevanten Partner zu ermöglichen.
Abgelehnt wird der Vorschlag, Mitgliedstaaten zu gestatten, je nach Höhe des EU- Beitrages eine Konzentration auf mehr oder weniger Prioritäten vorzunehmen. Mitgliedstaaten mit weniger EU-Finanzmitteln müssten sich dann mit weniger Prioritäten begnügen. Damit würde die EU-weite Orientierung an einer ganzheitlichen Umsetzung der Strategie Europa 2020 letztlich aufgegeben.
Auch hier muss sichergestellt werden, dass die drei Prioritäten, fünf Kernziele und sieben Leitinitiativen den Rahmen für die strategische Planung, die Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und die operationellen Programme bilden.
Wie können Konditionalitäten, Anreize und ergebnisorientierte Verwaltung die
Wirksamkeit der Kohäsionspolitik verbessern?
Eine durchgehende strikte Konditionalität der Kohäsionspolitik wird kritisch gesehen. Keinesfalls sollte die Kohäsionspolitik in Abhängigkeit von den Vorgaben des Wachstums- und Stabilitätspaktes umgesetzt werden. Auch ein System von Konditionalitäten und Anreizsystemen ist grundsätzlich wenig geeignet für die Umsetzung der Kohäsionspolitik. Denn die auf sozioökonomischen Ausgleich gerichtete Kohäsionspolitik würde so letztlich in die Abhängigkeit der wirtschaftspolitischen Leitlinien und des Wachstums- und Stabilitätspaktes geraten.
Kohäsionspolitik sollte sich vielmehr an den Grundsätzen einer sozial und nachhaltig gestalteten Entwicklung orientieren. Ziel muss die Verbesserung der Lebensverhältnisse aller Bürger, insbesondere aber der von Armut und Ausgrenzung bedrohten Bürger sein. Eine strikte Konditionalität würde dem gegenüber die Wahrscheinlichkeit einer Konzentration auf schnell erreichbare und leicht quantifizierbare Ziele vergrößern.
Allerdings sollten Evaluations- und Monitoring-Mechanismen entwickelt werden, die die Rolle der Kommission stärken und es der Kommission erlauben würden, zeitnah zu prüfen, ob und wie auf der Ebene der Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und der operationellen Programme die Berücksichtigung und der Umsetzungsstand der Kernziele und der aus den Leitinitiativen folgenden Anforderungen aussehen. In diesem Zusammenhang sollte dann auch die Rolle der Begleitausschüsse gestärkt werden.
Die Wirksamkeit einer ergebnisorientierten Verwaltung hängt grundsätzlich entscheidend davon ab, was als Ergebnis definiert wird und wer mit Hilfe welcher Indikatoren was misst und bewertet. Der Grundsatz „one size fits all“ darf nicht angewendet werden.
Generell kann eine stärker ergebnisorientierte Verwaltung insbesondere bei Vorhaben im Bereich der Armutsbekämpfung kontraproduktiv wirken. So besteht gerade dort z.B. die Gefahr, dass eine enge Definition von Ergebnisorientierung zur Konzentration auf eher arbeitsmarktnahe Gruppen führt und wiederum bestimmte Gruppen in langfristigen Armutslebenslagen ausschließt. Eine stärkere ergebnisorientierte Verwaltung setzt deshalb zwingend voraus, dass die Partner bei der Erarbeitung von Indikatoren und Bewertungssystemen beteiligt und die Befugnisse der Kommission gestärkt werden. Nur unter solchen Voraussetzungen kann eine stärker ergebnisorientierte Verwaltung überhaupt einen Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik leisten.
Wie kann eine stärkere Ergebnisorientierung der Kohäsionspolitik erreicht werden? Welche Prioritäten sollten obligatorisch sein?
Auf die grundsätzliche Problematik einer stärkeren Ergebnisorientierung ist bei der
Beantwortung der vorherigen Frage bereits eingegangen worden.
Im Übrigen kann diese Frage nicht einheitlich für die gesamte Bandbreite der Kohäsionspolitik beantwortet werden. Ergebnisorientierung kann nur im Kontext der verschiedenen Ebenen (Strategische Programmplanung, Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften und operationelle Programme) und der je besonderen Vorhaben und zu lösenden Problemlagen entwickelt werden. Dabei sollte die Bewertung der Ergebnisse auf der jeweiligen Programmebene stattfinden, um eine möglichst große Flexibilität und Innovationsbereitschaft auf der Maßnahmenebene nicht zu gefährden. Dazu muss bei der Ausarbeitung der operationellen Programme ein Verfahren gewählt werden, das die Prioritäten, Kernziele und Leitinitiativen in die Operationalisierung einbezieht und bereits bei der ex-ante Evaluation benennt, welche qualitativen und quantitativen Ergebnisse im Zusammenhang mit den jeweiligen Kernzielen und Leitinitiativen erreichen sollen.
Angesichts der aktuellen Erfahrungen sollte die Priorität der sozialen Eingliederung und Armutsbekämpfung unbedingt obligatorisch sein.
Stärkung der Partnerschaft
Wie kann die Kohäsionspolitik die Schlüsselrolle der städtischen Gebiete und der Gebiete mit besonderen geografischen Merkmalen bei den Entwicklungsprozessen und die Entstehung makroregionaler Strategien besser berücksichtigen?
Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass auch der 5. Kohäsionsbericht eher von
„armen Regionen“ als von „armen Menschen“ ausgeht. Armut ist aber nicht primär ein regionales Problem. Vielmehr bestehen auch in wohlhabenden Mitgliedstaaten und reichen Regionen erhebliche Armutsprobleme. Das Armutsproblem in Europa ist also ein soziales und kein regionales Problem.
Ein Hauptfaktor für die bessere und zielgenauere Strategieentwicklung insbesondere zur Erreichung des Zieles Armutsverminderung und soziale Eingliederung ist eine deutlich verbesserte Einbeziehung der sozialen Nichtregierungsorganisationen und der gemeinwohlorientierten Sozialwirtschaft. Diese verfügen über gute Kenntnisse
und Erfahrungen hinsichtlich der Lebensverhältnisse und Bedürfnisse der entsprechenden Gruppen und können darüber hinaus die Kenntnisse und Kompetenzen der Betroffenen selbst mit in die Strategiebildung einbringen.
Bisher existieren nur marginale Beteiligungsrechte und eine überwiegende Kompetenz bei regionalen und lokalen Regierungsstellen. Hier ist ein deutlicher Ausbau der Beteiligung der o. g. Organisationen und Stakeholder an der Planung und Umsetzung von Strategien erforderlich. Daneben sollte der Zugang zu Fördermöglichkeiten für die gemeinwohlorientierte Sozialwirtschaft, v. a. im Rahmen des EFRE, verbessert werden, um lokal angepasste Vorhaben durchführen zu können.
Sozialer Zusammenhalt und Abbau von Ungleichheiten entstehen nicht automatisch als Nebenprodukt ökonomischer Strategien. Notwendig ist deshalb eine Weiterentwicklung der bisher überwiegend ökonomisch ausgerichteten Ansätze in der Regional- und Raumordnungspolitik, um eine stärkere Berücksichtigung sozialer Belange zu erreichen. Es ist deshalb auch beim Einsatz aller Fonds sicherzustellen, dass sie einen Beitrag zur Stärkung der sozialen Kohäsion leisten: Dies kann nicht allein eine Aufgabe des ESF sein.
Wie kann das Partnerschaftsprinzip und die Einbeziehung der lokalen und regionalen
Akteure, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft verbessert werden?
Das Partnerschaftsprinzip ist ein wesentliches Grundprinzip der Kohäsionspolitik. Es wurde erstmals 1988 eingeführt. Seit dieser Zeit wurde es weiterentwickelt und angepasst. Die Partnerschaftsregeln sind festgelegt in der Allgemeinen Verordnung zu den Strukturfonds. So definiert Artikel 11 den Rahmen und die Anwendung des Partnerschaftsprinzips. Danach werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Rahmen ihrer nationalen Regelungen und Gepflogenheiten mit den relevanten Akteuren die Partnerschaft zu organisieren. Diese soll die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme umfassen.
Grundsätzlich sollte das Partnerschaftsprinzip bereits auf der europäischen Ebene im Verhältnis der EU-Kommission zu nationalen und regionalen Nichtregierungsorganisationen angewendet werden. Auf europäischer Ebene sollten soziale Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsverbände in die Entwicklung
der Grundsätze und Anwendungsprinzipien der Kohäsionspolitik (strategische Programmplanung) besser einbezogen werden. Als Instrumente sind hier Anhörungen, Workshops sowie die Einholung von Stellungnahmen bei den entsprechenden stakeholdern denkbar.
Auf die Rolle des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) als
Vertretung der organisierten Zivilgesellschaft wird ausdrücklich hingewiesen.
Auf der Ebene der Mitgliedstaaten ist verbindlich zu regeln, dass die nichtstaatlichen Partner (insbes. Sozialpartner, soziale Nichtregierungsorganisationen und Wohlfahrtsverbände) frühzeitig und umfassend in die Erarbeitung der Entwicklungs- und Investitionspartnerschaften sowie der operationellen Programme einbezogen werden müssen.
Dies sollte analog auch für die Ebene der nationalen Reformprogramme, der strategischen Berichterstattung und der Nationalen Aktionspläne gelten.
Die Beteiligung und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen (Sozialpartnern, Wohlfahrtsverbänden, Nichtregierungsorganisationen) ist bisher in den Mitgliedstaaten aber noch immer unterschiedlich ausgeprägt und oftmals nicht anerkannt. Die Intensität der Partnerschaft mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen hängt dabei bisher wesentlich vom Wohlwollen des jeweiligen Mitgliedstaates ab.
Die Dimensionen und Ebenen variieren nach Art und Intensität der Zusammenarbeit. Sie reichen von
- Begleitung und Beratung bei der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und
Bewertung des Operationellen Programms (Politikberatung),
- Umsetzung von einzelnen Projekten (Projektträgerschaft)
- Gemeinsame Konzeption und Umsetzung von Programmlinien (geteilte
Programmverantwortung) bis hin zu
- selbstverantworteten Operationellen Programmen.
Aus Sicht der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland trägt eine konsequente und nachhaltige Partnerschaft dazu bei, den Erfolg der Kohäsionspolitik und insbesondere die Ziele einer integrativen Wachstumspolitik und einer Verbesserung der sozialen Kohäsion durch Armutsbekämpfung und soziale Eingliederung deutlich zu verbessern.
Unsere Empfehlungen:
- Partnerschaft sollte bereits auf der europäischen Ebene beginnen (Beteiligung an der strategischen Programmplanung).
- Partnerschaft bedarf einer stärkeren Verpflichtung der Mitgliedstaaten, relevante
Akteure aktiv einzubeziehen.
- Partnerschaft sollte auch auf der regionalen Ebene zur Anwendung kommen, wenn dort z. B. Teile von operationellen Programmen oder Vorhaben in Form von Globalzuschüssen in Gesamt- oder Teilverantwortung staatlicher Stellen einschließlich kommunaler Stellen (local authorities) umgesetzt werden.
- Die geltenden Verordnungen sollten dahingehend ergänzt werden, dass Leitlinien oder Mindestanforderungen an eine Partnerschaft festgelegt werden.
- Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, in ihren Berichten ein besonderes Kapitel zur Partnerschaft aufzunehmen.
- Finanzielle und technische Ressourcen der Programme sollten so ausgestaltet werden, dass sie eine Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen erleichtern, etwa durch technische Hilfen zum Aufbau von Kapazitäten, durch Globalzuschüsse, durch vereinfachte Programme zur Ermöglichung sozialer Innovationen und lokaler Entwicklungen.
- Durch Interregionalen Austausch bewährter Praktiken könnte eine Stärkung der
Partnerschaft unterstützt werden.
- Erleichterung der Durchführung von Vorhaben unter maßgeblicher Beteiligung der Partner, insbesondere durch operationelle Programmen der Partner, die Gewährung von Globalzuschüssen an die Partner und die Durchführung von Programmen in gemeinsamer Programmverantwortung zwischen Partnern und Verwaltungsbehörden.
- Programmstrukturen und Verordnungen müssen vereinfacht werden, um den Zugang gerade auch für kleinere Initiativen aus der Zivilgesellschaft zu erleichtern, insbesondere durch Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.
Finanzkontrolle
Wie kann der Prüfprozess vereinfacht und wie können die Prüfungen der Mitgliedstaaten und der Kommission besser integriert werden? Wie kann gleichzeitig eine hohe Zuverlässigkeit der kofinanzierten Ausgaben sichergestellt werden?
Bisher ist eine Vermehrung der Prüfverfahren und der für diese nötigen Verwaltungsvorgänge festzustellen. Europäische und nationale Prüfvorschriften überlagern sich, sind nicht kompatibel und verursachen einen sehr hohen Verwaltungsaufwand.
Wo entsprechende mitgliedstaatliche Voraussetzungen bestehen, sollte die Kommission den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Mitgliedstaat prüfen. Darin sollte eine weitgehende Übertragung der Prüfungen auf die Prüfbehörden des Mitgliedstaates vereinbart werden können. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Abstimmung von Prüfvorhaben und die Durchführung gemeinsamer Prüfungen der verschiedenen Prüfungsebenen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene erfolgen.
Wie könnte die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Verwaltungsaufwand im Bereich Verwaltung und Kontrolle verringern? Sollte es spezielle Vereinfachungsmaßnahmen für Programme der territorialen Zusammenarbeit geben?
Die Prüfbehörden sollten sich bei der Belegprüfung auf Stichproben beschränken, die 100%ige Belegprüfung erfordert einen immensen Verwaltungsaufwand und erscheint nicht verhältnismäßig. Im begründeten Verdachtsfalle könnte sie immer noch erfolgen, als Regelfall ist sie nicht erforderlich.
Die Einführung von Pauschalen, Standardeinheitskosten, die Gewährung von Globalzuschüssen sowie die Einführung vereinfachter Finanzvorschriften für kleine Projekte (€ 200.000) können den Verwaltungsaufwandmassiv senken.
Wie kann bei der Festlegung der Regeln für die Zuschussfähigkeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gemeinsamen Regeln für alle Fonds und der Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds erzielt werden?
Generell muss sichergestellt werden, dass die Durchführung gemeinsamer Vorhaben, die aus verschiedenen Fonds finanziert werden (cross-financing), nicht durch inkompatible Regeln erschwert werden.
Wie kann die Finanzdisziplin sichergestellt und gleichzeitig ausreichend Flexibilität bei der Konzeption und Durchführung komplexer Programme und Projekte gewährleistet werden?
Die Strategie Europa 2020 legt fest, dass die Kohäsionspolitik und der Einsatz der
Strukturfonds einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung ihrer Ziele leisten sollen.
Es muss daher sichergestellt werden, dass Mittelbindungen, Mittelverwendungen und
Zahlungsanträge dieser Orientierung entsprechen.
Es muss weiter sichergestellt werden, dass gerade bei der Durchführung von Vorhaben im Bereich der sozialen Eingliederung und Armutsbekämpfung die entsprechenden Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Eine Vorfinanzierung durch Projektträger ist in der Regel nicht möglich und verhindert die Einbeziehung gerade sozialer Nichtregierungsorganisationen.
Es muss sichergestellt werden, dass finanzielle Haftungsfragen zwischen Kommission und Mitgliedstaat nicht auf die Projektträger verschoben werden dürfen. Eine Durchgriffshaftung auf die Projektträger wird grundsätzlich abgelehnt. Sie hätte gravierende negative Folgen für die Beteiligungsmöglichkeiten von Sozialpartnern, sozialen Nichtregierungsorganisationen und weiteren Stakeholdern aus der Zivilgesellschaft, für die Durchführung von Projekten sowie für die Innovationskraft von gemeinwohlorientierter Sozialwirtschaft und Zivilgesellschaft
Architektur der Kohäsionspolitik
Wie kann sichergestellt werden, dass die Architektur der Kohäsionspolitik die Besonderheiten jedes einzelnen Fonds berücksichtigt? Wie kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, für größere Sichtbarkeit und einen berechenbaren Mittelzufluss beim ESF zu sorgen und diesen auf die Ziele von Europa 2020 auszurichten?
In der strategischen Programmplanung für die Kohäsionspolitik und den Grundsätzen für die einzelnen Fonds ist konkret darzulegen, welcher spezifische Beitrag seitens der einzelnen Fonds für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 geleistet wird und wie die Fonds dabei zusammenwirken. Das Ziel der Armutsbekämpfung als neue explizite Aufgabe der Kohäsionspolitik muss dabei besondere Beachtung
finden.
Dies gilt besonders für den EFRE, aber auch für den ELER. Vorhaben, die der Armutsbekämpfung dienen, sind gemäß der Bedeutung des Ziels zu berücksichtigen. Eine enge Verbindung auch bei der Finanzierung (cross-financing) insbesondere
zum ESF ist bei Vorhaben der Armutsbekämpfung, aber auch bei Aktivitäten zur Entwicklung der gemeinwohlorientierten Sozialwirtschaft und anderer Bereiche der sozialen Daseinsvorsorge erforderlich.
Das Ziel Armutsverringerung in der Strategie Europa 2020 macht eine verlässliche und auch in der Höhe angemessene Mittelausstattung des ESF noch wichtiger als in der Vergangenheit. Daher erscheint ein eigener Haushaltstitel für den ESF als notwendig. Die Höhe dieses Titels muss der im Rahmen der Kohäsionspolitik erweiterten Aufgabenstellung des ESF entsprechen.
Eine Mittelreduzierung für den ESF erscheint gerade vor dem Hintergrund des Zieles der Verringerung von Armut als kontraproduktiv und könnte die Erreichung des Ziels erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.
Wie könnte die neue Zwischenkategorie von Regionen gestaltet werden, damit Regionen begleitet werden können, die ihren Aufholprozess noch nicht abgeschlossen haben?
Das neue Zwischenziel sollte Regionen berücksichtigen, die aus der Konvergenzförderung wegen der erreichten Fortschritte herausfallen, aber andererseits noch nicht so weit sind, dass sie in die RWB-Förderung einbezogen werden können. Es sollten also nur Gebiete in diese Zwischenkategorie kommen, die aus der Konvergenzförderung kommen. Insoweit handelt es sich um eine Fortentwicklung der „phasing out policy“.
Angesichts teils erheblicher intraregionaler Disparitäten sollte geprüft werden, ob eine Einstufung in die Zwischenkategorie auch für Regionen auf der NUTS-3 Ebene sinnvoll ist.
Bei der Festlegung von Einstufungsindikatoren sollte geprüft werden, ob neben dem BIP auch weitere Indikatoren wie z. B. Armutsquote, Arbeitslosenquote und Ausstattung mit Einrichtungen und Strukturen der Daseinsvorsorge herangezogen werden könnten.