Gemeinsame Positionierung des Deutschen Behindertenrates, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zur Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes

Der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie die Fachverbände für Menschen mit Behinderung (die Fachverbände) haben die Erwartung, dass in der 18. Legislaturperiode ein neues Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderungen geschaffen und in Kraft gesetzt wird. Dieses muss die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in das deutsche Leistungsrecht überführen und daher eine klar menschenrechtlich basierte und sozialpolitische Ausrichtung haben.



Der Deutsche Behindertenrat (DBR), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie die Fachverbände für Menschen mit Behinderung (die  Fachverbände)  haben  die  Erwartung,  dass  in  der  18.  Legislaturperiode  ein neues Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderungen geschaffen und in Kraft gesetzt wird. Dieses muss die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in das deutsche Leistungsrecht überführen und daher eine klar menschenrechtlich basierte und sozialpolitische Ausrichtung haben.

Der DBR, die BAGFW sowie die Fachverbände halten es gemeinsam für erforderlich, dass das Bundesteilhabegesetz Bestandteil eines novellierten SGB IX wird.

Der im Sommer 2012 im Rahmen des Fiskalpaktes ausgehandelte und mit dem Koalitionsvertrag 20131 bekräftigte Einstieg des Bundes in die Finanzierung der Leistungen  muss  nunmehr  tatsächlich  erfolgen,  ohne  dass  jedoch  fiskalische Aspekte die sozialpolitisch-inhaltlich dringend notwendige Reform dominieren. Vor diesem  Hintergrund  sehen  die  benannten  Akteure  das  Grundlagenpapier  vom August 20122 sowie den von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) 2013 angenommenen Bericht der Länderarbeitsgruppe3 nicht als geeignete Basis für eine solche Reform an.

Ziel eines Bundesteilhabegesetzes muss nach übereinstimmender Ansicht von DBR, BAGFW und den Fachverbänden die volle und wirksame Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen sein, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.

Entsprechend dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention sind Menschen  mit  Behinderungen  über  die  sie  vertretenden  Organisationen  und Verbände in die Entwicklung und Umsetzung eines Bundesteilhabegesetzes aktiv einzubeziehen. Hierfür bedarf es zeitnah verbindlicher, prozessgestaltender Vorbereitungen und Absprachen.

Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses sind für den DBR, die BAGFW sowie die Fachverbände folgende inhaltliche Ausgestaltungen für ein Bundesteilhabegesetz unverzichtbar:

  • Die  Leistungen  der  bisherigen  Eingliederungshilfe  sind  –  im  Sinne  eines Nachteilsausgleiches – aus dem Bereich der Fürsorge herauszulösen und als Teilhabeleistung in das neue Bundesteilhabegesetz zu überführen. Sie sind einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen.
  • Die Leistungen der bisherigen Eingliederungshilfe müssen auch zukünftig als Bestandteil der Teilhabeleistungen bedarfsdeckend erbracht werden. Das Bundesteilhabegesetz muss einen weiten sowie offenen Leistungskatalog enthalten, der sicherstellt, dass keine Leistungslücken entstehen. Denn das Recht auf Teilhabe erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und Lebensphasen. Zu    unterbleiben   haben   daher   auch   benachteiligende   Regelungen,   die pauschal    an    das    Alter    der    Leistungsberechtigten    anknüpfen.    Die Verwirklichung    des   Rechts   auf   Teilhabe   erfordert   insbesondere   die Bereitstellung der individuell benötigten personellen (vor allem Assistenz und Betreuung        bzw.    Begleitung),    technischen    (u.a.    Hilfsmittelversorgung, Wohnanpassung und Kfz-Hilfe) sowie fachlich anleitenden Hilfen (etwa Schulungen in lebenspraktischen Fähigkeiten, Gebärdensprachkurse).
  • Das Wunsch- und Wahlrecht für eine selbstbestimmte Lebensführung und der Rechtsanspruch auf Teilhabe in allen Lebensbereichen für Menschen mit Behinderungen dürfen nicht eingeschränkt werden. Insbesondere muss die freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform gesetzlich normiert werden. Der bestehende Mehrkostenvorbehalt ist ersatzlos zu streichen. Teilhabe hat Vorrang vor Kostensteuerung.
  • Zur Umsetzung personenzentrierter Teilhabeleistungen ist ein Rechtsanspruch  auf plurale, prozesshafte und  barrierefreie  Beratung  zu verankern; hierbei ist die Beratung durch Selbstbetroffene zu fördern. Diese Beratung darf nur dem Ratsuchenden gegenüber verpflichtet sein und tritt neben die Beratungspflicht der Leistungsträger. Zur Unterstützung einer selbstbestimmten Lebensführung sind zudem barrierefreie und verständliche Informationen über Rechte und Rechtsansprüche zu etablieren.
  • Der  Zugang  zu  den  Leistungen  der  bisherigen  Eingliederungshilfe  muss individuell und partizipativ ausgestaltet werden sowie über bundeseinheitliche Verfahrensschritte zur Bedarfsfeststellung erfolgen. Eine zukünftige ICF- basierte    leistungsrechtliche    Begriffsdefinition    muss    den    erweiterten menschenrechtlichen    Behinderungsbegriff               der               UN- Behindertenrechtskonvention        aufgreifen       und       im       Sinne       der Teilhabebeeinträchtigung die Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren berücksichtigen. Instrumente zur Ermittlung des individuellen Teilhabebedarfs müssen zudem diskriminierungsfrei ausgestaltet werden und stigmatisierungsfreie Befragungen gewährleisten.
  • Ergänzend     zu     den     individuell     erforderlichen     und     erfassbaren Teilhabeleistungen    ist     als     weiterer     Nachteilsausgleich     in     einem Bundesteilhabegesetz eine pauschalierte Geldleistung vorzusehen, wie dies das    geltende    Recht    beispielsweise    mit    dem    Landesblinden-,    dem Sehbehinderten- sowie dem Gehörlosengeld derzeit schon kennt. Diese Geldleistung soll vor allem das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie der Leistungsberechtigten stärken, aber auch ein Ausgleich für in der Leistungsbemessung des Teilhaberechts nicht oder nur schwer spezifizierbare Bedarfe sein. Sie dient nicht dem Einkommensersatz und darf daher weder als Einkommen oder Vermögen bei der Bemessung anderer Sozialleistungen, noch     im   übrigen   Rechtssystem   als   einzusetzendes   Einkommen   und Vermögen berücksichtigt werden.




1) Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD „Deutschlands Zukunft gestalten“
2) Grundlagenpapier zu den Überlegungen der Bund?Länder?Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ der ASMK vom 23.08.2012
3) Bericht der Länderarbeitsgruppe für die ASMK zu einem Bundesleistungsgesetz gemäß ASMK?Beschluss vom
27./28.11.2013