Anmerkungen und Hinweise der BAGFW zur Fortschreibung des Nationalen Sozialberichts 2015

Die BAGFW begrüßt die Möglichkeit, sich an der Vorbereitungsphase für die Erstellung des Nationalen Sozialberichts (NSB) 2015 beteiligen zu können und nutzt gerne die Gelegenheit für eine gemeinsame Rückmeldung.

Die BAGFW begrüßt die Möglichkeit, sich an der Vorbereitungsphase für die Erstellung des Nationalen Sozialberichts (NSB) 2015 beteiligen zu können und nutzt gerne die Gelegenheit für eine gemeinsame Rückmeldung.

Grundsätzlich verweist die BAGFW auf ihre Stellungnahme zum Nationalen Sozialbericht 2014 vom 24. Februar 2014, die weiterhin in allen Punkten aktuell ist. Ergänzend will die BAGFW noch folgende Hinweise anbringen.

Offene Methode der Koordinierung (OMK) und Partnerschaftliche Zusammenarbeit

Nach der Verabschiedung des NSB und des NRP 2014 (04 / 2014) hat leider kein weiterer Prozess der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem federführenden Ministerium und der organisierten Zivilgesellschaft stattgefunden, obgleich es dazu Möglichkeiten gegeben hätte. So hat am 24.06.2014 ein Gespräch zwischen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der BAGFW stattgefunden, in dem u.a. eine Überprüfung der zugrunde gelegten Kriterien (Indikatoren) zur Armutsreduzierung von Seiten des BMAS in Aussicht gestellt wurde. Eine Überprüfung der Kriterien wird von der BAGFW mit der Maßgabe ihrer Angleichung an die Auswahl der EU-Kommission[1]  ausdrücklich begrüßt und könnte als ein gutes Beispiel für die Stärkung der OMK in Deutschland genutzt werden. Die BAGFW würde sich freuen, wenn dieser Prozess nun im Rahmen der Erstellung des NSB 2015 wiederaufgenommen wird.

Außerdem hat die BAGFW in ihrer Stellungnahme im Februar 2014 auch auf die Berücksichtigung des in den ESF-Fonds geltenden Verhaltenskodex für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen mit den öffentlichen, staatlichen Stellen hingewiesen. Dieser sieht unter anderem vor, dass Unterlagen und Anfragen mindestens 10 Werktage vorher übermittelt werden sollten. Die Festlegung einer Vorlauffrist ist aus unserer Sicht unbedingt notwendig, da sich z.B. die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege untereinander abstimmen müssen und dafür entsprechend Zeit benötigen. Eine Frist von jetzt eingeräumten 7 Werktagen ist zu kurz, so dass ein ordentlicher Abstimmungsprozess kaum möglich ist. Eine Verpflichtung auf Regeln der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist aus Sicht der BAGFW für eine qualitative Stärkung der OMK unabdingbar.

Bekämpfung von Armut und Sozialer Ausgrenzung

Im Rahmen der Bekämpfung von Armut und Sozialer Ausgrenzung bleibt die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit ein zentrales Thema. Sie ist jedoch nicht das ausschließliche Thema. Armutsbekämpfung und Arbeitsmarktpolitik sind nach Auffassung der BAGFW nicht deckungsgleich. Hierzu möchte die BAGFW auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom Februar 2014 verweisen, die trotz der Einführung des Mindestlohnes ab 2015 weiterhin Geltung besitzen.

 

Der bereits in der Stellungnahme zum NSB erwähnte Hilfsfonds EHAP hat Gestalt angenommen und konzentriert sich auf die beiden Zielgruppen EU-Zuwanderer sowie Wohnungslose bzw. von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, eine Förderung diese Zielgruppen, weist jedoch darauf hin, dass weitere benachteiligte Personengruppen von den derzeitigen ESF-Fördermaßnahmen kaum erfasst werden. So sind bislang z.B. verfestigt langzeitarbeitslose Menschen sowie Suchterkrankte schwer zu erreichen. Hier wünscht sich die BAGFW, mit dem BMAS in einen Dialog zu gehen, um zu erörtern, wie die genannten Zielgruppen gefördert werden können.

Das BMAS hat im November 2014 eine Initiative angekündigt, seine Anstrengungen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit zu verstärken. Dies begrüßt die BAGFW ausdrücklich. Im Folgenden greift die BAGFW einige Punkte ihrer Stellungnahme vom 5.12.2014 zum Konzept der Ministerin „Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern. Konzept zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit“ auf:

Bessere Betreuung in Aktivierungszentren: Das Konzept der Bundesarbeitsministerin sieht vor, die im Zuge des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ entwickelten Konzepte und Strukturen weiterzuführen und für die Förderung von Langzeitarbeitslosen nutzbar zu machen. Nach Einschätzung der BAGFW haben v.a. eine intensivierte Betreuung und engagierte Förderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung und Gesundheitsförderung zum Erfolg geführt. Die Jobcenter sollten jedoch nicht nur für programmspezifisch ausgewählte Zielgruppen, sondern für alle Leistungsberechtigten mit einer ausreichend Anzahl an qualifiziertem Personal und verfügbaren Maßnahmen der Arbeitsförderung ausgestattet werden, so dass ein intensiver Kontakt mit den Arbeitssuchenden ermöglicht und individuell passgenaue Maßnahmen der Arbeitsförderung mit psychosozialen Hilfen und Angeboten der Gesundheitsförderung kombiniert werden können. Es ist darauf zu achten, dass ältere Arbeitslose, die weiterhin stark am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, trotz Auslaufen der Förderung im Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ ausreichend Unterstützung und Förderung erhalten. Die gesetzliche Regelung nach der erwerbsfähige und erwerbswillige Leistungsberechtigte auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit 63 Jahren unter Inkaufnahme von Abschlägen verwiesen werden, muss entfallen.

Aktivierung ist so zu verstehen, dass die vorhandenen Potentiale der Hilfebedürftigen gefördert und sie befähigt werden, ihr Leben eigeninitiativ zu gestalten. Die BAGFW plädiert dafür, die Eigenmotivation der einbezogenen Langzeitarbeitslosen durch eine freiwillige Teilnahme an den Angeboten der Aktivierungszentren zu sichern.

Trotz des guten Erfolgs des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ konnte für die Mehrzahl der Geförderten keine Lösung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden werden. Es gibt gerade bei arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen nach Ablauf einer Aktivierungsmaßnahme in vielen Fällen keine unmittelbare Anschlussperspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, so dass die Eingliederungsbemühungen letzten Endes fruchtlos bleiben. Die BAGFW empfiehlt deshalb einen verzahnten Einsatz der Aktivierungszentren mit einer Anschlussförderung. Ansonsten läuft die vorangegangene Förderung ins Leere, verbraucht Ressourcen in der Arbeitsverwaltung und erhöht darüber hinaus die Frustration der Betroffenen. Die Verstetigung der intensivierten Betreuung durch eine Verlängerung von bislang 1000 befristeten Personalstellen in den Jobcentern ist aus dem Verwaltungsbudget der Jobcenter, nicht aber aus dem Eingliederungstitel zu finanzieren. Hierzu ist das Verwaltungsbudget entsprechend aufzustocken.

Die BAGFW begrüßt das Vorhaben, die Berufstätigkeit Alleinerziehender zu fördern, indem die Kinderbetreuung in Randzeiten unter Beachtung des Kindeswohls ausgebaut wird. Dies allein ist aber nicht ausreichend, um den Personenkreis der Alleinerziehenden bedarfsgerecht zu fördern. Es müssen darüber hinaus Maßnahmen ergriffen werden, um Alleinerziehende bei der Integration in den Arbeitsmarkt frühzeitig und umfassend zu unterstützen. Insbesondere muss es den Alleinerziehenden ermöglicht werden, Qualifikationen nach einer Familienpause aufzufrischen, einen fehlenden Schul- oder Berufsabschluss nachzuholen oder sich in betrieblichen Trainingsmaßnahmen in der Arbeitswelt zu beweisen. Die betrieblichen Trainingsmaßnahmen und Qualifizierungsphasen sind so auszugestalten, dass berufliche Ziele mit der familiären Situation in Einklang gebracht werden können. Dringend notwendig ist der Ausbau von Möglichkeiten zur Teilzeitausbildung. Dafür sollten Arbeitgeber gezielt geworben werden. Damit die berufliche Wiedereingliederung Alleinerziehender nicht an finanziellen Mitteln scheitert, sollte die finanzielle Absicherung Alleinerziehender und ihrer Kinder insbesondere an den Schnittstellen zwischen SGB II, Wohngeldgesetz, Bundeskindergeldgesetz, Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährleistet sein.

 

ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen: Unter den Bedingungen des neuen ESF-Bundesprogramms wird es nach Einschätzung der BAGFW schwierig sein, das Programmziel von bis zu 33.000 Eingliederungen arbeitsmarktferner Langzeitarbeitsloser in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Es setzt einen aufnahmefähigen lokalen Arbeitsmarkt voraus sowie die Bereitschaft von Arbeitgebern sich der Zielgruppe langzeitarbeitsloser Personen zu öffnen – offene Stellen mit Langzeitarbeitslosen zu besetzen oder neue Einfacharbeitsplätze einzurichten – und mit einem schnell abfallendem Lohnkostenzuschuss für deren Anstellung zu entscheiden.

Entgegen der bisherigen Praxis werden die beteiligten Jobcenter ihre Arbeitsvermittlung neu auf arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose auszurichten und ihr Personal und Vermittlungsangebot hierfür qualifizieren müssen. Es bedarf eines begleitenden Angebots zum Coaching und zur betrieblichen Qualifizierung, das den Qualitätsansprüchen von Betrieben wie auch den Erwartungen der Arbeitnehmer an vertrauenswürdiger Unterstützung gerecht wird. Die BAGFW begrüßt es, dass die Förderung allen Arbeitgebern offen steht. Damit ist es entgegen ursprünglicher Planung auch möglich, Arbeitsplätze bei den Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen sowie den Integrationsunternehmen einzubeziehen.

Die BAGFW spricht sich dafür aus „Auffanglösungen“ für Leistungsberechtigte zu schaffen, die zunächst über das ESF-Programm gefördert werden, jedoch im Beschäftigungsverhältnis scheitern. Um drohenden Abwärtsspiralen bei Betroffenen und ihren Familien entgegenzuwirken, die auch nicht sinnvoll an einem anderen Arbeitsplatz (des ESF-Programms) integriert werden können, sollten alternative Beschäftigungsperspektiven z.B. im Programm „Soziale Teilhabe“ eröffnet werden. Es kann sich beispielsweise um Personen handeln, die den von Wirtschaftsunternehmen gestellten Leistungserwartungen an die Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses (trotz Förderung) nicht gerecht werden können, weil sie dauerhaft nur eingeschränkte Leistungen erbringen können oder eine im Zeitverlauf schwankende Leistungsfähigkeit aufweisen (z.B. psychisch kranke Menschen, suchtkranke Menschen).

Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: Die BAGFW begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, ein Angebot zur Sozialen Teilhabe durch Erwerbsarbeit für ansonsten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossene Personen zu unterbreiten. Das Programm kann dazu ein erster wichtiger Schritt sein. Da die tatsächlichen Unterstützungsbedarfe weit über die angedachte Förderung von 10.000 Personen hinausgehen, fordert die BAGFW zusätzliche Mittel bereitzustellen und das Programm mit einer Erprobung des sog. Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) zu verknüpfen.

Mit einer Finanzierungsbasis über den PAT, wäre es leichter möglich, über die genannten Zielgruppen – Leistungsberechtigte mit Kindern und gesundheitlich eingeschränkte Personen – hinaus, weitere Personengruppen zu fördern, die der Teilhabe an Arbeit dringend bedürfen. Mit dem Programm sollen besonders Menschen gefördert werden, die trotz vermittlerischer Unterstützung bisher nicht in Arbeit integriert werden konnten und die ohne eine solche Förderung voraussichtlich nicht in Arbeit zu integrieren wären. Die BAGFW schlägt deshalb folgende Zielgruppendefinition vor: Zu fördern sind nur Personen, die mindestens zwei Jahre lang arbeitslos waren und mindestens zwei weitere persönliche Vermittlungshemmnisse aufweisen. Die Hemmnisse sollen nicht allein zugeschriebener Art sein, wie Alter, Geschlecht oder Herkunft, sondern zum Beispiel neben einem nicht vorhandenen Schul- oder Berufsabschluss auch gesundheitliche und/oder soziale Einschränkungen umfassen.

In dem Programm sollte maßgeblich sein, Einfacharbeitsplätze für arbeitsmarktferne Personen bei unterschiedlichen Arbeitgebern zu erschließen. Die Beschäftigung soll sozialversicherungspflichtig sein. Auf Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und Wettbewerbsneutralität ist, wie beim Beschäftigungszuschuss gem. § 16e SGB II a.F. zu verzichten. Arbeitgeber erhalten einen Lohnkostenzuschuss als längerfristigen finanziellen Ausgleich für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit dieser Personen. Die Jobcenter sollten die Lohnkosten für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum Ausgleich von Leistungseinschränkungen arbeitsmarktferner Personen (Nachteilsausgleich) bezuschussen. Die Höhe wird je nach Person individuell nach der persönlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person unter den Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes bestimmt und kann im Einzelfall auch die vollen Lohnkosten umfassen. Weil damit meist nicht kurzfristige Leistungseinbußen, sondern dauerhafte Leistungseinschränkungen kompensiert werden müssen, sollte die Möglichkeit gegeben sein, die Beschäftigung prinzipiell unbefristet zu fördern. Es ist zu prüfen, wie diesen Erfordernissen nach Auslaufen des Programms entsprochen werden kann. Allerdings ist es notwendig, die Fördervoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen, damit die Förderung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz gerecht wird und Entwicklungen im Zeitverlauf (z.B. Leistungssteigerungen) berücksichtigt werden. Nur so bleibt auch der Weg in eine ungeförderte Erwerbstätigkeit offen. Die Beschäftigung sollte mit einer individuellen Begleitung am Arbeitsplatz selbst (in der Regel eine besondere Anleitung des Arbeitgebers, ggf. unterstützendes Coaching, begleitende Qualifizierung) und im Lebensumfeld (bei Bedarf sozialpädagogische Begleitung oder Coaching zur Klärung von familiären Problemen, finanziellen Notlagen u.v.m.) unterstützt werden. Diese begleitenden Hilfen sind im Programm zwingend vorzusehen und finanziell abzusichern.

Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente: An vielen Stellen fehlen die passenden Förderinstrumente, um Langzeitarbeitslose möglichst gut zu unterstützen. Die BAGFW regt dringend eine gesetzliche Novellierung an.

Der Reformbedarf betrifft u.a. die Arbeitsgelegenheiten. Arbeitsgelegenheiten sind sinnvoll, um sehr arbeitsmarktferne Menschen (z. B. wohnungslose Menschen, psychisch beeinträchtigte Personen) sozial zu stabilisieren und ihre Beschäftigungsfähigkeit schrittweise zu verbessern. Die derzeitige Begrenzung der Förderdauer auf zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren ist aufzuheben, da sie zum Ausschluss gerade derjenigen Leistungsberechtigten führt, die längerfristige Unterstützung benötigen, und die Wirkung dieses Instruments auf diese Weise ins Leere läuft. Bei den Arbeitsgelegenheiten muss es zukünftig wieder möglich sein, sozialpädagogische Begleitung oder arbeitsbegleitende Qualifizierung direkt mit dem Instrument zu verknüpfen, ohne diese begleitenden Angebote umständlich zukaufen zu müssen. Die in den Förderleistungen enthaltenen Tätigkeiten müssen entsprechend den Fähigkeiten der unterstützten Person so ausgestaltet sein, dass sie die Betroffenen in ihrer persönlichen Entwicklung unterstützen und ihre individuellen Fähigkeiten fördern. Die derzeit geltenden Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität wirken in ihrer Gesamtheit jedoch kontraproduktiv. Sie sind nicht geeignet, um zentral definiert zu werden. Es sollten die lokalen Akteure des Arbeitsmarktes im örtlichen Beirat Verantwortung für die Ausgestaltung erhalten.

Die sog. freie Förderung ist als echte Erprobungsklausel im SGB II auszugestalten. Aufgrund bestehender Restriktionen können Jobcenter das Instrument der freien Förderung nicht wie intendiert nutzen, um neue Lösungsansätze, etwa zur Förderung von sonst nicht erreichbaren Jugendlichen oder verfestigt Langzeitarbeitslosen anzubieten.

Weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die BAGFW bei der Absicherung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses. Nach der erfolgreichen Integration der Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben kann eine weitere Unterstützung im Einzelfall zur nachhaltigen Festigung des Beschäftigungsverhältnisses angezeigt sein. Im SGB II fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, um eine nachgehende Begleitung der Leistungsberechtigten zu finanzieren. Um die dauerhafte Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Stabilisierung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sichern zu können, sollte eine nachgehende Begleitung von Leistungsberechtigten und/oder Arbeitgebern ermöglicht werden.


[1] Relative Einkommensarmut, materielle Deprivation, Langzeitarbeitslosigkeit.