Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zu den bürgerschaftliches Engagement betreffenden Teilen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes

Bürgerschaftliches Engagement (BE) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung und zum Funktionieren einer solidarischen Gesellschaft.

Einführung

 

Bürgerschaftliches Engagement (BE) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung und zum Funktionieren einer solidarischen Gesellschaft. In unserer Gesellschaft besteht eine hohe Bereitschaft, sich für andere zu engagieren, insbesondere auch bei älteren Menschen. Der Freiwilligensurvey des BMFSFJ weist gerade in dieser Altersgruppe die höchsten Steigerungsraten auf. Diese Potenziale gilt es zu nutzen und zu aktivieren.

 

Bürgerschaftliches Engagement kann professionelle Hilfesysteme nicht ersetzen, sie aber in vielfältiger Weise ergänzen und qualitativ bereichern. Bürgerschaftliches Engagement ist auch dort wirksam, wo professionelle Hilfesysteme bislang nicht existieren oder aufgrund spezifischer Gegebenheiten auch in absehbarer Zeit nicht existieren werden. Allerdings erfordert dies unterstützende gesellschaftliche und politische Rahmenbedingungen. Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat dazu einen Beitrag geleistet und die Weichen neu gestellt.

 

Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (§§ 45c und d SGB XI, § 82b SGB XI)

 

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) neu eingeführt wird die Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe für alle in der Pflegeversicherung versicherten Menschen. Bisher wurden im Rahmen des § 45 c niedrigschwellige Betreuungsangebote in Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen nur für Menschen mit erhöhtem allgemeinen Betreuungsaufwand, z.B. für Demenzkranke, gefördert. Möglich sind mit der neuen Regelung nun z.B. die ehrenamtliche Einzelbetreuung im Privathaushalt des Pflegebedürftigen analog § 45c SGB XI oder im Privathaushalt des ehrenamtlichen Betreuers (anlog Tagesmutter-Modell bei Kindern) sowie die Gruppenbetreuung als Tages- oder Halbtagesangebot in geeigneten Räumen analog § 45c SGB XI. Zur Refinanzierung der Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeiten sollen diese bei stationären Einrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1 SGB XI) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89 SGB XI) berücksichtungsfähig sein.

 

Diese Erweiterung zur Förderung von ehrenamtlichem Engagement wurde seitens der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege seit langem gefordert und wird ausdrücklich begrüßt. Begrüßt wird auch, dass diese neuen geförderten Angebote einer Qualitätssicherung und Evaluierung unterzogen werden analog zum bisherigen § 45 c SGB XI. Dieselbe Anforderung sollte auch für die Förderung von ehrenamtlichen Strukturen im Rahmen von Pflegestützpunkten nach § 92c SGB XI gelten, für die nach dem bisherigen Gesetzesentwurf keine Qualitätssicherung vorgesehen ist. Hier sollte der Gesetzesentwurf nachgebessert werden.

 

Das Grundanliegen des Gesetzgebers, diese geförderten Projekte nach § 45c und d SGB XI nach einer Modellphase in eine Teil-Regelförderung zu überführen, indem für die Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung für das ehrenamtliche Engagement und für die Selbsthilfe eine Refinanzierungsmöglichkeit geschaffen wird, ist ebenfalls zu begrüßen: Zum Erhalt der bestehenden Angebote bedarf es einer Förderung, um die Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von Ehrenamtlichen auf Dauer sicherstellen zu können. Das Bürgerschaftliche Engagement ist umso effektiver, je besser Qualifizierung und/oder Begleitung gelingen.

 

Eine Regelförderung fehlt jedoch bisher gänzlich für nach § 45 c geförderte Projekte, die vollständig außerhalb der Regelversorgung angestoßen und durchgeführt werden. Zur Weiterführung dieser oft innovativen Betreuungsangebote muss sichergestellt werden, dass die Fördermittel nach § 45 c und d nicht nur für den Auf- und Ausbau, sondern auch für den Erhalt und die Fortführung von erprobten und bewährten (Modell-)projekten eingesetzt werden können. Andernfalls würden diese nach Abschluss der Modellförderung nicht fortgesetzt werden können, da die Mittel für die Begleitung, Koordination, Qualifizierung und Gewinnung von Ehrenamtlichen fehlen.

 

Bei der jetzt im Gesetzentwurf vorgesehenen Förderung stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 b SGB XI ist jedoch zu bedenken: Eine solche Refinanzierung ist nur für Einrichtungen möglich, die sich über Pflegesätze und Pflegevergütungen refinanzieren; Angebote aller anderen Akteure (z.B. Selbsthilfe oder aus Gruppen von Bürgern oder Vereinen etc.) haben damit keine Möglichkeit einer regelhaften Förderung des ehrenamtlichen Engagements, da sie keine Vergütungsvereinbarungen mit Pflegekassen haben. Deshalb schlagen wir vor, statt einer Verankerung in den Vergütungen bzw. Pflegesätzen (vgl. § 82 b SGB XI) eine solidarische Förderung analog zu § 39a SGB V (Förderung der ehrenamtlichen Hospizdienste) zu erwägen, um eine regelhafte Förderung des Ehrenamts zu ermöglichen. Außerdem erhöht die Berücksichtigung der Kosten für den Schulungs- und Koordinierungsaufwand in den Pflegesätzen und Vergütungen die Kosten für die betroffenen Pflegebedürftigen und ist damit kontraproduktiv. Eine separate Vergütungsregelung wird unseres Erachtens wesentliche Impulse für den Aufbau eines flächendeckenden ehrenamtlichen Unterstützungsangebotes setzen.

 

Finanzierung der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

 

Menschen mit erhöhtem allgemeinen Betreuungsaufwand haben nach In-Kraft-Treten des PfWG mit bis zu 200 € monatlich ein deutlich höheres Budget, auch ehrenamtliche niedrigschwellige Betreuungsleistungen nutzen zu können. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für das Entstehen dieser Betreuungsangebote, denn mit den Mitteln, die der pflegebedürftige Mensch für die Betreuungsleistungen ausgibt, kann den ehrenamtlich Engagierten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung ermöglicht werden. Diese Aufwandsentschädigung ist u. a. als eine nicht unwesentliche Unterstützung für bürgerschaftliches Engagement anzusehen.

 

Ein solches zusätzliches Budget für die Finanzierung allgemeiner Betreuungsleistungen ist für alle anderen Pflegebedürftigen außerhalb des Personenkreises von § 45a jedoch bisher nicht vorgesehen. Unseres Erachtens sollte deshalb eine Finanzierung dieser Hilfeangebote und Leistungen für Versicherte auch aus der Sachleistung oder anteilig aus den Kombinationsleistungen der Pflegeversicherung und ggf. zukünftig auch aus dem persönlichen Pflegebudget möglich sein. Dazu wären die §§ 36 und 89 SGB XI für Betreuungsleistungen zur Vergrößerung des Wahlrechts von Betroffenen und passgenauere Hilfeangebote zu öffnen.

 

Verschiebungen in der Verteilung der Fördermittel durch die Einführung von § 45d

 

Ob sich bürgerschaftliches Engagement durch die Einführung des § 45 d möglicherweise von dem Engagement für an Demenz erkrankte Menschen hin zu mehr Engagement für andere pflegebedürftige Menschen verschiebt, kann momentan noch nicht abgeschätzt werden. Es hängt von den Neigungen und Interessen der ehrenamtlich Engagierten ab, für welche Gruppen von Menschen sie sich engagieren wollen und kann und soll diesen nicht vorgeschrieben werden. Grundsätzlich ist es für die Organisation der Hilfen sowie die Beantragung einer Förderung aus Sicht der Praxis jedoch sinnvoll, wenn beide Betreuungsangebote aus dem gleichen Topf gefördert werden und auch für beide Gruppen gemeinsam erbracht werden können.

 

Die Pflegekassen sollten jedoch verpflichtet werden, für die neuen Betreuungsangebote nach § 45 d ebenfalls eine Liste analog zu § 45 b Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu führen, damit diese Betreuungsangebote auch den Versicherten bekannt gemacht werden können. Bei einer gesetzlich verankerten regelhaften Auswertung dieser Betreuungsangebote kann einer Fehlentwicklung bzw. einem Verdrängungseffekt, sollte er denn entstehen, entgegengesteuert werden.

 

Bürgerschaftliches Engagement im Kontext von Pflegestützpunkten

 

Laut dem Gesetzentwurf sind die Kassen Träger der Pflegestützpunkte. Diese sind nach unserem Verständnis nicht als Initiatoren von bürgerschaftlichem Engagement geeignet. Die Einbindung von Bürgerschaftlichem Engagement in Pflegestützpunkte ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte unseres Erachtens jedoch nicht durch die Schaffung von Angeboten durch den Pflegestützpunkt selbst, sondern durch Kooperation und Vernetzung mit bereits bestehenden Initiativen und Angeboten Bürgerschaftlichen Engagements erreicht werden. Diese koordinierende Funktion des Pflegestützpunktes muss unseres Erachtens im Bereich des Ehrenamtes nicht noch zusätzlich durch einen Betrag von bis zu 5000 Euro finanziert werden, denn die Koordination von Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen gehört zu den Kernaufgaben des Pflegestützpunktes und muss aus den laufenden Verwaltungsmitteln der Pflegestützpunkte geleistet werden. Dies auch deshalb, weil die vorgesehenen Mittel auf eine Anschubfinanzierung begrenzt sind und daher nicht für die Tragung der laufenden Kosten zur Verfügung stehen. Die Organisation und Koordinierung von bürgerschaftlichem Engagement braucht unserer Erfahrung nach jedoch eine längerfristige und nachhaltige Förderung.

 

Weiterer Handlungsbedarf zum Ausbau des Bürgerschaftlichen Engagements für hilfe- und pflegebedürftige Menschen

 

Folgende Formen bürgerschaftlichen und freiwilligen Engagements im Bereich der Pflege sollten ebenfalls gefördert und ausgebaut werden:

 

·          Engagementfördernde Organisationen

 

Bürgerschaftliches Engagement, das tragfähig sein soll, bedarf der Koordination, um die Gewinnung, Schulung und Qualifizierung ehrenamtlich Tätiger und die konzeptionelle Entwicklung eines ehrenamtlichen Engagements sicherzustellen. In der Pflege sollen daher auch Strukturen förderfähig sein, die bürgerschaftliches Engagement für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen initiieren, konzeptionell entwickeln und weiterentwickeln sowie begleiten. Dafür kann je nach Situation sowohl ehrenamtliche als auch hauptamtliche Koordination erforderlich sein. Hauptamtliche Koordination zur Förderung des Entstehens von bürgerschaftlichem Engagements ist aber bisher kein förderfähiger Tatbestand. In diesem Bereich besteht aus unserer Sicht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. § 45 d sollte daher um die Fördermöglichkeit von  „Engagement fördernden Organisationen“ ergänzt werden.

 

·          Regionale selbstorganisierte genossenschaftliche Strukturen – das Modell Seniorengenossenschaften

 

Seniorengenossenschaften sind ein Modell einer solidarisch sich engagierenden Bürgergesellschaft, das die Verantwortung für Hilfe und Unterstützung bedürftiger Menschen in die Gemeinde/Kommune bzw. die Selbsthilfe und Eigenverantwortung legt. Länder und Kommunen könnten hier z.B. in der Information, Beratung und Unterstützung bei der Gründung solcher Genossenschaften tätig werden.

 

·          Freiwilliges Soziales Jahr

 

Im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres könnten Einsätze in privaten Haushalten in Anbindung an eine gemeinwohlorientierte Einrichtung im Rahmen eines Modellprojektes erprobt werden. Ein Aspekt solcher Modellprojekte kann die vorbereitende Qualifizierung von jungen Menschen für pflegerische Berufe sein. Wir regen an, das Projekt in Kooperation mit den FSJ-Strukturen / den Trägern von FSJ zu entwickeln und umzusetzen.

 

Grenzen des Bürgerschaftlichen Engagements

 

Nach unseren Erfahrungen hat sich durch die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements mit den Mitteln der Pflegeversicherung ein Angebot an niedrigschwelligen Betreuungsleistungen etabliert, das den Versicherten in der Regel ein- bis zweimal wöchentlich zwischen 3-4 Stunden zur Verfügung steht, sei es in Form von Gruppenbetreuung oder Einzelbetreuung  zu Hause.

 

Damit sind auch die Grenzen von BE beschrieben: Einerseits stehen nicht unbegrenzt Menschen zur Verfügung, die sich bürgerschaftlich in der Pflege engagieren können und wollen, und andererseits ist auch das Zeitkontingent von bürgerschaftlich Engagierten nicht unbegrenzt verfügbar bzw. auch nicht dauerhaft planbar. Aus unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit kann kein rund um die Uhr zur Verfügung stehendes Betreuungsangebot entstehen, wie es aus Sicht vieler Angehöriger notwendig wäre.

 

Bürgerschaftliches Engagement kann auch nicht die bezahlte Arbeit in der professionellen Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung ersetzen. Deshalb muss zukünftig dafür gesorgt werden, dass Betreuungsleistungen auch aus den Mitteln der Pflegeversicherung von hauptberuflichen Leistungsanbietern erbracht werden können. Dazu ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff zu reformieren und sind die Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend auszugestalten. Dazu müssen die §§ 36 und 89 für Betreuungsleistungen geöffnet werden.

<object classid="clsid:38481807-CA0E-42D2-BF39-B33AF135CC4D" id="ieooui"></object>