Einleitung
Gute Bildung senkt das Armutsrisiko eines Menschen. Berufliche Qualifizierung und Bildung sind wichtige Voraussetzungen, Arbeitslosigkeit und damit auch Armutsgefährdung zu vermeiden. Auch die so genannte Vererbung von Armut wird durch gute Bildungsabschlüsse unterbrochen. Während die Erwerbslosenquote (Anteil der Erwerbslosen an der Bevölkerung) bei Hochschulabsolventen zwischen 1996 und 2006 unverändert bei 4% liegt, stieg sie bei Personen ohne beruflichen Abschluss von
7,9 % auf 12,2% an (3. Armuts- und Reichtumsbericht).
Der aktuelle Bildungsbericht zeigt einige zentrale Handlungsfelder für die Bildungspolitik der nächsten Jahre auf: Die Zahl der Schulabgänger ohne Hauptschulabschluss ist zwar in Westdeutschland von 7,4 % im Jahr 2006 auf 6,8 % im Jahr 2008 gesunken, in Ostdeutschland ist sie aber von 9,9 % (2006) auf 12,3 % (2008) gestiegen (bezogen auf die Gruppe der 15-17jährigen, Bildungsbericht 2010, S. 90, Tab. D7-A2). Der Anteil junger Menschen, die nach den bisherigen PISA-Studien das Mindestniveau in den Basiskompetenzen und in der Lernmotivation unterschreiten, ist kaum geringer geworden (Bildungsbericht 2010, S. 61). Im Jahr 2008 verfügten bei den 20- bis unter 30-Jährigen 17 % weder über einen beruflichen Bildungsabschluss, noch nahmen sie an Bildungsmaßnahmen teil. Unter den Personen mit Migrationshintergrund sind es sogar 31% (Bildungsbericht 2010, S. 38). Deutschland gehört nach wie vor zu den Ländern, in denen ein starker Zusammenhang zwischen Schulleistung und sozialer Herkunft besteht. In keinem anderen OECD-Staat ist der Unterschied mit Blick auf Bildungschancen zwischen Jugendlichen aus Familien mit und ohne Migrationshintergrund so groß. Selbst bei gleichem Bildungsniveau haben Kinder mit Migrationshintergrund in Deutschland schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dies gilt besonders für Absolventen mit hohem Bildungsabschluss, wie eine Mitte Oktober 2009 veröffentlichte Studie zum Arbeitsmarkt der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ergab.
Die BAGFW fordert eine „echte“ Bildungsoffensive, die zu einer wirklichen Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit beiträgt. Dazu bedarf es eines Bildungssystems, in dem alle - ungeachtet ihrer sozialen und ethnischen Herkunft und ihres Geschlechtes - gefördert werden. Nötig sind schulpolitische Reformen wie kleinere Klassen, mehr integrative Ansätze und gemeinsames Lernen sowie der Ausbau der Schulsozialarbeit insbesondere in Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie in sozialen Brennpunkten. Das Recht auf Nachholen des Hauptschulabschlusses darf nicht auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen beschränkt werden, da dieses Instrument den Bedürfnissen vieler Jugendlicher mit mehrfachen Problemlagen nicht gerecht wird.
Durch die Föderalismusreform ist die Mitwirkung des Bundes in der Bildungspolitik eingeschränkt worden. Das muss durch eine stärkere Kooperation der Länder und durch konstruktive Zusammenarbeit von Bildungsministerium, Kultus- und Sozialministerien ausgeglichen werden. Das Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern steht insoweit im Widerspruch zu den Zielen der Bildungspolitik und muss im Interesse besserer Teilhabemöglichkeiten im Bereich Bildung fallen.
Der Zugang eines Kindes zum frühkindlichen Bildungs- und Fördersystem darf nicht aus finanziellen Gründen scheitern. § 90 Abs. 2 S.1 SGB VIII stellt es ins Ermessen der Jugendämter, Beiträge für Angebote der Jugendarbeit oder die Förderangebote einer Kita und Kindertagespflege zu reduzieren oder ganz zu erlassen, wenn die Förderung erforderlich aber die Beitragsbelastung unzumutbar ist. Die Ausgestaltung zur Soll-Norm würde die Beitragsfreiheit für den betroffenen Personenkreis sicherstellen. Die BAGFW sieht die generelle Beitragsfreiheit als langfristiges Ziel, da zunächst die Sicherung der Finanzierung qualitativer Standards im Vordergrund steht. Die Sprachförderung für alle Kinder muss durch Verbesserung der personellen Rahmenbedingungen für alltagsorientierte und einrichtungsintegrierte Sprachförderung ausgebaut werden. Mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab dem Jahr 2013 kommt Deutschland diesem Ziel ein Stück näher. Die BAGFW plädiert dafür, an diesem Ziel trotz knapper Kassen festzuhalten und die Kommunen ggf. zu unterstützen.
Zu den einzelnen Punkten
1. „Familienlotsen“ gemäß § 4 Abs. 2 SGB II neu
Die BAGFW teilt das Anliegen, Eltern und ihre Kinder in Bildungs- und Entwicklungsfragen zu stärken. Sie sieht darin jedoch eine Aufgabe der Jugendhilfe. Die Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 2 Satz 4 SGB II droht jedoch, die Jobcenter sowohl in fachlicher als auch in personeller Hinsicht zu überfordern. Weder können – wie auch die BA einräumt – die Sachbearbeiter, die auf Arbeitsmarktvermittlung spezialisiert sind, die Beratung und Unterstützung von Familien leisten. Noch stehen zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung, um diese Aufgabe mit der gebotenen qualitativen Absicherung ausführen zu können. Der BAGFW ist es ein dringendes Anliegen, dass der Aufbau von Doppelstrukturen vermieden wird und die Kompetenzen bei den Jugendämtern genutzt werden.
2. Klassenfahrten, § 28 Abs. 2 SGB II neu
Die Kosten für ein- und mehrtägige Klassenfahrten werden im tatsächlichen Umfang übernommen. Die Gutscheine für die eintägigen Schulausflüge werden für das laufende Schuljahr ausgegeben, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Gutscheine für mehrtägige Klassenfahrten müssen dagegen beantragt werden (§ 37 Abs. 1 SGB II-E).
Die BAGFW begrüßt die Ausweitung auf eintägige Schulausflüge. So können Kinder aus finanziell benachteiligten Familien an diesen Angeboten teilnehmen und werden nicht ausgegrenzt.
3. Schulbedarf, § 28 Abs. 3 SGB II neu
Zweimal pro Schuljahr erhalten die Schüler einen Geldbetrag ausbezahlt, zum 1. August 70 Euro, zum 1. Februar weitere 30 Euro. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.
Ob die Aufteilung in zwei Zahltermine eine Verbesserung bringt, wird die Praxis zeigen müssen. Darüber hinaus muss die Lehrmittelfreiheit in allen Bundesländern sichergestellt werden. Der Bund muss entsprechend auf diejenigen Länder einwirken, die keine Lehrmittelfreiheit gewähren, denn bei ihm liegt die Zuständigkeit für die Sicherstellung des Existenzminimums, wozu auch der elementare Schulbedarf gehört.
Kritisch anzumerken ist allerdings, dass die Höhe des Geldbetrags abweichend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht empirisch ermittelt, sondern offenbar normativ festgelegt wurde.
4. Lernförderung, § 28 Abs. 4 SGB II neu
Mit der Anerkennung dieses Bedarfs setzt die Bundesregierung eine langjährige Forderung der BAGFW um. Jedoch grenzen die engen Voraussetzungen, die die Gesetzesbegründung nennt (nur für den Fall einer gefährdeten Versetzung und nur soweit die Lernförderung geeignet ist), den Anwendungsbereich für die Lernförderung unverhältnismäßig stark ein. Insbesondere ist aus pädagogischen Gründen nicht nachvollziehbar, warum bei einer negativen Prognose bezüglich der Versetzung die Lernförderung als nicht geeignet angesehen wird. Hier ist sie vielmehr besonders wichtig, nicht zuletzt um dem Schüler zu signalisieren, dass er nicht „aufgegeben“ wird. Auch bei „Schulschwänzern“ ist Lernförderung nötig, um den Wiedereinstieg in den Schulalltag tatsächlich möglich zu machen. Außerdem sollten auch Schülerinnen und Schüler gefördert werden können, die nur vorübergehend „den Anschluss verloren haben“, weil sie bei einer aktuellen Lerneinheit nicht folgen können oder wegen einer längeren Krankheit den Unterricht versäumt haben. Unverständlich ist auch, dass die Neuregelung Lernförderung nicht vorsieht, wenn es darum geht, eine bessere Schulartempfehlung zu bekommen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass in Deutschland soziale Herkunft und Bildungschancen so stark gekoppelt sind. Die Regelung wäre daher entsprechend zu ändern. Die weitgehende Einschränkung der Lernförderung im Referentenentwurf steht im Widerspruch zu dem politischen Ziel, die Bildungschancen von Kindern aus finanziell schwachen Familien substantiell zu verbessern und somit eine Chancengleichheit aller Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Vor allem sollten die Angebote der Lernförderung an den Schulen selbst ausgebaut und besser gefördert werden, die allen Schülern zugänglich sind und den außerhalb der Schule zu deckenden Nachhilfebedarf erfolgreich reduzieren könnten.
5. Mittagessen in der Schule und der Kindertagesstätte, § 28 Abs. 5 SGB II neu
Die BAGFW begrüßt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, einen Zuschuss zum dort angebotenen Mittagessen bekommen (§ 28 Abs. 5 SGB II neu). Bei der Ermittlung des Bedarfs muss berücksichtigt werden, dass einige dieser Einrichtungen auch in den Ferien eine Mittagsverpflegung anbieten. In diesen Fällen muss die Zahl der Öffnungstage zugrunde gelegt werden. Es sollte noch klar gestellt werden, dass diese Regelung auch für Kinder gilt, die eine Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Kitas und Tagespflege sind laut SGB VIII gleichrangige Angebote.
6. Leistungen für Bildung und Teilhabe und ihre Erbringung, §§ 28 Abs. 6, 29, 30, 30a SGB II neu
Die Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind so vielfältig, dass sie sich nicht in einem abschließenden Katalog aufzählen lassen. Selbstbestimmte Teilhabe impliziert gerade, dass die Leistungsempfänger(innen) die Angebote frei wählen können und nicht von vornherein auf eine enge Auswahl beschränkt werden. Die BAGFW widerspricht der Einschätzung in der Gesetzesbegründung, dass der beispielhaft aufgeführte Kinobesuch nur ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen hat. Auch die Peergroup, die einen gemeinsamen Kinobesuch macht, ist eine solche Gemeinschaftsstruktur, der bei der Entwicklung einer gefestigten Persönlichkeit eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Gesetzesbegründung überzeugt nicht. Auch der für diese Leistungen vorgesehene Betrag von 10 Euro reicht alleine oftmals nicht, um die vorgesehenen Angebote tatsächlich in Anspruch nehmen zu können. Zudem stellt sich die Frage, weshalb diese Leistung den Kindern und Jugendlichen nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zusteht. Sofern die Jugendlichen das Abitur anstreben, stehen sie je nach Bundesland im 18. Lebensjahr in der Regel im vorletzten oder letzten Schuljahr. An sich entspräche es einer in sich konsistenten Förderung von jungen Menschen und stellte zudem ein angemessenes Gegengewicht gegen die erheblichen Verschärfungen und Anforderungen an junge Menschen vor Vollendung des 25. Lebensjahres dar, die Leistungsdauer nach Abs. 6 derjenigen in den vorstehenden Absätzen anzupassen. Jedenfalls aber sollte die Leistung den Schülern parallel zum Schulbesuch zustehen.
Die Aufzählung der Teilhabeleistungen darf deshalb nicht abschließend sein, um tatsächliche Ausgrenzungstendenzen einzudämmen. Zudem sind die Länder und Kommunen in der Pflicht, die Preise für ihre Angebote so auszugestalten, dass Kinder und Jugendliche mit den neuen Teilhabeleistungen auch tatsächlich Zugang hierzu haben und ihnen gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht wird.
Die BAGFW bekräftigt ihre Zweifel hinsichtlich des Gutscheinmodells. Einzelne Verbände befürchten überdies eine Beeinträchtigung der örtlichen Jugendhilfeangebote, weil Anreize für die Träger der Jugendhilfe entstehen, aus zuvor kostenlosen zukünftig kostenpflichtige Angebote zu machen, um die Zuschüsse der Jobcenter abrechnen zu können. Sofern Teilhabeleistungen in Verantwortung der Jobcenter veranlasst werden, muss sichergestellt werden, dass diese aufgrund eines Leistungserbringungsvertrags bzw. einer Zuwendungsfinanzierung erfolgen, wie dies der überarbeitete Gesetzentwurf nunmehr zulässt. Die Anwendung des Vergaberechts wäre für die Erbringung der Teilhabeleistungen kontraproduktiv, weil die Eröffnung der neuen Teilhabeleistungen für bislang davon ausgeschlossene Kinder und Jugendliche im hohen Maße auf das Engagement und die Mitarbeit von lokal vernetzten und sich in den Regionen für das Gemeinwohl verantwortlich zeigenden Vereinen und Organisationen angewiesen ist. Der Bürokratieaufwand muss möglichst gering gehalten werden, damit kostenfreie Angebote für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung auch tatsächlich realisiert werden. Darum ist eine möglichst umgehende Erstattung der entstehenden Kosten an die Träger vorzusehen und sind die Vorschriften für Leistungsvereinbarungen möglichst niedrigschwellig zu halten.
7. Kreis der anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen
Die BAGFW fordert, dass auch Kinder aus Geringverdienerfamilien Zugang zum Bildungspaket bekommen und begrüßt vor diesem Hintergrund die Regelung in § 7 Abs. 2 SGB II neu bzw. die parallelen Regelungen für Bezieher des Kinderzuschlags. Dabei ist auch sicherzustellen, dass auch Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Denn auch in diesen Familien fehlt oftmals das Geld um die Bedarfe der Kinder im Bereich Bildung und Teilhabe sicherstellen zu können. Insgesamt bleibt die Schaffung einer weitgehend beitragsfreien Infrastruktur für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen Ziel, damit dem Grundsicherungssystem vorgelagert möglichst weitreichende Integrationsleistungen erbracht werden können. Hierzu gehört auch die Schaffung von weitreichenden und auch ganztägigen flächendeckenden Bildungs- und Betreuungsangeboten.
8. ÖPNV für Kinder und Jugendliche, Schülerbeförderung
Die Leistungen für gesellschaftliche Teilhabe sind in § 28 Abs. 6 SGB II-E abschließend aufgezählt. Fahrtkosten gehören nicht zu diesen Bedarfen. Auch die Schülerbeförderung findet keine Erwähnung in § 28 SGB II-E.
Gerade in ländlichen Regionen können nicht alle Kommunen ein breites Angebot an kulturellen Einrichtungen und Aktivitäten im gesellschaftlichen Bereich vorhalten. Häufig findet sich die entsprechende Infrastruktur aber in der nächstgrößeren Stadt. In diesen Regionen nehmen die Menschen einen weiteren Weg durchaus in Kauf, um ins Theater oder Kino zu gehen. Wer sich die Fahrtkosten in die nächste Großstadt nicht leisten kann, wird damit aber von den Möglichkeiten der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben faktisch ausgeschlossen.
In den Einrichtungen und Diensten der Wohlfahrtsverbände im ländlichen Raum werden immer wieder Probleme im Bereich der Schülerbeförderung festgestellt. So werden teilweise die Fahrtkosten nur bis zum Ende der Mittelstufe (10. Klasse) übernommen. Der Besuch der Oberstufe von Gymnasien oder anderen weiterführenden Schulen wird zur Kostenfrage, wenn für eine Monatskarte ein Betrag von 30 bis 60 Euro aufgewendet werden muss. Weitere Probleme entstehen dadurch, dass die Inanspruchnahme der neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe Mobilität voraussetzt.
In Fällen, in denen die in den jeweiligen Regelbedarfsstufen enthaltenen Kosten für den öffentlichen Nahverkehr nicht ausreichen, um eine Monatskarte zu kaufen, muss der Differenzbetrag übernommen werden.
Darüber hinaus muss der Bund entsprechend auf diejenigen Länder einwirken, die die Kosten speziell der Schülerbeförderung nicht bzw. nur eingeschränkt gewähren, denn bei ihm liegt die Zuständigkeit für die Sicherstellung des Existenzminimums, wozu auch die Schulbeförderung gehört.
9. Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial u. ä.)
Diese Ausgabeposition ist nur noch für die Gruppe der Kinder unter 6 Jahren regelbedarfsrelevant. Bei den anderen Altersgruppen wird diese Ausgabeposition mit dem Hinweis auf das Schulbasispaket aus dem Regelbedarf herausgenommen (Werte Kinder von 6 bis 14: 2,86 Euro, Kinder von 14 bis 17: 1,91 Euro).
Die BAGFW hält die Herausnahme dieser Ausgabeposition für die genannten Altersstufen nicht für angemessen. Der Schulbedarfsanteil im Schulbasispaket wird in Gänze einzusetzen sein, um den Bedarf von Lernmitteln zu decken. Kinder im schulpflichtigen Alter malen und basteln auch in ihrer Freizeit. Auch außerhalb des Schulbesuches sind der Besitz von Schreibwaren oder Zeichenmaterial wichtige Grundlagen für die Entwicklung eines Kindes. Derartige Zeichenmaterialien und Schreibwaren sind nicht identisch mit Unterrichtsmaterialien (z. B. Zeichenblock für den heimischen Gebrauch, bunte Kreide).
Die Wohlfahrtsverbände fordern daher, Ausgaben für Schreibwaren und Zeichenmaterial für alle Altersstufen der Kinder als regelbedarfsrelevant einzustufen.