Da einzelne Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zu einigen Maßnahmen des Gesetzes, insbesondere zur steuerlichen Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern, eigene Stellungnahmen erarbeitet haben, wird sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. in dieser Stellungnahme ausschließlich auf Artikel 7, Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, beziehen.
Zu Artikel 7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich, dass mit § 6a GrEStG-neu erstmals eine allgemeine Steuerbegünstigung für Umwandlungen eingeführt wird.
1. § 6a GrEStG-neu Steuervergünstigung bei Umwandlung
Die Bundesregierung beabsichtigt mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer „die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher“ auszugestalten (Begründung S. 36). Die Umstrukturierung von Unternehmen wird derzeit jedoch nicht nur durch die Grunderwerbsteuerpflicht bei Umwandlungen erschwert, sondern insbesondere auch durch die anfallende Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen im Konzern. Konsequenterweise müssten deshalb nicht nur die Umwandlungen von der Grunderwerbsteuer befreit werden, sondern auch Anteilsvereinigungen innerhalb eines Konzerns (§ 1 Abs. 3 GrEStG).
Nach dem neuen § 6a Abs. 1 sollen künftig Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Diese Steuerbefreiung gilt auch für den Übergang eines Grundstücks von einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft auf eine andere im Rahmen einer Umwandlung. Damit ist es diesen gemeinnützigen Trägern möglich, ihre Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen, gemeinnützigen Aufgaben zu erhalten.
Dieselben Voraussetzungen wie für den gewerblichen Mittelstand und für gemeinnützige Kapitalgesellschaften müssen jedoch für alle gemeinnützigen Organisationen gelten. Die Anknüpfung von § 6a Abs. 1 GrEStG–neu allein an das Umwandlungsgesetz reicht hierfür jedoch aus Sicht der BAGFW nicht aus. Das Umwandlungsgesetz bezieht sich traditionell auf Kapitalgesellschaften. Den im gemeinnützigen Bereich üblichen Rechtsformen wie dem Verein oder der Stiftung, bietet das Umwandlungsgesetz keine den Kapitalgesellschaften vergleichbaren Umwandlungsmöglichkeiten an. Damit erfolgt eine Ungleichbehandlung verschiedener Rechtsformen, die unseres Erachtens, insbesondere im steuerrechtlichen Bereich, als nicht adäquat und überholt anzusehen ist.
Zum Abbau von Bürokratie und zur Schaffung wirtschaftlich sinnvoller und damit zukunftsfähiger Organisationsstrukturen sind auch Vereine und Stiftungen zunehmend gezwungen sich zusammen zu schließen. Gehen hierbei Grundstücke aus dem Vermögen einer übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, ist die Übertragung als Schenkung zwar grundsätzlich grunderwerbsteuerbefreit.[1] Vielfach sind Immobilien jedoch ganz oder teilweise fremdfinanziert, so dass neben der Immobilie zwangsläufig auch Verbindlichkeiten übertragen werden müssen, da ansonsten der übertragenden Körperschaft die Überschuldung droht. In diesen Fällen ist jedoch bisher grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu entrichten. Daraus resultieren Hemmnisse für entsprechende Zusammenschlüsse: Zum einen können wirtschaftlich sinnvolle Zusammenschlüsse gänzlich scheitern, zum anderen müssen ggf. mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbundene „Umwege“ gegangen werden.
Um bestehende Hemmnisse zu beseitigen und sinnvolle Zusammenschlüsse unbürokratisch zu erleichtern, fordert die BAGFW deshalb eine Klarstellung in § 6a GrEStG-neu, dass die Steuervergünstigung auch bei der voll- oder teilentgeltlichen Übertragung einer Immobilie von einer gemeinnützigen Körperschaft auf eine andere gemeinnützige Körperschaft gilt.
Alternativ schlägt die BAGFW vor, an § 4 Grunderwerbsteuergesetz eine neue Nr. 10 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„10. der voll- oder teilentgeltliche Übergang eines Grundstücks von einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf eine andere nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, soweit dieses nicht überwiegend einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient.“
Nur durch diese Ergänzung kann erreicht werden, dass - unabhängig von der Rechtsform - für alle gemeinnützigen Organisationen das Ziel der Bundesregierung, „die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher“ auszugestalten, erreicht wird. Darüber hinaus ist es mit diesen Ergänzungen allen gemeinnützigen Organisationen möglich, auch bei wirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen ihre gemeinnützigen Mittel für die satzungsgemäßen und dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben zu erhalten.
2. Grunderwerbsteuerbefreiung bei Treuhänderwechsel
Zusätzlich zu der im Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgesehenen Steuervergünstigung bei Umwandlungen sollte gesetzlich klar gestellt werden, dass bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen, deren Immobilienvermögen von einem Treuhänder verwaltet wird, der Wechsel des Treuhänders nicht zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer führt.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung einzelner Finanzverwaltungen ist dies der Fall, obwohl die unselbstständige Stiftung als wirtschaftlicher Eigentümer und die gemeinnützige Zweckbindung unverändert fortbestehen. Dies hat zur Folge, dass ggf. ein unter Kostenaspekten sinnvoller Wechsel unterbleibt, da die Belastung durch Grunderwerbsteuer den Vorteil aus dem Treuhänderwechsel übersteigt.
[1] Mit Ausnahme der Übertragung eines Grundstücks durch einen Gesellschafter auf eine gemeinnützige Tochtergesellschaft. Diese Übertragung ist nach Auffassung des BFH ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang und keine freigebige Zuwendung, so dass die Übertragung der Grunderwerbsteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 17.10.2007, Aktenzeichen II R 63/05).