Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zu den geplanten Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des BVFG (Stand: 11.12.2008)

Wir begrüßen die geplanten Änderungen im BVFG, weil sie die Verunsicherung von Inhabern alter vertriebenenrechtlicher Bescheide minimieren, indem die befristete Geltungsdauer von Altbescheiden aufgehoben wird

Wir begrüßen die geplanten Änderungen im BVFG, weil sie

 

- die Verunsicherung von Inhabern alter vertriebenenrechtlicher Bescheide minimieren, indem die befristete Geltungsdauer von Altbescheiden aufgehoben wird;

-  das Bescheinigungsverfahren beschleunigen, indem die Antwortfristen der Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung von Ausschlussgründen auf 10 Tage verkürzt werden.

 

Wir begrüßen auch die im neu gefassten § 15 Abs. 3 BVFG enthaltene Schutzklausel für einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge, dass, sofern die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG haben könnte, diese nicht automatisch mit der Rücknahme des Bescheides für die Person nach § 4 BVFG erfolgt, sondern für jeden Betroffenen eine selbstständige Ermessensentscheidung zu treffen ist.

 

Ebenso begrüßen wir die Klarstellung der Zuständigkeit im Bescheinigungsverfahren, indem dem Bundesverwaltungsamt (BVA) die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung dieses Verfahrens und damit auch für alle „Altfälle“ übertragen wird.

 

Offen bleibt jedoch die Frage, ob noch anhängige Bescheinigungsverfahren, z.B. solche, bei denen Rechtsmittel gegen die Versagung der Ausstellung der Bescheinigung eingelegt wurden, an das Bundesverwaltungsamt abgegeben oder von den Ländern abschließend bearbeitet werden.

 

Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Frage, ob bei „Altfällen“, d.h. solchen, in denen die Bescheinigung von den Ländern bereits erteilt wurde, dort dann auch über die Ausstellung einer Zweitschrift und – wichtiger noch – über die Frage der Rücknahme von Bescheinigungen entschieden wird, d.h. ob dies weiterhin Ländersache bleibt, oder nur die Statusfeststellung dem BVA allein obliegen soll. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich weder aus § 15 Abs. 3 Satz 1 BVFG („Ausstellungsbehörde“) noch aus der Regelung in § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG („Statusfeststellung durch BVA“), noch durch den Wegfall von § 100 b Abs. 2 BVFG („Länderzuständigkeit“).

 

Überdies regen wir an, die beabsichtigte Erweiterung der Datenübermittlungs-regelung in § 29 Abs. 1a Satz 1 BVFG zum Anlass zu nehmen, eine Klarstellung in das BVFG aufzunehmen, nach der das BVA dem DRK-Suchdienst und dem Kirchlichen Suchdienst personenbezogene Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem BVFG auch ohne vorherige Einholung einer Zustimmung bei den Betroffenen übermitteln darf, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (die Übermittlung liegt im Interesse der betroffenen Personen).

 

Ø  Die Erweiterung der Datenübermittlungsregelung, § 29 Abs. 1a Satz 1 BVFG, wird wie folgt begründet.

 

Im Suchdienstedatenschutzgesetz, das kurz vor seiner Verabschiedung steht und demnächst in Kraft treten wird, ist in § 3 Abs. 2 eine Regelung enthalten, nach der die Suchdienste vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem BVFG erhalten. Diese Regelung stellt eine besondere Form der Datenerhebung dar. Sie ist deshalb auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erlaubt. Den Suchdiensten wird diese besondere Form der Datenerhebung im Suchdienstedatenschutzgesetz gerade deshalb zugestanden, weil sie der Erfüllung der den Suchdiensten übertragenen Aufgaben dient und damit zudem der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass es bei der Suche nach Vermissten und Verschollenen sowie bei der Familienzusammenführung naturgemäß oftmals nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, Daten bei dem Betroffenen selbst zu erheben. Darüber hinaus hat die bisherige, erfolgreiche Arbeit der Suchdienste gezeigt, dass diese Vorgehensweise eindeutig im Interesse der Betroffenen liegt.

 

Zur Vermeidung von Missverständnissen bei der Anwendung von Datenschutzregelungen und im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit bedarf es der Aufnahme einer klarstellenden Regelung in das BVFG. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass das BVFG zwar in den §§ 16, 29 Regelungen zum Datenschutz und insbesondere dazu, an welche Stellen Daten übermittelt werden dürfen, enthält, die Suchdienste dort aber nicht explizit aufgeführt sind.

 

Zwar ist nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, § 14 Abs. 2 Nr. 3, das Nutzen von Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen erlaubt, nämlich dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dieser Nutzung in Kenntnis des anderen Zwecks der Nutzung widersprechen würde. Die bisherige Erfahrung mit der Arbeit der Suchdienste hat gezeigt, dass der betroffene Personenkreis einer solchen Nutzung nicht widerspricht, sondern vielmehr darauf vertraut, dass den Suchdiensten diese Daten vorliegen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass den Suchdiensten Aufgaben übertragen wurden, die gerade ohne die Daten, die auch im vertriebenenrechtlichen Verfahren Grundlage der Entscheidung bilden, nicht zu erfüllen sind und dass diese Daten jeweils den gleichen Personenkreis betreffen und daher die Übermittlung wie schon erwähnt – auch ohne zuvor eingeholtes Einverständnis – im Interesse der Betroffenen liegt, vgl. dazu u.a. die Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfD) in seinem Kontrollbericht vom 15. Januar 1999 oder die Stellungnahme der Bundesregierung, die diese im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Suchdienstedaten-schutzgesetz (SDDSG), BT-Drs. 16/10998 vom 20.11.2008 abgegeben hat.

 

Ohne eine entsprechende Übermittlungsregelung im BVFG könnte sich der Schluss aufdrängen, dass eine Datenübermittlung vom BVA an die Suchdienste nur bei Vorliegen eines entsprechenden Einverständnisses der Betroffenen erfolgen darf, wenngleich in § 3 Abs. 1 SDDSG die Ermächtigung der Suchdienste zur Datenerhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen enthalten ist, und § 3 Abs. 2 SDDSG die Datenübermittlung des BVA an die Suchdienste regelt.