Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW) zum Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom November 2009 und dem Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe (SGB XII i.V. mi

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat mit Inte-resse den Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom Novem-ber 2009 und die hierzu von der Bund-Länder Arbeitsgruppe verabschiedeten Eckpunkte zur zukünftigen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen nach SGB XII in Verbindung mit SGB IX zur Kenntnis genommen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat mit Interesse den Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom November 2009 und die hierzu von der Bund-Länder Arbeitsgruppe verabschiedeten Eckpunkte zur zukünftigen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen nach SGB XII in Verbindung mit SGB IX zur Kenntnis genommen.

 

Im Rahmen dieser Stellungnahme nimmt die BAGFW Bezug auf die von der ASMK formulierten Ziele und Inhalte zur Gestaltung des Reformprozesses. Darüber hinaus werden die von der ASMK ausgewählten Fragestellungen zur zukünftigen Weiterentwicklung der Teilhabeleistungen im Bereich der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen aufgegriffen und eine erste Einschätzung vorgenommen. Im Einzelnen wird auf die folgenden Aspekte eingegangen:

 

 

1. Positiv zu bewertende Aussagen

 

Die Verbände der BAGFW erkennen die angestrebten Bemühungen der ASMK zur Verbesserung der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an.

 

Deshalb begrüßt die BAGFW die Aussagen des ASMK Eckpunktepapiers zur

-       Beibehaltung bzw. Aufrechterhaltung des Bedarfsdeckungsprinzips für Menschen mit Behinderungen im Bereich der Eingliederungshilfen nach SGB XII / SGB IX,

-       Beibehaltung eines offenen Eingliederungshilfeleistungskataloges sowie zur

-       beabsichtigten Einführung einer Bestandschutzregelung und

-       darüber hinaus keine Kürzungen bzw. Verschlechterungen bei der Leistungsgewährung vorzunehmen.

 

Des Weiteren ist nach Ansicht der BAGFW positiv zu vermerken, dass im Rahmen der Diskussionsprozesse mit den Verbänden eine Annäherung zu den nachfolgenden Inhalten erfolgte.

 

 

 

Vergaberecht und Generalklausel

Die geplante Einführung des Vergaberechts für den Bereich der Eingliederungshilfen und die Einführung einer sogenannten Generalklausel im SGB XII wurden herausgenommen. Allerdings betrachtet die BAGFW in diesem Zusammenhang mit Sorge die Aussagen des Koalitionsvertrages der Bundesregierung im Kapitel IV Ziffer 5 zu den zukünftigen möglichen kommunalpolitischen Gestaltungsoptionen.

 

Geldpauschale – einseitige Festlegung

Darüber hinaus wurden die Aussagen zur Gewährung einer einseitig durch den Sozialhilfeträger zu bestimmenden Geldpauschale zur Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ebenfalls geändert.

 

Zweck- und Zuwendungsbindungsregelungen

Des Weiteren wurde ein Prüfauftrag der bestehenden Zweck- und Zuwendungsbindungsregelungen für Einrichtungen und Dienste im Rahmen des angestrebten Konversionsprozesses aufgenommen.

 

Inklusive Sozialraumgestaltung

Die Forderung der Verbände nach einer verstärkten inklusiven Sozialraumgestaltung wurde aufgenommen, ergänzungsbedürftig ist jedoch nach wie vor eine Konkretisierung zur Aufgabendurchführung und Finanzierung.

 

Berufliche Rehabilitation und Teilhabe

Für den Bereich der beruflichen Rehabilitation und Teilhabe sieht die BAGFW positive Ansätze bei:

der beabsichtigten Einführung eines dauerhaften Nachteilsausgleiches zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

der Bindung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche oder Leistungen an die Person,

der Einführung eines Orientierungsverfahrens, das für alle Menschen mit Behinderung vorzusehen ist.

 

 

2. Klärungs – und Bearbeitungsbedarf

 

Gleichwohl hält die BAGFW eine vertiefende Bearbeitung einzelner Sachfragen zur Umsetzung des Reformprozesses im Bereich der Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen für erforderlich. Nach Einschätzung der BAGFW betrifft dies folgende inhaltlichen und verfahrenstechnischen Aspekte:

-       Implementierung von Beratungsstrukturen und die Einführung eines Teilhabemanagements seitens des Sozialleistungsträgers im Zusammenhang mit der vollumfänglichen angestrebten Planungs- und Steuerungsverantwortung des Sozialleistungsträgers (Gesetzesneuschaffung bzw. eine eigene Gesetzesregelung).

-       Umsetzung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit der Zielstellung des personenzentrierten Ansatzes.

-       Form und Intensität der Einbeziehung der betroffenen Menschen mit Behinderung bei der angestrebten Implementierung einer Wirkungskontrolle seitens des Sozialleistungsträgers.

-       Auswirkungen der geplanten Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes nach SGB XI für Menschen mit Behinderungen und die fehlende Einbeziehung der Verbände.

-       Ausgestaltung der Vertrags- und Finanzierungssystematik (Personenzentrierung/ Kostenbestandteile/ Kalkulationsgrundlagen/ Zeitwerte Zuordnung indirekter Leistungen). 

-       Auswirkungen der Leistungsmodularisierungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation (Vertrags- und Finanzierungssystematik).

-       Ausgestaltung von alternativen Leistungsangeboten zur WfbM.

-       Fehlende Aussagen zur Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes, insbesondere zur Schaffung von Angeboten für Menschen mit hohem Hilfebedarf / Überprüfung des § 136 SGB IX.

-       Entwicklung von bundeseinheitlichen Kriterien für Qualitätsanforderungen für Leistungsangebote der beruflichen Rehabilitationsleistungen.

-       Konkretisierung des Nachteilsausgleiches für Menschen mit Behinderungen und des Minderleistungsausgleiches für Arbeitgeber.

-       Berücksichtigung der Belange der Studierenden mit Behinderung hinsichtlich der Finanzierung des Mehrbedarfs.

-       Aufnahme der Fachdiskussion zu einem teilhabesichernden Leistungsgesetz, an dem sich Bund und Länder gleichermaßen beteiligen.

 

 

3. Abzulehnende Aussagen

 

Die BAGFW lehnt folgende Aussagen in dem Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ab.

 

Teilhabemanagement

Die Verbände der BAGFW lehnen die mit dem Teilhabemanagement-Modell verbundene vollumfängliche Aufgabenübernahme der Beratung, Bedarfsfeststellung, Leistungsbewilligung, Kosten- und Systemsteuerung - insbesondere im Zusammenhang mit den formulierten Aussagen zur Wirkungskontrolle und Gesamtsteuerungsverantwortung – ausschließlich durch den Sozialleistungsträger ab.

 

Darüber hinaus vermisst die BAGFW Aussagen zu einer diskursiven Prozessgestaltung insbesondere bei der Bedarfserhebung sowie bei der Leistungsbewilligung und Festlegung von Teilhabeleistungen.

 

Nach Auffassung der BAGFW ist eine konsequente Aufgabentrennung der Beratungsleistungen und Bedarfsfeststellungsaufgaben einerseits von den leistungsregulierenden Aufgaben der Leistungsbewilligung, Kosten- und Systemsteuerung andererseits erforderlich. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege plädieren deshalb für die Einführung qualifizierter Case-Management-Strukturen, die ausschließlich den Interessen der zu beratenden Person verpflichtet sind und gleichzeitig einer strikten Aufgabentrennung der Beratungs- und Bedarfsfeststellungsaufgaben von den leistungsregulierenden Aufgaben der Kosten – und Systemsteuerung unterliegen. [1] Die Einrichtungen der BAGFW wollen sich an diesem Prozess kooperativ beteiligen.

 

Neue gesetzliche Grundlagenregelung

Die Notwendigkeit der Schaffung einer eigenen gesetzlichen Grundlagenregelung für die Ausübung der angestrebten vollumfänglichen Planungs- und Steuerungsverantwortung durch den Sozialhilfeträger wird mit Blick auf die bestehenden Regelungen des SGB IX als nicht zielführend betrachtet.

 

 

4. Vorschläge zur Ausgestaltung der Begleitprojekte aus Sicht der BAGFW

 

Die BAGFW unterstützt den vorgeschlagenen Verfahrensweg, im Rahmen des angestrebten Reformprozesses der Eingliederungshilfen, entsprechende Begleitprojekte zu relevanten und besonders klärungsbedürftigen Fragestellungen zu implementieren, sofern hierbei eine Einbindung aller Akteure gewährleistet ist. Die Verbände der BAGFW möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in allen angestrebten Begleitprojekten insbesondere auch die Bedarfe von Menschen mit hohen Teilhabebeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

 

Bei den Begleitprojekten ist über die geplanten Projekte hinausgehend ein Projekt zur Implementierung von Case- Management- Leistungen vorzusehen, die unter Hinweis auf die Aussagen zu Ziffer 3 ausschließlich den Interessen von Menschen mit Behinderung verpflichtet sind. Ferner sollte sich das Projekt zur Zuordnung von Leistungen auf alle Lebensbereiche – Wohnen und Arbeit – aufgrund der angestrebten veränderten Vertrags- und Finanzierungssystematik beziehen.

 

Aus Sicht der BAGFW sind die nachfolgenden Anforderungen bei der Implementierung und Durchführung von Begleitprojekten zu berücksichtigen:

-       Sicherstellung einer wissenschaftlichen Begleitung aller durchzuführenden Praxisbegleitprojekte,

-       Sicherstellung der Beteiligung aller relevanten Akteure im Rahmen des Eingliederungshilfereformprozesses,

-       Bildung eines Beirates,

-       Erarbeitung eines zeitlichen und inhaltlichen Stufenplanes, um zu gewährleisten, dass die Erfahrungen aus den Praxisbegleitprojekten in das theoretische Verfahren der gesetzgeberischen Arbeiten entsprechend einfließen können.

 

Bei der Konzeption der Begleitprojekte stellen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ihre Expertisen zur Verfügung und bieten darüber hinaus ihre Mitarbeit bei der Gestaltung des Gesamtreformprozesses an.

 

 

5. Verfahrensfragen zur weiteren Prozessgestaltung aus Sicht der BAGFW

 

Nach Einschätzung der BAGFW sind insbesondere die nachfolgenden aufgeführten Aspekte und Fragen bei dem weiteren Verfahren zu berücksichtigen:

-       Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten aller am Prozess beteiligten Akteure / Rolle und Funktion der Freien Wohlfahrtspflege in der Planungsphase, während der Durchführungsphase sowie der Auswertungs- und Abschlussphase
(z. B. Einbeziehung in Planungsprozess zur Umsetzung weiterer Schritte).

 

 

-       Zeitschiene / Stufenplan: Wer legt nach welchen Kriterien die zeitliche und inhaltliche Schrittabfolge, Auswertungen, Abstimmungsprozesse etc. des Gesamtprozesses einschließlich der Begleitprojekte fest? Wie erfolgt der Abgleich der Praxiserfahrungen mit den gesetzgeberischen Arbeiten zur Eingliederungshilfereform?

-       Wie erfolgt eine transparente, regelhafte Informationsaufbereitung, Weiterleitung, Auswertung und Rückkoppelung zwischen Praxisprojekten und gesetzgeberischen Arbeiten?

-       Welche Gremienstrukturen sind auf der Bundes-, Länder- und kommunalen Ebene hierzu geplant und wie erfolgt die Prozesskoordination?

-       Wie erfolgt der Abgleich mit dem geplanten nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention (BRK) in Deutschland?

 

Darüber hinaus schlagen wir vor, Begleitprojekte zum Case-Management und zur Zuordnung von Leistungen vorrangig zu bearbeiten, da diese die Voraussetzung für die fachliche Auseinandersetzung in den anderen Begleitprojekten bilden.



[1] Siehe hierzu auch BAGFW Grundlagenpapier zur Weiterentwicklung von Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB XII und SGB IX vom 27.10.2009