Stellungnahme der BAGFW zur Verlängerung des coronabedingten Pflegeschutzschirms

Der Pflegeschutzschirm sollte nach Ansicht der BAGW fortgeführt werden, da die Mehraufwendungen für Testungen von Mitarbeitenden, Bewohner/innen und Besucher/innen in Pflegeeinrichtungen sowie die erhöhten Hygiene-Maßnahmen weiter bleiben werden und nicht in die Pflegesätze eingerechnet werden sollten.

Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)

zum Entwurf der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

Die Verbände der BAGFW begrüßen die Verlängerung des Schutzschirms für die Pflegeeinrichtungen nachdrücklich.

Zwar werden sich die Mindereinnahmen in den Pflegeeinrichtungen aufgrund der Impfungen und des Schutzes, der davon für die pflegebedürftigen Menschen und die Einrichtungen ausgeht, voraussichtlich immer mehr verringern, dennoch bedarf es vor allem wegen der Mehraufwendungen für die Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie der erforderlichen Testungen z.B. von Mitarbeitenden, Besucher/innen oder auch der Bewohner/innen weiterhin des Schutzschirms nach § 150 SGB XI. Diese Mehrkosten können auch nicht in die Pflegesätze eingepreist werden, da diese pandemiebedingten Kosten dann den Eigenanteil weiter erhöhen würden.

Des Weiteren kommt es insbesondere in den Pflegeeinrichtungen und Regionen mit hohen Infektionsraten und Reinfektionen trotz Impfung zu einem Nachfragerückgang. Generell sind die Angehörigen vor dem Hintergrund des hohen Infektionsgeschehens im Frühjahr vergangenen Jahres nach wie vor zurückhaltend, ihre pflegebedürftigen Angehörigen in einer Einrichtung versorgen zu lassen. Des Weiteren begünstigt die Kurzarbeit die Pflege zuhause. Sobald sich die Arbeitssituation aber wieder durch Rückkehr an den Arbeitsplatz normalisiert, wird die Nachfrage wieder zunehmen. Daher darf das bestehende Platzangebot nicht abgebaut werden. Des Weiteren können Plätze auch wegen verhängter Quarantänen nicht belegt werden. Diese drei Faktoren bedingen Mindereinnahmen, die Pflegeeinrichtungen gegenwärtig nicht kompensieren können.

Nach wie vor sind die Tagespflegeeinrichtungen wegen des Abstandsgebots und der Hygienevorschriften besonders stark von Belegungsrückgängen betroffen. Hart trifft diese dann auch der Rückgang von Einnahmen zur Deckung der notwendigen Investitionen. Das attraktive, Angehörige entlastende Angebot der Tagespflegen, das mühsam über die Jahre aufgebaut wurde, gilt es zu erhalten.

Eine dritte Umfrage der Bank für Sozialwirtschaft von April bis Mai 2021 bestätigt im Übrigen, dass insbesondere stationäre Einrichtungen und Tagespflegen weiterhin mit Auslastungsdefiziten infolge von gesetzlichen Auflagen, Nachfrageeinbrüchen und Personalausfällen durch Krankheit sowie Kindernotbetreuung umgehen müssen (https://www.sozialbank.de/covid-19/umfrage).

 

Vor diesem Hintergrund bedanken sich die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege nachdrücklich für die Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI. Wir hoffen, dass die Impf- und Teststrategie zusammen mit der weiter gebotenen Einhaltung der Hygieneregelungen und der Abstandsgebote dazu führen wird, dass der Schutzschirm nur noch wenig aufgespannt werden muss. Wir sind überzeugt, dass auch bei den Auffrischungsimpfungen die besonders vulnerable Gruppe der pflegebedürftigen Menschen und die sie versorgenden Pflegefachkräfte weiterhin prioritär im Blick sein werden. Daher hoffen wir, dass der Schutzschirm nach § 150 SGB XI auch im Herbst und Winter 2021/22 nicht in größerem Umfang benötigt wird. Allerdings ist nicht vorhersehbar, ob alle Einrichtungen bzw. Einrichtungsformen ab Oktober 2021 aus eigener Kraft ihr Leistungsangebot aufrechterhalten können. Gleichzeitig möchten wir Sie bitten, auch bei erneuter Verschlechterung der pandemischen Lage die Situation neu zu bewerten und eine eventuell notwendige Verlängerung nach der Bundestagswahl per Verordnung im Blick zu halten.

 

Neben den Änderungen zu § 150 Absätze 1 bis 4 begrüßen wir die Verlängerung der Kostenerstattungsregelungen für die pandemiebedingten Mindereinnahmen und Mehraufwendungen der nach Landesrecht anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag gemäß § 150 Absatz 5a. Viele Gruppenangebote haben behördliche Auflagen und können wegen des Abstandsgebots und der Hygieneregelungen ihre Betreuungsangebote nur in reduzierter Form anbieten.

 

Sehr positiv zu bewerten ist auch die Verlängerung des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und die Verlängerung der Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld, das bis zum 31.12.2021 für bis zu 20 Arbeitstage statt regulär 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden kann. Mit diesen Maßnahmen werden pflegebedürftige Menschen und die sie betreuenden und versorgenden Angehörigen wirkungsvoll unterstützt.

 

Des Weiteren begrüßen wir, dass die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI weiterhin auf Wunsch des Pflegebedürftigen telefonisch oder digital stattfinden können. Dies hat sich bewährt und es sollte überlegt werden, auch nach der Krise diese Maßnahme mit Ausnahme des ersten Beratungsbesuchs zu verstetigen.

 

 

 

 

Berlin, 09.06.2021

 

Bundesarbeitsgemeinschaft

der Freien Wohlfahrtspflege e. V.

 

Dr. Gerhard Timm

Geschäftsführer

 

 

Kontakt:

Erika Stempfle (erika.stempfle(at)diakonie.de)