Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Digitalisierung von Familienleistungen

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung zu nehmen, und äußern sich gemein-schaftlich als Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW).

Vorbemerkung:

 

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bedanken sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung zu nehmen, und äußern sich gemeinschaftlich als Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW).

 

Im August 2017 ist das Onlinezugangsgesetz (OZG) in Kraft getreten, das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, bis 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Mit dem Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Familienleistungen erfolgt nur ein erster Schritt zur Umsetzung.

 

Generelle Einschätzung:

 

Die BAGFW begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen der Verwaltungsverfahren überprüft und die Potenziale der Digitalisierung für ihre Abwicklung gehoben werden sollen. Mit der Rechtsgrundlage für den Datentransfer zwischen Krankenkassen, Standesämtern, Arbeitgebern und der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung wird die Beantragung von Familienleistungen entbürokratisiert und die Inanspruchnahme für Eltern vereinfacht.

 

Ein automatischer Datenaustausch zwischen diesen Behörden führt zu einer erheblichen Zeit- und Kosteneinsparung auf Seiten der Familien und der Behörden. Allein eine automatisierte Mitteilung aus dem Geburtenregister an die Elterngeldstelle über die Beurkundung dürfte erheblich zu einem reibungsloseren Ablauf beitragen. Die Ausstellung einer Geburtsurkunde und der damit verbundene Nachweis zur Antragstellung dauern gegenwärtig oft bis zu mehreren Monaten.

 

 

Nicht verständlich ist jedoch, dass nach dem Begründungstext S. 11 für eine elektronische Abfrage von Entgeltbescheinigungsdaten auf den Kinderzuschlag trotz der notwendigen heterogenen Erfassung von Einkommensinformationen kein gesonderter rechtlicher Regelungsbedarf gesehen wird. Die für die Bedarfsprüfung notwendigen Nachweise sind besonders schutzwürdig und es bedarf u.E. einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen, dass diese Daten z.B. bei dem Arbeitgeber abgefragt werden und dieser auf diesem Wege von der Beantragung erfährt.

 

Bei den vorliegenden Änderungen geht es nicht nur um eine einfache digitale Umsetzung der bisherigen papiergebundenen Anträge. Es werden vielmehr auch neue Zugänge zu sozialen Leistungen geschaffen. Aus unseren Beratungen wissen wir von der Komplexität der Anspruchsvoraussetzungen, die viele von einer Antragstellung abschrecken. Gerade beim Kinderzuschlag sind der Nachweis von Mindesteinkommensgrenzen, die Berechnung von Regelbedarf, Mehrbedarf und Wohnkosten sowie die Einkommensanrechnung auf den Kinderzuschlag schwer zu verstehen. Oft werden deshalb auch unsere Beratungsdienste um Hilfe gebeten. Damit digitale Angebote die Antragstellung erleichtern können, müssen sie deshalb aus sich heraus verständlich und nutzerorientiert sein.

 

Die Freie Wohlfahrtspflege, die in ihren Diensten und Einrichtungen von den Bedarfen und Problemlagen der Sozialleistungsempfänger erfährt und der als gemeinwohlorientiertes „Gerüst der sozialen Infrastruktur“ in der Daseinsvorsorge eine besondere Rolle zukommt, kann bei der Gestaltung der Zugänge zu Angeboten der Daseinsvorsorge als intermediäre Instanz zwischen Staat und Bürgerinnen und Bürgern sowie zwischen Leistungsträgern und Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern vermitteln. Sie kann die Solidarität in der Gesellschaft fördern, zur Akzeptanz der neuen Zugänge beitragen und damit die soziale Teilhabe sichern. Diese Rolle als Anwältin auf der Seite der Sozialleistungsempfänger kann sie aber nur wahrnehmen, wenn sie in den auf Landesebene errichteten Digitalisierungslaboren des IT-Planungsrates einbezogen wird und die Nutzerperspektive vortragen kann. Dies gilt umso mehr da, wo sie als „Koproduzentin von Daseinsfürsorge“ im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis sozialrechtliche Leistungsansprüche umsetzt. Dort ist sie, z.B. als Träger von Kitas bei der digitalen Platzvergabe, von den Veränderungen direkt betroffen und muss bei der Implementierung von digitalen Angeboten einbezogen werden. Nur wenn Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Freie Wohlfahrtspflege gemeinsam mit der Verwaltung die Prototypen erarbeiten, können diese Labore bessere Ergebnisse für eine sinnvolle Interaktion erzielen. In der weiteren Umsetzung des Gesetzentwurfs sollte dies stärker als bisher beachtet werden.

 

Die Anpassung des OZG an die DSGVO-Terminologie erscheint sinnvoll. 

 

  • Bei der konkreten Einführung von Onlineverfahren muss darauf verstärkt geachtet werden, die Antragstellung so zu gestalten, dass keine Elterngruppen benachteiligt werden. Die digitale Beantragung muss barrierefrei sein und sowohl gängige Endgeräte der Eltern als auch analoge Antrags- und Beratungsmöglichkeiten für weniger Netz-affine Eltern zulassen.
  • So geht aus dem Entwurf auch nicht hervor, wie selbstständig Erwerbstätige und nicht Erwerbstätige, beispielsweise Studierende einbezogen werden. Da rv-BEA ein Verfahren der Rentenversicherung ist, ist zu unterstellen, dass ein elektronischer Datenaustausch nur für abhängig Beschäftigte (und einige wenige rentenversicherte Selbstständige) möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass das digitale Antragsverfahren allen Antragstellerinnen und Antragstellern zur Verfügung steht.
  • Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Nutzung des digitalen Angebotes freiwillig ist und Familien sich auch für die papierbasierte, analoge Form entscheiden können. Die Wahlmöglichkeit zwischen der digitalen, teil-digitalen und papierbasierten Antragstellung muss den Familien leicht verständlich vermittelt werden.
  • Angesichts der Komplexität der Bezugsmöglichkeiten des Elterngeldes/ ElterngeldPlus stehen die werdenden Eltern vor weitreichenden Entscheidungen. Die vielfältigen Varianten, wie sie die Betreuung ihres Kindes partnerschaftlich aufteilen und Familie und Beruf besser vereinbaren können, schließen oftmals ihre gesamte Lebensplanung mit ein. Manchen Eltern fehlt es zudem an Vertrauen in die Behörden. Deshalb hält die BAGFW es für unverzichtbar, dass die Beratungskapazität von allgemeinen Sozial-Beratungsstellen der Freien Träger aufrechterhalten und die durch die Synergieeffekte freigewordenen Ressourcen für deren Ausbau genutzt werden.

 

Unsere Anmerkungen und Forderungen im Einzelnen:

 

Zu Artikel 1 Änderung des Onlinezugangsgesetzes

 

Zu Nummer 2: (§ 8 Festlegung von Sicherheitsniveaus, elektronischer Nachweis der Identität)

 

Mit der Änderung wird das Sicherheitsniveau auch für den nicht-grenzüberschreitenden Nachweis der Identität an EU-Recht orientiert und eine Harmonisierung mit den Vorgaben der eIDAS-Verordnung hergestellt. Die BAGFW begrüßt, dass damit ein Flickenteppich im In- und EU-Ausland durch die zusammenhängende technische Infrastruktur vermieden wird. Damit wird für alle Verwaltungsleistungen, die auch EU-Ausländern in Deutschland zur Verfügung stehen, ein durchgängiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

 

Zu Artikel 3 Änderung des § 57 der Personenstandsverordnung (PStV)

 

Die Ergänzung der Mitteilungspflichten des Standesamtes, das die Geburt beurkundet, an die Elterngeldstelle ergibt sich aus der Regelung zu § 25 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit. Die Besonderheiten bei Adoptionsfreigabe bzw. bei einer vertraulichen Geburt, die i.d.R. ebenfalls zu einer Adoption führt, sind aber nicht ausgearbeitet. Im Falle einer Freigabe zur Adoption verwendet das Standesamt bei dem Eintrag ins Geburtenregister die Daten der leiblichen, abgebenden Eltern, die aber kein Elterngeld beantragen.

 

 

Eine Mitteilung an die Elterngeldstelle kann und darf – zum Schutz der abgebenden Eltern – in dem Fall niemals vom Standesamt erfolgen. Bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes haben die annehmenden Eltern einen Anspruch auf Elterngeld – auch wenn das Adoptionsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Zum Zeitpunkt der Beurkundung mit dem Familiennamen der annehmenden Eltern kommt die Mitteilung zu spät, da dies meist erst rund ein Jahr nach der Geburt des Kindes erfolgen wird. Auch bei vertraulichen Geburten wird die Anonymität der Mutter besonders geschützt. Hier läuft der digitale ´Automatismus´ ins Leere, da dem Standesamt nur ein Pseudonym der Mutter vorliegt und es selbst den Familiennamen des Kindes bestimmt, der keinerlei Verwandtschaft aufklärt. Im Gesetz muss daher dringend die Art und Weise der im Onlinedienst für die Antragstellung zu erhebenden Daten der Adoptivpflegeeltern geregelt werden. Bei der Umsetzung der Kernidee des „Kombi-Antrages“, bei der Geburt eines Kindes die Namensfestlegung im Rahmen der Geburtsangaben und die Anträge auf Kindergeld, Elterngeld und Kinderzuschlag gemeinsam vorzunehmen, muss die spezifische Konstellation bei Adoptionen und vertraulicher Geburt Berücksichtigung finden.

 

Zu Artikel 6 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)

 

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b) § 9 BEEG Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

 

Es wird begrüßt, dass mit § 9 Absatz 2 Satz 1 zunächst den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden die Möglichkeit zum Datenabfrage- und Übermittlungsverfahren gemäß § 108a SGB IV eröffnet wird. Eine Verpflichtung der Elterngeldstellen, nach der Übergangsfrist elektronische Datenabfrage- und Übermittlungsverfahren gemäß § 108a SGB IV zusätzlich zu der analogen Datenerfassung zu nutzen, wird allerdings nicht geregelt. Hier sollte eine Verbindlichkeit geschaffen werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern spätestens nach Ablauf der Übergangsphase beide Nachweiswege offenstehen.

 

Richtig ist, dass die Datenabfrage nur mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen erfolgen darf. Neben der Datenabfrage seitens der Behörde sollte aber auch die Datenübermittlung seitens des Arbeitgebers, der ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-programm nutzt und deshalb nach § 9 Absatz 2 Satz 3 zur Übermittlung verpflichtet ist, von der Einwilligung der Betroffenen abhängig gemacht werden.

 

 

Ergänzungsvorschlag zu § 9 Absatz 2 Satz 3:

 

„Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, nach vorheriger Einwilligung seitens der betroffenen Arbeitsnehmerin oder des betroffenen Arbeitnehmers die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.“

 

Zu Nummer 3: (§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter)

 

Die Maßgabe, dass für die Datenübermittlung ein Antrag auf Elterngeld gestellt sein muss, gewährleistet, dass bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle ein Elterngeldantrag vorliegt und diesem die Mitteilung des für die Entgegennahme der Geburt zuständigen Standesamtes über die Geburt korrekt zugeordnet werden kann. In der Praxis der Adoptionsvermittlung zeigt sich allerdings, dass bei der Verknüpfung von Verwaltungsleistungen (z.B. Vergabe der Rentenversicherungsnummer) mit dem Geburtsgeschehen immer wieder die Anonymität der abgebenden Eltern verletzt wird. So kann es gleich zum Lebensbeginn, wenn die Adoptionspflege noch nicht sicher ist, die leiblichen Eltern also noch die volle elterliche Sorge haben und die annehmenden Eltern Elterngeld beantragen, eine große Verwirrung geben und Elterndaten versehentlich weitergegeben werden. Hier muss der Gesetzentwurf noch einmal geschärft werden (siehe oben).

 

Zu Nummer 4: (§ 28 Übergangsfristen bzw. Erprobung in Pilotprojekten)

 

Für das Jahr 2020 soll ein Pilotbetrieb im Land Bremen realisiert werden. Die BAGFW begrüßt, dass damit auf den bisherigen Erfahrungen mit dem Antragsassistenten ELFE (Einfach Leistungen Eltern) aufgebaut wird.

 

Zu Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

 

Zu § 108a: (Elektronische Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld)

 

Der neue § 108a Abs. 1 S. 2 SGB IV sieht eine „unverzügliche“ Datenübermittlung vor; bereits jetzt ist in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BEEG die „nicht rechtzeitige“ Bescheinigung von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Es muss allerdings auch klargestellt werden, was die Folge ist, wenn Arbeitgeber die von § 108a Abs. 1 S. 2 SGB IV geforderte Datenübermittlung nicht „unverzüglich, spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung“ vornehmen. Denn die Bußgeldvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BEEG soll nach dem Entwurf nur in den Fällen des § 9 Abs. 1 BEEG und nicht auch in den Fällen des § 9 Abs. 2 BEEG gelten. Was gilt bei Verstößen gegen § 9 Abs. 2 BEEG?

 

 

 

Zu Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

 

Zu § 203: Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld

Es wird geregelt, dass die zuständige Krankenkasse der Elterngeldstelle den Zeitraum und die Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes unverzüglich zu übermitteln hat, wenn die Leistungsempfängerin in diesen Datenaustausch zuvor eingewilligt hat. Auch Beginn und Ende der Zahlung des Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes sind durch die Elterngeldstelle unverzüglich der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Geregelt wird außerdem, dass die Anforderung und die Übermittlung der Daten elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen müssen.

 

Der Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die der Genehmigung des BMG im Einvernehmen mit dem BMFSFJ bedürfen.

 

Die BAGFW weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit des Datenschutzes im Fall von Inkognito-Adoptionen hin. Die Verfahren der elektronischen Datenübermittlung sollten nicht in Konflikt mit dem Ausforschungsverbot nach § 1758 BGB geraten (z.B. Annehmende Mütter erhalten kein Mutterschaftsgeld).