Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“.

 

I.

 

Vorbemerkung

 

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammenarbeitenden Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“. Mit dem geplanten Gesetz soll – wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart – die „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ gestärkt und das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht reformiert werden. Die Regelungen des Regierungsentwurfs stellen aus unserer Sicht einen großen und mutigen Schritt zur Stärkung der Zivilgesellschaft dar. Keine der großen Herausforderungen, vor der unsere Gesellschaft steht, können ohne die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und deren Engagement sowie ohne neue Formen der Kooperation und Vernetzung bewältigt werden. Deshalb benötigen wir Rahmenbedingungen, die die Bürgerinnen und Bürger ermutigen, in Ergänzung zum Staat Gemeinwohlaufgaben zu übernehmen, ohne dadurch zum Lückenbüßer staatlicher Politik zu werden. Bürgerinnen und Bürger, die sich engagieren (wollen), benötigen einen rechtlichen Handlungsrahmen, der zugleich einfach und deshalb verständlich ist und sie nicht – z. B. durch strenge Haftungsregeln - überfordert. Das Gemeinnützigkeitsrecht hat in diesem Zusammenhang herausragende Bedeutung: Es schafft die institutionell-rechtlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und ist damit gleichzeitig ein Gestaltungselement der Zivilgesellschaft, das über eine rein steuerliche Erfassung des Sachverhaltes hinausreicht. Deshalb begrüßen wir die Intention des Gesetzentwurfs, die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement so zu verbessern, dass Bürgerinnen und Bürger im Rahmen von eigenbestimmten Handlungsformen zur Übernahme von Gemeinwohlverantwortung ermuntert werden und damit die im Subsidiaritätsprinzip verankerte „vertikale“ Gewaltenteilung zwischen Staat und Gesellschaft gefördert wird. Zugleich setzt die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf ein positives Zeichen gerade auch in Abgrenzung zu den Vorschlägen des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats vom August 2006, die den gesellschaftlichen Bedarf für private Gemeinwohlaktivitäten außerhalb rein marktwirtschaftlicher Lösungen verkennen.

 

II.

 

Stellungnahme zum Regierungsentwurf

 

Zu den im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

1.     Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG)

 

Zu Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Anhebung des Steuerfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Jahr. Die geplante Regelung macht die Wertschätzung der Bundesregierung für alle Bürgerinnen und Bürger deutlich, die sich in für die Allgemeinheit wichtigen Bereichen ehrenamtlich engagieren.

 

Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Anhebung des Steuerfreibetrages unter Beibehaltung des bisherigen Anwendungsbereiches. Um jedoch bürgerschaftlichem Engagement eine noch breitere Grundlage zu gewähren, schlägt die BAGFW vor, den Anwendungsbereich der sog. „Übungsleiterpauschale“ nach dem Begriff „Betreuer“ um „Helfer in der Gefahrenabwehr“ zu erweitern. Es kann qualitativ keinen Unterschied machen, ob eine Betreuung bilateral erfolgt, beispielsweise von einem Pfleger zu einem einzelnen Behinderten, oder ob die Betreuung auf eine größere Gruppe abzielt. Beispiele stellen der ehrenamtliche Rettungsdienst am Strand, der Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen oder Einsatzkräfte im Katastrophenfall dar.

 

Darüber hinaus sollte der unter § 3 Nr. 26 EStG genannte Personenkreis um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne des BGB erweitert werden. Steuerlich gewürdigt werden sollte die Tatsache, dass ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer die Justizhaushalte durch ihre Tätigkeit entlasten, weil sie verhindern, dass Berufsbetreuer, die Anspruch auf eine Vergütung aus der Justizkasse haben, eingesetzt werden müssen. Eine Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements dieser Betreuerinnen und Betreuer sollte insbesondere auch vor dem Hintergrund des durch die demographische Entwicklung zu erwartenden Bedarfs an Betreuungen im vorliegenden Entwurf unbedingt berücksichtigt werden.

 

Die Notwendigkeit der steuerlichen Berücksichtigung der Tätigkeit ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer unterstreicht auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30.03.2007 (Bundesrat-Drucksache 117/07). Auch ehrenamtliche Betreuer sollen nach Auffassung des Bundesrates einen Freibetrag in Höhe von 2100 Euro pro Jahr – der damit der sog. Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG entspricht – erhalten. Zwar sei eine unmittelbare Aufnahme ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer in § 3 Nr. 26 EStG nicht möglich, da die Betreuungsleistung nicht im Dienst oder Auftrag des Vormundschaftsgerichts, sondern unmittelbar gegenüber der betreuten Person erbracht wird. Eine gewisse Nähe zu § 3 Nr. 26 EStG rechtfertige jedoch eine analoge steuerliche Begünstigung.

 

 

Des Weiteren legen einige Finanzämter den § 3 Nr. 26 EStG so aus, dass nur die am Hilfsbedürftigen geleistete Arbeit – also die Einsatzzeit - steuerbegünstigt ist. Die Zeiten, in denen der ehrenamtlich Tätige auf seinen Einsatz wartet (Bereitschaftszeiten) sollen danach unberücksichtigt bleiben. Nach dieser teilweise vertretenen Auffassung ist beispielsweise im Rettungsdienst lediglich der Notfalleinsatz von § 3 Nr. 26 EStG erfasst, während Zeiten, in denen der Ehrenamtliche auf den nächsten Einsatz wartet (Bereitschaftszeiten), nicht begünstigt werden. Diese Vorhaltezeiten sind jedoch gerade im Rettungsdienst unabdingbarer Bestandteil. In städtischen Gebieten und Ballungszentren ist der Anteil der Bereitschaftszeiten relativ gering. Im ländlichen Raum überwiegen dagegen die Bereitschaftszeiten. Durch diese Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wird die administrative Einzelerfassung der  Einsatz- und Bereitschaftszeiten für jeden einzelnen ehrenamtlich Tätigen notwendig, wodurch den im Rettungsdienst tätigen gemeinnützigen Organisationen erhebliche Mehraufwendungen entstehen.

 

Die BAGFW bittet daher um eine entsprechende Klarstellung in § 3 Nr. 26 EStG.

 

Zu Nr. 3 (§ 10 b EStG)

 

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

 

Die Änderung des § 10 b EStG geht einher mit  der Übernahme der Regelungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sowie über Zuwendungsempfänger direkt in das EStG und führt damit zu einer Integration der §§ 48 – 49 EStDV in das Gesetz sowie einer Streichung der entsprechenden Vorschriften der EStDV. Eine eindeutige Regelung im Rang eines Gesetzes ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit zu begrüßen.

 

Die bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht wird von der BAGFW vollumfänglich unterstützt.  Insbesondere zu einer Vereinfachung führt die Vereinheitlichung der steuerbegünstigten Zwecke des EStG und der AO durch einen Verweis in § 10 b Satz 1 EStG auf die §§ 52 bis 54 AO. Da nicht alle gemeinnützigen Zwecke, die nach § 52 AO steuerbegünstigt sind, nach bisherigem Recht in § 10 b Absatz 1 EStG in Verbindung mit § 48 Absatz 2 EStDV auch als besonders förderungswürdig anerkannt  und damit zuwendungsbegünstigt sind, entfällt die bisher zumeist bei gemeinnützigen Zwecken erforderliche Doppelprüfung der Gemeinnützigkeit nach der AO und den Förderungsvoraussetzungen nach dem EStG und der EStDV.

 

Die Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte auf einheitlich 20 % wird ebenfalls als positiv begrüßt. Damit entfällt die in der Praxis schwierige und somit äußerst aufwändige Abgrenzung von mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken, die z. B. bei Spendenaktionen in Katastrophenfällen relevant ist.

 

Die Anhebung des Spendenabzugs auf 20 % zeigt, dass die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger unterstützt und gefördert werden soll.

 

Die Abschaffung des bisher in § 10 Abs. 1 Satz 3 EStG regelten Abzugsbetrags
i. H. v. bis zu 20.450 Euro für Stiftungszuwendungen, die nicht zwangsläufig in den Vermögensstock erfolgen müssen, wird dagegen von der BAGFW abgelehnt. Die Abschaffung dieser Regelung bedeutet insbesondere für kleinere und finanzschwache Stiftungen eine deutliche Verschlechterung, die auch durch die geplante Anhebung des Höchstbetrages für die Kapitalstockausstattungen von Stiftungen nicht aufgefangen werden kann.

 

Zu Buchstabe b (Absatz 1 a)

 

Dem Ziel der Bundesregierung, im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements auch die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, dient die Regelung, nicht nur Spenden anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich zu fördern, sondern die Förderung auch sog. Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen zukommen zu lassen. Diese Neuregelungen werden von der BAGFW ausdrücklich begrüßt.

 

Die in diesem Zusammenhang von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital von 307.000 Euro auf 750.000 Euro stellt einen großen Schritt in die richtige Richtung dar. Um jedoch Stiftungen in die Lage zu versetzen, ihren der Allgemeinheit zugute kommenden Zwecken in einem noch höheren Maße nachzukommen, unterstützt die BAGFW den Vorschlag des Bundesrates, den Höchstbetrag für die Kapitalstockausstattung von Stiftungen auf 1 Mio. Euro zu erhöhen.

 

Ebenfalls ausdrücklich begrüßt wird die im Regierungsentwurf vorgesehene Gleichstellung von Förderstiftungen mit anderen Stiftungen hinsichtlich des Stiftungshöchstbetrages.

 

Zu Buchstabe d (Absatz 4 Satz 3)

 

Die BAGFW beurteilt die Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 % als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes als zeitgemäß und sachdienlich.

 

Zu Nr. 4 (Abschnitt 2c - Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke und § 34 h – neu)

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich die Einführung einer Steuerermäßigung bei freiwilligen unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Förderung mildtätiger Zwecke.

 

Erstmals werden im deutschen Steuerrecht Zeitspenden berücksichtigt. Dies ist als wichtiger Schritt zu würdigen.

 

2.     Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)

 

Zu Nr. 2 (§ 50 Absatz 2 EStDV)

 

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 1)

 

Die BAGFW begrüßt die Änderung der Formulierung „zur Linderung der Not“ zugunsten der Formulierung „zur Hilfe“. Hierdurch wird der vorgesehene vereinfachte Zuwendungsnachweis über die Mildtätigkeit hinaus auch für andere steuerbegünstigte Zwecke geöffnet, die in Katastrophenfällen die gleiche grundlegende Bedeutung haben.

 

Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 2)

 

Für Zuwendungen bis 100 Euro genügt nach geltendem Recht aus Vereinfachungsgründen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der Bundesrat schlägt hier die Verdoppelung der Betragsgrenze von 100 Euro auf 200 Euro vor. Unter anderem aus Gründen des Bürokratieabbaus begrüßt die BAGFW diesen Vorschlag, gegen welchen auch die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 02.05.2007 keine Bedenken vorträgt.

 

 

3.     Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

 

Zu Nr. 1 (§ 9)

 

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3)

 

Die Haftung des Zuwendungsempfängers im KStG wird entsprechend der Neuregelung in § 10 b Absatz 4 Satz 3 EStG auf 30 % herabgesetzt. 

 

Da jedoch nach § 23 KStG der Körperschaftsteuersatz derzeit nur 25 % beträgt, dieser im Rahmen der anstehenden Unternehmensteuerreform darüber hinaus  auf 15 % abgesenkt werden soll und zudem eine Haftung des Zuwendungsempfängers im Rahmen des § 9 Nr. 5 Satz 8 bis 11 GewStG ohnehin gesondert erfolgt, lehnt die BAGFW eine Haftung des Zuwendungsempfängers im KStG in Höhe von 30 % ab. Vielmehr sollte die Haftung des Zuwendungsempfängers einen deutlichen Abstand zum Körperschaftsteuersatz aufweisen.

 

 

4.     Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)

 

Zu Nr. 1 (§ 9 Nr. 5)

 

Mit der Begründung der Bundesregierung, im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements auch die Spendenbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, wurde im Bereich der Einkommensteuer die steuerliche Abzugsfähigkeit auch auf Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen ausgeweitet (§ 10 b Abs. 1a EStG-E).

 

Folgerichtig erfolgte eine entsprechende Anpassung im Bereich der Gewerbesteuer, die von der BAGFW begrüßt wird.

 

 

5.     Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung (AO)

 

Zu Nr. 1 (§ 52 Absatz 2)

 

Besonders hervorzuheben ist, dass die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten als gemeinnützige Zwecke nunmehr ausdrücklich in § 52 Absatz 2 AO übernommen werden. Dadurch erfährt die Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege eine eindeutige, gesetzliche Anerkennung.

 

Sowohl der Name des geplanten Gesetzes als „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ als auch das Anliegen des Gesetzgebers, das bürgerschaftliche Engagement zu fördern, setzen zudem eine Aufnahme der Förderung bürgerschaftlichen Engagements in die Liste der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Absatz 2 voraus. Einen solchen gesonderten Tatbestand gebieten zudem das Selbstverständnis des bürgerschaftlichen Engagements sowie der eigenständige Arbeitseinsatz der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger.

 

Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung diesem Auftrag durch die Aufnahme der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, wenn es sich auf gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke beschränkt“ als Nr. 25 in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Absatz 2 Abgabenordnung nachgekommen ist.

 

In seiner Stellungnahme vom 30.03.2007 spricht der Bundesrat sich gegen diese Regelung aus, da das bürgerschaftliche Engagement kein eigener Zweck sei und seinerseits an die Definitionen der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke anknüpfe. Die Regelung sei entbehrlich und damit überflüssig. Dem ist entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 02.05.2007 entgegenzuhalten, dass die Aufnahme der Förderung des „bürgerschaftlichen Engagements“ im steuerbegünstigten Bereich in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke zwar vor allem klarstellende Funktion hat, aber in besonderem Maße das von der Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen verdeutlicht. Die BAGFW unterstützt daher das Anliegen der Bundesregierung,  die ausdrückliche Anerkennung der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Gesetzestext beizubehalten.

 

Um eine zu enge Auslegung der Vorschrift zu vermeiden, empfiehlt die BAGFW darüber hinaus eine offenere Formulierung:“ 25. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, wenn es gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.“

 

Die BAGFW lehnt indes die Neuregelung des § 52 Absatz 2, der nunmehr die beispielhafte Aufzählung gemeinnütziger Zwecke durch einen abgeschlossenen Katalog ersetzt, ausdrücklich ab. Ein offener Katalog vermag gesellschaftlichen Entwicklungen weit flexibler zu begegnen als eine starre Festlegung der als gemeinnützig anerkannten Zwecke und verhindert dadurch, dass regelmäßige Anpassungen des § 52 Absatz 2 durch den Gesetzgeber erforderlich werden. Insbesondere der Hinweis der Bundesregierung, ein neuer Zweck, dessen Behandlung als gemeinnützig gerechtfertigt erscheint, könne jederzeit durch eine Änderung der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt werden, greift zu kurz. Bereits die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2007, in dessen Rahmen u. a. eine Änderung der Regelung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Zweckbetriebe gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG erfolgte, machte deutlich, mit welchem zeitlichen, personellen und organisatorischen Aufwand eine Änderung der Abgabenordnung – die von der Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege einstimmig als sachgerechtere Lösung vorgeschlagen wurde – einhergeht und auf welchen Widerstand selbst eine geringfügige Änderung stößt.

 

Der Auffassung, steuerbegünstigte Zwecke für den Bereich der Gemeinnützigkeit auch künftig nicht abschließend gesetzlich zu regeln, um auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen flexibel reagieren zu können, folgt auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30.03.2007. Der Bundesrat warnt davor, dass die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung in bestimmten Fällen zu einer Schlechterstellung führen könne (z. B. Förderung des Siedlungswesens, Menschenrechtsarbeit, Förderung von Weltanschauungen). Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

 

Die BAGFW bittet deshalb nachdrücklich darum, in Satz 1 vor der beispielhaften Aufzählung gemeinnütziger Zwecke - wieder - das Wort „insbesondere“ einzufügen.

 

Zu Nr. 3 (§ 61 Absatz 2 - aufgehoben -)

 

Eine Aufhebung des § 61 Absatz 2 wird von der BAGFW abgelehnt, da sie weder der Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts noch der Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen dient.

 

In der Praxis bestehen für gemeinnützige Vereine oftmals praktische Hindernisse, bei Erstellung der Satzung entweder eine bestimmte Empfängerkörperschaft zu benennen oder einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck anzugeben. Aus diesen Gründen wird die Alternative des § 61 Absatz 2 von gemeinnützigen Organisationen gerne genutzt. Eine Verständigung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden war in der Vergangenheit - entgegen der Darstellung der Gesetzesbegründung - durchaus möglich.

 

Zu Nr. 4 und Nr. 5 (§ 64 Absatz 3 und § 67a Abs. 1)

 

Die BAGFW begrüßt die durch die Inflation notwendig gewordene Anhebung der Besteuerungsgrenze ausdrücklich. Um eine weitere zeitnahe Anpassung zu vermeiden und zu einer „echten“ Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu kommen, schließt sich die BAGFW der Forderung des Bundesrates an, die Besteuerungsgrenze bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf 40.000 Euro heraufzusetzen.

 

Der Auffassung der Bundesregierung in der Gegenäußerung vom 02.05.2007, eine Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 35.000 Euro sei „gerade noch vertretbar“, eine Anhebung auf 40.000 Euro begegne jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken und verstärke Wettbewerbsverzerrungen, wird von der BAGFW entschieden zurückgewiesen. Bereits die vom Bundestag eingesetzte Enquetekommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ empfiehlt im ihrem Bericht im Jahr 2002, die Besteuerungsfreigrenze gem. § 64 Abs. 3 AO zur Erreichung eines Inflationsausgleichs auf 40.000 Euro anzupassen. Das gleiche gilt für die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer gemäß § 23 a UStG. Wird berücksichtigt, dass darüber hinaus nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Zeitraum von 2002 bis 2006 eine Steigerung des Verbraucherpreisindexes von
6,5 % stattgefunden hat, so handelte es sich auch bei einer Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 40.000 Euro um einen reinen Inflationsausgleich, der folglich weder zu verfassungsrechtlichen Bedenken noch Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

 

 

6.     Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

 

Zu § 23 a

 

Die Anhebung der Umsatzgrenze in § 23 a Absatz 2 UStG auf 35.000 Euro erscheint sachgemäß, um den Gleichklang zu der ertragsteuerlichen Betragsgrenze i. S. des § 64 Absatz 3 AO zu wahren. Auch in diesem Fall befürwortet die BAGFW jedoch eine Heraufsetzung der Grenze auf 40.000 Euro, um eine weitere erforderliche Anpassung zu vermeiden.

 

 

7.     Artikel 8 Inkrafttreten

 

Die Rückwirkung des Gesetzes zum 01.01.2007 wird von der BAGFW begrüßt, da die positiven Wirkungen der Änderungen gemeinnützigen Einrichtungen sowie ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern somit schon im Veranlagungszeitraum 2007 zugute kommen.  Hinsichtlich der Regelungen, die sich belastend für Steuerpflichtige auswirken können, wird die - auch verfassungs-
rechtlich gebotene - Wahlmöglichkeit der Steuerpflichtigen als sachgerecht begrüßt.

 

 

III.

 

Weiterer Reformbedarf

 

Als ergänzend regelungsbedürftig erachtet die BAGFW die im Folgenden ausgeführten Punkte:

 

 

1.     Erleichterung bei der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO

 

Eine Verwendung von Mitteln, die dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sollte nicht wie bisher spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr, sondern auch im übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahr erfolgen können.

 

Insbesondere die umfangreichen Hilfskampagnen anlässlich der Tsunami-Katastrophe am 2. Weihnachtsfeiertag 2004 haben gezeigt, dass eine sinnvolle und nachhaltige Hilfe, wie sie von der damaligen Bundesregierung eingefordert wurde, nicht innerhalb eines Jahres abgewickelt werden kann. Für eine nachhaltige Hilfe ist die Ausweitung des Verwendungszeitraums um mindestens ein weiteres Jahr sinnvoll.

 

 

2.     Einschränkung des Endowment-Verbots

 

Der Katalog des § 58 AO, der Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO aufzählt, enthält keine besonderen Regelungen, nach denen die Bildung sog. Endowments (= Zuwendungen von Stiftungen an andere Stiftungen zur Kapitalausstattung oder zur Neugründung von Stiftungen) zulässig wären. § 58 Nr. 2 AO sollte folglich dahingehend geändert werden, dass die Weitergabe von zeitnah zu verwendenden Mitteln zur Kapitalausstattung einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft bis zu einer Höhe von 10 % des Einkommens der zuwendenden Körperschaft steuerlich unschädlich ist. Die Möglichkeit von Endowments sollte nicht nur Stiftungen sondern allen gemeinnützigen Körperschaften ermöglicht werden.

 

 

3.     Erweiterung des Anwendungsbereichs der Reingewinnschätzung gem. § 64 Absatz 5 AO

 

Zum Zwecke des Bürokratieabbaus sollte die in § 64 Absatz 5 AO für die Verwertung von Altpapier vorgesehene Möglichkeit der Reingewinnschätzung auch auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. Wohltätigkeits- und Weihnachtsbasare ausgedehnt werden. Auf die Abgabe einer Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung bei Geringfügigkeit sollte verzichtet werden, wenn der Freibetrag von 3.835 € pro Jahr offensichtlich nicht erreicht wird.

 

 

4.     Ermöglichung betriebswirtschaftlich sinnvoller Organisationsstrukturen durch Präzisierung des § 57 AO

 

Die gegenwärtige Formulierung des § 57 AO behindert die Bildung tragfähiger Trägerstrukturen im Bereich steuerbegünstigter Sozial- und Kulturdienstleister. Die Bildung solcher Strukturen ist jedoch in vielen Fällen im Interesse der wirtschaftlichen Stabilisierung und einer grenzüberschreitenden Ausrichtung solcher Dienstleister geboten.

 

§ 57 AO sollte folglich dahingehend präzisiert werden, dass die Auslagerung von Aktivitäten auf Tochtergesellschaften dann nicht zum Verlust der Steuerbegünstigung der Muttergesellschaft führt, wenn deren Handeln alleine darin besteht, im Innenverhältnis gegenüber ihren steuerbegünstigten Tochtergesellschaften z. B. durch Verwaltung, Geschäftsführung, Controlling oder Qualitätssicherung tätig zu werden. Eine entsprechende Änderung der Vorschrift wäre auch nicht systemwidrig, da bereits jetzt § 57 Absatz 2 AO Verbänden steuerbegünstigter Körperschaften auch dann einen steuerbegünstigten Status gewährt, wenn diese Verbände sich darauf beschränken, ihre steuerbegünstigten Mitglieder „zusammenzufassen“.
Hier wäre ein Ansatzpunkt für eine ergänzende Formulierung des § 57 AO, die es steuerbegünstigten Körperschaften ermöglicht, steuerbegünstigte Trägerstrukturen aufzubauen.

 

 

5.     Grunderwerbsteuerbefreiungen

 

Für gemeinnützige Organisationen sollte eine Befreiung im Grunderwerbsteuergesetz dahingehend erfolgen, dass der Übergang eines Grundstücks von einer gemeinnützigen Körperschaft auf eine andere aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung oder Übertragung grunderwerbsteuerfrei ist, um den Trägern die Mittel zur Erfüllung  ihrer satzungsgemäßen, gemeinnützigen Aufgaben zu erhalten.

 

 

6.     Erweiterung des Regelkatalogs in § 68 AO

 

Der Regelkatalog des § 68 AO sollte um die Zweckbetriebe des Hausnotrufdienstes, des Betreuten Wohnens und des Behindertenfahrdienstes erweitert werden.

 

Die Tätigkeiten entsprechen in ihrer Bedeutung den Zweckbetrieben in § 68 Nr. 1 a AO. Sie stellen jedoch neuere und zeitgemäßere Betreuungsformen dar, die die Mobilität und Selbstständigkeit der betroffenen Personen unterstützen und somit dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgen.

 

 

IV.

 

Problemfälle aus dem Umsatzsteuerrecht

 

Bezogen auf das Umsatzsteuergesetz greift der Regierungsentwurf lediglich
die - zu begrüßende - Erhöhung des Betrags zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes auf 35.000,00 Euro (§ 23a UStG) auf. Für wesentliche Probleme der Freien Wohlfahrtspflege im Zusammenhang mit der Erhebung der Umsatzsteuer sieht der Regierungsentwurf keine Lösungen vor. Diese Probleme resultieren zum einen aus der Weiterentwicklung sozialer Konzepte, die im Umsatzsteuergesetz keinen Niederschlag gefunden haben. Zum anderen ist die neu gefasste Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu berücksichtigen. Diese Neufassung enthält für die hier einschlägigen sozialen Dienstleistungen keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zu ihrer Vorläuferin, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, weshalb deren Vorgaben weiterhin aktuell bleiben. Nach wie vor sind diese Vorgaben der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt worden bzw. steht das deutsche Recht im Widerspruch zu deren Inhalten. Bei den folgenden Vorschlägen geht es den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege nicht um eine weitere Privilegierung bestimmter Anbieter sozialer Dienstleistungen, sondern um eine sachgerechte wettbewerbsneutrale Besteuerung der Erbringung sozialer Dienstleistungen.

 

Soweit aufgrund der Komplexität und der Abstimmungsnotwendigkeiten mit den Ländern die Vorschläge nicht im Rahmen des jetzt laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ berücksichtigt werden können, bitten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege indes darum, sich dieser Themen zeitnah anzunehmen.

 

In verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.08.2006, Az.: 5 K 5868/02 U – Betreuungsleistungen; BFH, Urteil v. 18.08.2005, Az.: V R 71/03 – Legasthenieleistungen), wurde festgestellt, dass sich Steuerpflichtige direkt hinsichtlich der von ihnen erbrachten Leistungen auf Umsatzsteuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG berufen können, da eine entsprechende nationale Befreiungsvorschrift fehle und eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht nicht erfolgt sei. Selbst wenn - der im vorliegenden Fall maßgebliche - § 4 Nr. 18 UStG eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG darstelle, sei diese unvollständig und lückenhaft.

 

Erforderlich ist daher sowohl eine Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG analog zur Richtlinie 77/388/EWG als auch eine grundsätzliche Überarbeitung des Katalogs der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG dahingehend, dass neuen Entwicklungen im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege Rechnung getragen wird. Hierzu zählt u. a. die umsatzsteuerliche Gleichstellung von stationären und ambulanten Leistungen der Jugend- und Behindertenhilfe, die umsatzsteuerliche Befreiung des Freiwilligen Sozialen Jahres oder die Umsatzsteuerbefreiung von Seniorenbüros. Dabei ist sicherzustellen, dass nicht nur unmittelbare Zahlungen aus öffentlichen Kassen umsatzsteuerbefreit sind, sondern auch Leistungen durch Selbstzahler, z. B. auch aus dem persönlichen Budget.

 

 

V.

 

Europafestigkeit des Gemeinnützigkeitsrechts

 

Wer den gemeinnützigen Sektor in Deutschland auf Dauer sichern und stärken will, muss sich um eine bessere Abstimmung des nationalen Rechts mit den europäischen Vorgaben bemühen. So können sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung der Grundfreiheiten bzw. der Diskriminierungsverbote Einschränkungen für das deutsche Steuerrecht ergeben (EuGH „Cassa di Risparmio di Firenze“, Urteil v. 10.01.2006, Rs. C-222/04). Hinzu kommen etwaige Schranken aus dem EU-Beihilfenrecht. So laufen sowohl das ordnungspolitische System der Gemeinnützigkeit im Mitgliedstaat Deutschland als auch die sozialen Dienste der Daseinsvorsorge Gefahr, ohne Berücksichtigung Ihrer Besonderheiten dem Beihilferegime des EG-Vertrages unterworfen zu werden. Es gilt, das Spannungsverhältnis zwischen nationaler Definitionsmacht und europäischem Gestaltungsanspruch auszugleichen. Die Bundesregierung sollte ihre Kompetenzen nutzen, um eine Kompatibilität zwischen dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht und den europäischen Rechtsvorgaben herzustellen und damit das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht „europafest“ zu machen.

 

Derzeit bestehen erhebliche Unsicherheiten durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 14.07.2004 und v. 20.12.2006, I R 94 / 02) bzw. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH "Centro di Musicologia Walter Stauffer", Urteil v. 14.09.2006, Rs. C-386/04) im Fall "Centro di Musicologia Walter Stauffer". Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 2006 fördert eine Stiftung auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates oder einer Stadt beschränkt. Ebenso erfordert die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“. Die neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 2006 steht im erklärten Widerspruch zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. September 2005 (BMF vom 20.09.2005, IV C 4 – S 0181-9/05, BStBl. I S. 902), welches bislang nicht zurückgenommen wurde. Dadurch entsteht weitere Rechtsunsicherheit. Die Bundesregierung ist deshalb aufgefordert, diesen Konflikt zeitnah zu lösen und die gebotene Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen herzustellen.

 

Darüber hinaus sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine stärkere Berücksichtigung hinsichtlich der Besonderheiten gemeinnütziger Dienstleistungen bzw. selbstloser Leistungserbringung einsetzen. Es gilt, die Vereinbarkeit der Arbeit gemeinnütziger Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mit europäischem Recht zu gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, 04.06.2007

 

Für Rückfragen steht zur Verfügung:

Frau Ulla Engler

Tel.: 030/24636-316

organisationsrecht@dpwv.de

 

 

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