Änderung des Sozialgesetzbuchs – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung
Änderungsvorschlag zum § 105 Abs. 2 SGB XI
Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung aller für die Abrechnung pflegerischer Leistungen erforderlichen Angaben und Nachweise durch elektronische Dokumente fest. Die geplante Änderung sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Neben der qualifizierten elektronischen (durch ITSG zertifizierte) Signatur ist ein anderes sicheres Authentifizierungsverfahren zu entwickeln. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers können laut Änderungsvorschlag die Daten des Personalausweises verwendet werden.
Bewertung
Die Möglichkeit, dass die ambulanten Dienste zukünftig den Leistungsnachweis als rechnungsbegründende Unterlage als elektronisches Dokument übermitteln können, kann ein bedeutender Schritt zum Bürokratieabbau und Arbeitserleichterung werden. Um das Ziel des Bürokratieabbaus zu erreichen, müssen sich die Vertragspartner auf ein einfaches, sicheres und praktikables Verfahren verständigen. Die Intention, das Verfahren und die Anforderungen an die elektronische Datenübermittlung einheitlich zu regeln, wird begrüßt.
Die vorgeschlagene Authentifizierung mit den Daten des Personalausweises ist jedoch kritisch zu bewerten. Die Personalausweisdaten des Geschäftsführers oder der Mitarbeiter/-innen zu übermitteln ist aus Datenschutzgründen problematisch.
Notwendiger wäre es stattdessen, die Regelungen zur Vergabe der IK-Nummer zu ändern und bereits bei diesem Schritt die Firmendaten wie bspw. Personalausweisdaten der Geschäftsführung, Führungszeugnisse, einen „Übertragungscode“ zu erfassen. Nach aktueller Regelung kann die IK-Nummer formlos beantragt werden.
Eine digitale Datenbank muss als ein geschlossenes System (gesichert ist derzeit nur „der Weg“ Geschäftsstelle/Kasse nicht aber Patient/Geschäftsstelle) gestaltet werden, dessen Träger der Pflegedienst/die Einrichtung ist.
Wir möchten unsere Stellungnahme zu einem „Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)“ dazu nutzen, um auf eine ähnliche Problematik im Bereich § 302 SGB V hinzuweisen. Auch hier sind ambulante Pflegeleistungen (HKP-Leistungen) maschinenlesbar mit den Krankenkassen abzurechnen. Die damals angestrebte Verwaltungsvereinfachung kommt jedoch ausschließlich den Krankenkassen zu Gute, während dessen die Pflegedienste weiterhin gezwungen werden, parallel die Abrechnungsunterlagen und Leistungsnachweise in Papierform einzureichen.
Für den Bereich des § 302 SGB V wäre daher ein ähnliches Verfahren, wie in § 105 SGB XI umzusetzen. Die Leistungsnachweise können bei den Pflegediensten aufbewahrt werden. Eine Einsichtnahme ist dort jederzeit möglich.
Darüber hinaus könnten im Rahmen der Bürokratieentlastung weitere Regelungen im SGB V-Bereich aktualisiert und effizierter gestaltet werden. So können bspw. die ambulanten Dienste nach Richtlinie § 302 SGB V nur einmal monatlich abrechnen. Das setzt eine Vorfinanzierung der Leistungen voraus (die Rechnungen werden gesammelt und nach einer bestimmten Frist abgerechnet). Parallel mit dem Übergang zum digitalen System wäre es sinnvoll, Instrumente zu entwickeln, um den Zeitraum zwischen Leistungserbringung, Rechnungsstellung und Zahlungseingang zu verkürzen.
Außerdem ist es aus unserer Sicht wichtig, den Umsetzungsprozess so zu gestalten, dass den Diensten keine finanziellen Nachteile durch die Umstellung entstehen. Es ist zu berücksichtigen, dass der DTA in der Pflege noch nicht überall bzw. nicht durch alle Pflege- und Krankenkassen umgesetzt wird. Die Dienste sind besorgt, dass sie durch die Änderungen gezwungen werden, ein teures Verfahren alternativlos anwenden zu müssen. Wahlmöglichkeiten, wie die Abrechnungsunterlagen übermittelt werden, sollten erhalten bleiben.
Neben der elektronischen Übermittlung des Leistungsnachweises muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, im Landesrahmenvertrag die Vereinbarung zu treffen, dass der Leistungsnachweis beim Pflegedienst verbleibt und dort von Pflegekasse eingesehen werden kann. Dies ist in der Gesetzesbegründung zu präzisieren.