Jahresbericht 2020 des Fachausschusses Gemeinnützigkeit und Steuern

Vorsitz: Annette Schneider, DRK

Der Fachausschuss hat sich im Jahre 2020 im Schwerpunkt mit folgenden Themen befasst:

 



Reform des Gemeinnützigkeitsrechts


Die 2019 aufgenommenen Bemühungen zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung der gemeinnützig tätigen Organisationen (siehe Bericht für das Jahr 2019) wurden im Jahr 2020 fortgesetzt.

Die rechtspolitischen Reformvorschläge, auf welche sich die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege verständigt und in ein eigenes Forderungspapier aufgenommen hatten, fanden Beachtung. Viele der Forderung haben Eingang gefunden in das Positionspapier „Initiative Ehrenamtsgesetz 2021“ der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 16.06.2020. Zu nennen sind hier beispielsweise Regelungen zur steuerunschädlichen Kooperationsmöglichkeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften sowie Neuregelungen zur Erleichterung von Mittelweitergaben an andere gemeinnützige Körperschaften.

Die Initiative der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag wurde zum Anlass genommen, als sinnvoll erachtete Formulierungsvorschläge aus deren Positionspapier zu rezipieren und mit einem aktualisierten BAGFW-Forderungspapier die für die Freie Wohlfahrtspflege bedeutsamen und bisher unbeachtet gebliebenen Forderungen sowohl der CDU-/CSU-Fraktion, dem Finanzausschuss im Bundestag sowie dem Bundesministerium der Finanzen nochmals zur Kenntnis zu bringen. Bisher unbeachtet blieben Vorschläge zur Neuformulierung, Änderung oder Streichung von Rechtsvorschriften in Abgabenordnung und Umsatzsteuergesetz zwecks Bürokratieabbau sowie Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Wiederaufnahme der Nennung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in § 4 Nr. 18 UStG wurde in den Forderungskatalog mit aufgenommen. Dies erfolgte ausdrücklich auch mit Bezug auf neu hinzugekommene Aufgaben, die damit rechtssicher eingeordnet werden könnten, wie aktuell z.B. die Tätigkeit vieler Wohlfahrtsverbände in den Corona-Testzentren. Die Streichung der Nennung im Gesetzestext erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2019. Trotz umfänglicher Bemühungen konnte dies seinerzeit nicht verhindert werden. (siehe Bericht für das Jahr 2019).

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden unsere Reformvorschläge teilweise erfüllt (siehe Hinweise nachstehend.)

 

Jahressteuergesetz 2020


Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 waren für die Freie Wohlfahrtspflege zunächst nur wenige unspektakuläre Änderungen enthalten, die frühere Forderungen nach Ergänzung von Rechtsnormen erfüllten (u.a. Klarstellung, dass eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die von Sanitäts- und Rettungsdiensten erbracht werden, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, nach § 4 Nr. 14 f) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit sind). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden dann jedoch vom Bundesrat noch zahlreiche Neuregelungen eingebracht. Viele dieser Neuregelungen sahen Erleichterungen für die Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege vor. Hier lässt sich u.a. die Erweiterung des § 57 AO zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen steuerbegünstigen Körperschaften nennen. Massive Bedenken bestanden aber bezogen auf einen Neuregelungsvorschlag zum vereinfachten Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit in den §§ 23 KStG und 61 AO. Diese erschienen unausgereift und ließen eine substanzielle Schwächung der Freien Wohlfahrtspflege befürchten. Die Aufnahme dieses Vorschlags in das Jahressteuergesetz 2020 konnte durch kurzfristige Interventionen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege verhindert werden.

 

Corona Pandemie


Im Kontext der Corona-Pandemie hat sich der Fachausschuss Gemeinnützigkeit und Steuern mehrfach mit Einzelfragen zu den Beihilfe- und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung befasst.

Bezogen auf Beihilfe- und Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnte durch entsprechende Initiativen aus dem Fachausschuss heraus zuletzt erreicht werden, dass der Zeitraum für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 30.06.2021 verlängert wird. Der zunächst vom 01.03.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 festgelegte Zeitraum für die Abwicklung der bis zur Höhe von 1.500 EUR steuerbegünstigten Zahlungen hatte sich als nicht ausreichend erwiesen.