Vorsitz: Hans-Jörg Millies, DCV
In der Finanzkommission beraten Experten aller sechs Wohlfahrtsverbände über Themen mit wirtschaftlicher Relevanz für die Sozialwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Die Arbeit der Finanzkommission wird unterstützt durch die Fachausschüsse „Gemeinnützigkeit und Steuern“, „Wohlfahrtsmarken“, „Statistik“ und „Vergaberecht“. In diesen werden Spezialthemen zusammen mit weiteren Fachleuten der Verbände bearbeitet und in die Sitzungen der Finanzkommission eingebracht.
Zu den regulären, alljährlichen Aufgaben der Finanzkommission zählen die Beratungen von Budget- und mittelfristiger Finanzplanung sowie des Jahresabschlusses des Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.. Bei der Budgetplanung gilt es, bei konstanten und somit real rückläufigen Mitgliedsbeiträgen, die Aufgaben der BAGFW zu finanzieren. Zudem sind inhaltliche Schwerpunktsetzungen und Projekte zu ermöglichen. Fester Bestandteil der Arbeit der Finanzkommission ist zudem die quartalsweise Befassung mit der Plan-Ist-Analyse des Budgets sowie die Diskussion der Risikoentwicklung. Im Rahmen der Modernisierung der Finanzberichterstattung wurde die Analyse grundlegend überarbeitet, um den Informationsgehalt des Reportings zu verbessern.
Wie im vergangenen Jahr auch waren in der Finanzkommission die Herausforderungen und Aufwendungen zur Aufnahme und Integration von Menschen auf der Flucht zentrales Thema. Auf Initiative der Finanzkommission haben die Wohlfahrtsverbände zusammengestellt, welche zusätzlichen Leistungen sie in diesem Zusammenhang erbracht haben und wo sie weiterhin dringenden Handlungsbedarf sehen. Mit Unterstützung der Geschäftsstelle der BAGFW konnte eine finanzielle Förderung für diese bedeutenden Aufgaben durch den Bund auch für 2017 erreicht werden.
Von besonderer Bedeutung für die Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege war die Neuinterpretation des § 66 AO, welche sich durch eine Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) ergeben hat. Nach der Erlassänderung dürfen gemeinnützige Körperschaften mit ihrem Zweckbetrieb zwar planen, auch Gewinne zu erzielen. Diese von Anfang an beabsichtigte Gewinnerzielung im Zweckbetrieb ist aber grundsätzlich nur insoweit zulässig, als damit der jeweilige Zweckbetrieb finanziert werden soll. Eine Quersubventionierung zwischen den Zweckbetrieben ist unzulässig. Nach zahlreichen Gesprächen konnte zunächst erreicht werden, dass die bestehende Praxis der Quersubventionierung bis Veranlagungszeitraum 2015 nicht beanstandet wird.
Auch im Jahr 2016 brachten die Mitglieder der Finanzkommission ihre Kompetenz zu Fragen der Wirkungsorientierung in der Sozialwirtschaft in die Beratungen ein. Mittlerweile liegt ein Gutachten des Centrums für soziale Investitionen und Innovationen (Institut an der Universität Heidelberg) „Möglichkeiten, Wirkungen (in) der Freien Wohlfahrtspflege zu messen“ vor. Das CSI-Gutachten stellt damit eine analytische Diskussionsgrundlage für eine weiterführende Auseinandersetzung mit dem Thema Wirkungsorientierung in der Freien Wohlfahrtspflege dar.