Änderungsantrag 1
§ 114 Absatz 2 Satz 2 Qualitätsprüfungen
Mit dem Änderungsantrag werden die Qualitätsprüfungen, die pandemiebedingt ausgesetzt wurden, ab dem 1. Oktober 2020 wieder aufgenommen. Die Qualitätsprüfungen durch den MDK und den PKV-Prüfdienst waren vorläufig bis Ende September ausgesetzt worden, um das Infektionsrisiko für die Prüferinnen und Prüfer sowie für die besonders vulnerable Personengruppe der pflegebedürftigen Menschen zu vermindern.
Aus unserer Sicht ist es deshalb zwingend erforderlich, dass die Wiederaufnahme der Qualitätsprüfungen nicht voraussetzungslos erfolgt, sondern erst nach Klärung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören aus unserer Sicht:
- Beim MDK und beim PKV-Prüfdienst muss ein einheitliches Schutzkonzept für die Prüfungen vor Ort vorhanden sein, das die Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssettings berücksichtigt. Wir schlagen zudem vor, Vertreter/innen der Einrichtungen und Dienste und/oder der Spitzenverbände an der Erstellung dieses Schutzkonzeptes zu beteiligen.
- Die Prüfer/innen müssen vor Wiederaufnahme der Prüfungen in der Umsetzung des Schutzkonzeptes geschult werden.
- Zwingend erforderlich wäre es darüber hinaus, das Schutzkonzept zunächst in ausgewählten Einrichtungen oder Diensten zu erproben und dann ggf. anzupassen.
- Prüfer/innen sollten regelmäßig getestet werden, um das Risiko der Einbringung insgesamt zu verringern.
- Den Prüfer/innen des MDK und des PKV-Prüfdienstes muss das Schutzkonzept der zu prüfenden Einrichtung/des Dienstes vor Beginn der Prüfung bekannt sein. Ebenso ist das Schutzkonzept des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes den Einrichtungen/Diensten rechtzeitig bekanntzugeben.
- Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Ankündigungsfristen ausreichend sind und nicht erweitert werden müssten, angesichts der Schutzkonzepte, die aufeinander abgestimmt werden müssen und die auch neue Anforderungen stellen.
- Ein akutes oder erst kürzlich vorliegendes Infektionsgeschehen in den Einrichtungen ist im Zusammenhang mit den Prüfungen unbedingt zu berücksichtigen und sollte eine Verschiebung der Regelprüfung zur Folge haben. Auch dafür ist ein Austausch der Prüfer/innen des MDK und des PKV-Prüfdienstes mit den Einrichtungen und Diensten vor Durchführung der Prüfung notwendig.
- Auch eine vorliegende Anzeige nach § 150 Abs. 1 SGB XI sollte eine Verschiebung der Regelprüfung zur Folge haben.
Da die Pandemie noch anhält und schon gegenwärtig steigende Infektionszahlen zu verzeichnen sind, ist es sachgerecht, den Zeitraum für die Prüfung aller zugelassenen Pflegeeinrichtungen von 1 Jahr auf 15 Monate zu erhöhen, wie im Änderungsantrag vorgesehen.
Des Weiteren sollte bei einer Veröffentlichung der Prüfergebnisse berücksichtigt werden, dass die Vergleichbarkeit der Ergebnisse unter den gegebenen Umständen der Pandemie nicht gegeben ist.
§ 147 Absatz 1 Begutachtungen
Die BAGFW lehnt den Änderungsantrag ab. Das Aussetzen der persönlichen Begutachtung in der ersten Phase der Pandemie war sachgerecht in einer Phase, als Schutzausrüstung weder für den Medizinischen Dienst noch für die zu begutachtenden Menschen ausreichend zur Verfügung stand. Diese Gefährdungslage ist jetzt jedoch im Unterschied zum Frühjahr grundsätzlich anders zu beurteilen. Den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege liegen aus der Pflegeberatung und anderen Beratungsstellen eine Reihe von Berichten vor, wonach die Erstbegutachtung auf der Grundlage strukturierter telefonischer Interviews zu nicht sachgerechten Einstufungen geführt hat. Daher sollten die Begutachtungen nach dem 30. September grundsätzlich wieder persönlich stattfinden. Eine telefonische Begutachtung sollte nur stattfinden, sofern ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, z.B. in Regionen mit erhöhtem Ausbruchsgeschehen (Hotspots).
Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass die Versicherten und deren An- und Zugehörige bei der Begutachtung ebenfalls mit entsprechender Schutzausrüstung ausgestattet werden. Die Kosten für die Schutzausrüstung und die Schutz- und Hygienevorkehrungen für den/die Gutachter/in und den/die Versicherten und die in seinem Wohnbereich bei der Begutachtung begleitenden und anwesenden Personen sind durch den MD zu tragen.
Änderungsbedarf:
§ 147 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:
„Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 31. März ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich nur erfolgen, sofern dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV.2 zwingend erforderlich ist. Grundlage für die Begutachtung bilden in diesem Ausnahmefall bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 31. Oktober 2020 bundesweit einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen persönliche Begutachtungen stattfinden und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten zwingend erforderlich ist“.
§ 147 Absatz 2 Wiederholungsbegutachtungen
Die weitere Aussetzung von Wiederholungsbegutachtungen wird von der BAGFW scharf kritisiert. Abgelehnt wird insbesondere auch die Begründung, dass Wiederholungsbegutachtungen zur Vermeidung personeller Engpässe bei den Medizinischen Diensten und zur Ermöglichung des Einsatzes von medizinischem oder ärztlichem Personal des MD in Gesundheitsämtern, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens weiterhin nicht stattfinden sollen. Wiederholungsprüfungen sind ein wesentlicher Rechtsanspruch der Versicherten bei notwendigen Höherstufungen, wenn sich der Pflegebedarf verändert hat oder wenn der Versicherte Einspruch gegen die erfolgte Pflegegrad-Einstufung oder gegen die Ablehnung seines Antrags eingelegt hat. Wiederholungsprüfungen sind unter Einhaltung des in § 147 Absatz 1 formulierten Konzepts für Schutz- und Hygienemaß-nahmen somit unverzüglich wieder durchführen.
Änderungsbedarf:
Streichung des § 147 Absatz 2.
§ 150 Absatz 5d i.V. mit § 150b neu Pflegeunterstützungsgeld
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen nachdrücklich die Streichung der Anrechnung der bis zu 10 regulären Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld bereits in Anspruch genommen wurde. Der coronabedingte Anspruch auf bis zu 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld steht pflegebedürftigen Angehörigen somit unabhängig davon zu, ob sie vor dem 23. Mai 2020 bereits für Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld beantragt haben oder nicht. Dies ist sachgerecht, denn auch pflegende Angehörige, die aufgrund einer akut auftretenden Pflegesituation bereits für Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen mussten, können in der Pandemie in Pflegesituationen kommen, in denen sie ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege von Angehörigen unterbrechen müssen, z.B. wenn die Tagespflege pandemiebedingt im Moment nicht zur Verfügung steht.
Ergänzender Hinweis zu § 149: Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung
Die BAGFW setzt sich für eine Weitergeltung der Möglichkeit, Kurzzeitpflege oder anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung in Einrichtungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation erbringen zu können, ein. Auch wenn von dieser Regelung bisher wenig Gebrauch gemacht wurde, sollte sie als Instrument zur Sicherstellung der Versorgung in der zu erwartenden Pandemiewelle im Herbst/Winter 2020 weiterhin nutzbar sein.