I. Allgemeine Bewertung
Aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) enthält der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zahlreiche begrüßenswerte Ansätze und ist eine weitgehend gelungene Weiterentwicklung der bisherigen Regelungen.
Positiv sind insbesondere die Aufhebung der Begrenzung der Förderung auf die erste Aufstiegsfortbildung, die deutliche Erweiterung der Fördermöglichkeiten in der Altenpflege, die Aufnahme von Aufstiegsfortbildungen zum Erzieher/in in den Förderbereich des Gesetzes und die Erleichterung der Förderung von ausländischen Fortbildungswilligen, die schon langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben.
Zu begrüßen ist aus Sicht aus Sicht der BAGFW auch die Verbesserung der finanziellen Situation von Fortbildungswilligen mit Kindern und das Entfallen der Altersbegrenzung bei der Betreuung behinderter Kinder. Im Interesse der Teilnehmenden an Aufstiegsfortbildung liegt auch der Erlass von 25% auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsdarlehengebühren entfallenden Restdarlehen.
Die Mitförderung von Maßnahmen wie Klausurenkursen oder Prüfungssimulationen trägt dem Aufbau von Aufstiegsfortbildungen und der dafür aufzuwendenden Zeit der Teilnehmenden ebenfalls Rechnung und wird von uns als ein gutes Signal bewertet.
Im Folgenden benennen wir einen Punkt, in dem aus Sicht der Altenpflege Änderungsbedarf besteht:
II. Anerkennung der Bildungsträger in der Altenpflege (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFBG-Entwurf)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Fortbildungen mit Aufstiegscharakter in der ambulanten und stationären Altenpflege auch ohne Grundlage einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung förderfähig sein sollen, wenn die Fortbildungsabschlüsse inhaltlich im Wesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen.
Bewertung
Die Curricula von Aufstiegsfortbildungsförderungen von Fachseminaren der Altenpflege sollten sich aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nicht am Referenzrahmen von Weiterbildungsempfehlungen, die dem Bereich der Krankenpflege entstammen, orientieren. Auf diese Weise können die spezifischen Anforderungen der Altenpflege nicht angemessen abgebildet werden.
Lösungsvorschlag:
§ 2 Abs. 1 S.2 Nr. 2 Satz 2 AFBG-Entwurf wird geändert:
„Darüber hinaus ist in der Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildungsabschlüsse auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen erfolgen.“