Für die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege ist eine qualifizierte, flächendeckende und behördenunabhängige Asylverfahrensberatung ein zentrales Anliegen, für welches sie sich seit vielen Jahren eingesetzt hat. In § 12a Asylgesetz (AsylG) wurde nun eine Regelung aufgenommen, durch welche Information und Beratung zum Asylverfahren sichergestellt werden soll. Sie sieht als erste Stufe eine allgemeine Information durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und als zweite Stufe eine individuelle Beratung vor, die durch das BAMF oder die Wohlfahrtsverbände umgesetzt werden kann. Im Folgenden führen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege aus, wie sie die individuelle, qualifizierte und behördenunabhängige Asylverfahrensberatung flächendeckend umsetzen können und wollen.
Was ist Asylverfahrensberatung?
Eine bundesweit für alle Schutzsuchenden zugängliche qualifizierte, unentgeltliche und behördenunabhängige Asylverfahrensberatung vor und während des Verfahrens ist unerlässlich, um frühzeitig die eigenen Rechte und Pflichten im Verfahren zu erkennen und den Ablauf des Verfahrens zu verstehen. Sie kann zu einem vollständigen Sachvortrag bezogen auf das individuelle Verfolgungsschicksal und folglich zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts in der Anhörung beitragen. Die Verfahrensberatung hilft, einen effektiven Zugang zu den Verfahrensgarantien in einem fairen Asylverfahren sowie zum Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine Verfahrensbera-tung kann darüber hinaus bei der Identifizierung besonderer Bedarfe im Hinblick auf eine besondere Schutzbedürftigkeit unterstützen. Die Asylverfahrensberatung fördert somit die Qualität der getroffenen behördlichen Entscheidung und entlastet auch die Verwaltungsgerichte. Die unabhängige Asylverfahrensberatung führt zu einer frühzeitigen Abklärung von Verfahrensfragen und dadurch zu einer Effizienzsteigerung. Dies hat der Evaluationsbericht des BAMF-Pilotprojektes „Asylverfahrensberatung“ (2017) mit den Wohlfahrtsverbänden bestätigt.
Warum ist eine Asylverfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände notwendig?
Die individuelle Beratung ist der zentrale Baustein einer fairen und effizienten Asylverfahrensberatung. Gesetzlich vorgesehen ist gem. § 12a AsylG eine allgemeine Information zum Asylverfahren (Stufe 1), die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereitgestellt wird und eine individuelle Fallberatung (Stufe 2), die laut Gesetz durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird.
Die Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Nichtregierungsorganisationen halten seit Jahren aus eigenen Mitteln, EU Mitteln und – in einigen Bundesländern – kommunalen und Landesmitteln behördenunabhängige Beratungsangebote zum Asylverfahren vor.
Im Unterschied zur allgemeinen Information und individuellen Beratung durch das BAMF bieten die Wohlfahrtsverbände eine individuelle Rechtsberatung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die anhand der individuellen Verfolgungsgründe und des gesetzlichen Rahmens erfolgt.
Die Beratungspraxis zeigt, dass es für Schutzsuchende wichtig ist, Information und Beratung nicht allein von Behörden zu erhalten, da viele Menschen im Herkunftsstaat negative Erfahrungen mit staatlichen Stellen machen mussten. Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beratung ist zum einen wichtig, um individuelle, vor allem besonders sensible Fluchtgründe vollständig und dadurch nachvollziehbar darlegen zu können. Zum anderen dient das Vertrauen in die Beratung dem Verständnis und der Akzeptanz einer eventuell negativen Entscheidung über den Asylantrag.
Aus diesem Grund sollte die zweite Stufe der Asylverfahrensberatung grundsätzlich durch freie gemeinnützige Träger durchgeführt werden. Die Wohlfahrtsverbände haben gezeigt, dass sie verlässliche Partner sind, die auf hohem Niveau eine qualifizierte Beratung durchführen.
Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung einer Asylverfahrensberatung
Für eine flächendeckende, qualifizierte und behördenunabhängige Asylverfahrens-beratung ist es notwendig, dass Asylsuchende vor der Stellung eines Asylantrages, spätestens jedoch vor ihrer Anhörung im Asylverfahren effektiven Zugang zum Beratungsangebot haben. Daher sollten die Beratungsstellen grundsätzlich in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder ihrem unmittelbaren Umfeld unter Berücksichtigung der speziellen Situation in den einzelnen Bundesländern angesiedelt sein. Damit die Unabhängigkeit des Beratungsangebotes auch für die Asylsuchenden erkennbar ist, sollte sie jedoch nicht in den Außenstellen des BAMF angesiedelt sein. Zudem muss zwischen Asylgesuch und Antragstellung sowie im Asylverfahren bis zur Bestandskraft des Bescheides über den Asylantrag ausreichend Zeit für die Beratung vorgesehen sein.
Die Wohlfahrtsverbände haben auf der Grundlage jahrzehntelanger Praxis in der Beratung von Migrantinnen und Migranten Qualitätsstandards entwickelt, die sozialarbeiterische und rechtliche Kompetenzen miteinander verbinden und absichern. Asylverfahrensberaterinnen und -berater haben danach ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft, Sozialen Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation. Darüber hinaus verfügen die Beratenden über fundierte Fachkenntnis im Asyl- und Aufenthaltsrecht und ausgewiesene Fähigkeiten in der Gesprächsführung, gepaart mit interkulturellen Kompetenzen. Spezielle Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen werden durchgeführt. Ein regelmäßiger kollegialer Austausch zu aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist gewährleistet. Darüber hinaus stellt der von den Wohlfahrtsverbänden mitgetragene „Informationsverbund Asyl & Migration“ stets aktuelle Informationen zur Verfügung.
Die Wohlfahrtsverbände gewährleisten die Anleitung der Beratenden durch Volljuristinnen und Volljuristen derzeit in unterschiedlichen Modellen, die teilweise auch in Kombination angewandt werden. Eines der bereits in der Gesetzesbegründung zum RDG erwähnten Modelle ist die Rechtsberaterkonferenz, in der selbständige, im Migrationsrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an drei Wohlfahrtsverbände angebunden sind. Die Rechtsberaterkonferenz arbeitet mit UNHCR Deutschland zusammen. Darüber hinaus gibt es ein Multiplikatorensystem, das auf angestellten Volljuristinnen und Volljuristen der Wohlfahrtsverbände fußt sowie Kooperationen mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor Ort.
Die verbandlichen Asylverfahrensberaterinnen und -berater der Wohlfahrtsverbände verweisen schwierige Fälle und solche, in denen Rechtsvertretung vor Gericht nötig ist, an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
In Anlehnung an das vom BAMF in Kooperation mit DRK, DCV und Diakonie durchgeführte Pilotprojekt „Asylverfahrensberatung“ sollen für die Durchführung der Asylverfahrensberatung nach § 12a AsylG anliegende Standards zugrunde gelegt werden (Anlage 1: Stellenbeschreibung für Asylverfahrensberatende; Anlage 2: Verhaltenskodex Asylverfahrensberatende).
Um ein umfassendes Beratungsangebot sicherstellen zu können, ist es elementar, dass darüber hinaus der Zugang zu Erstaufnahmeeinrichtungen auch für andere freie Träger sowie sonstige Beratungsangebote der Verbände gewährleistet wird.
Kosten einer bundesweiten Asylverfahrensberatung
Für eine qualifizierte und behördenunabhängige Asylverfahrensberatung müssen die personellen Kapazitäten so bemessen sein, dass Asylsuchende bundesweit Zugang haben und die Qualitätskriterien umgesetzt werden können.
Eine adäquate Bundesfinanzierung
- orientiert sich an der Zahl der erwarteten neu ankommenden Schutzsuchenden
- sichert eine permanente Beratungsstruktur in Anbindung an das Asylverfahren durch eine dauerhafte Finanzierung der Beratungsstellen der Verbände,
- bemisst den Beratungsschlüssel an der oben beschriebenen Komplexität der Beratung und Unterstützung während der einzelnen Verfahrensschritte des Asylverfahrens,
- berücksichtigt das gesetzliche Erfordernis der besonderen rechtlichen Qualifikation der Beraterinnen und Berater und der Anleitung durch Personen mit Befähigung zum Richteramt,
- umfasst die Sprachmittlung, ohne die qualifizierte Asylverfahrensberatung und der Zugang zum Recht für die Betroffenen nicht möglich ist,
- umfasst Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der Qualität der Mitarbeitenden in der Asylverfahrensberatung (bspw. Supervision, Weiterbildung, regionale und überregionale Fachbegleitung und Vernetzung).
Im Übrigen verweisen wir auf das BAGFW-Positionspapier „Unabhängige Asylverfahrensberatung – ein Beitrag zur Verbesserung von Fairness, Qualität und Effizienz des Asylverfahrens“ vom 14.11.2017.